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§ 137
Der Reichskanzler kann zur Förderung oder Nutzbarmachung nach dem
Inkrafttreten dieses Gesetzes erfundener oder in wirtschaftlich wertvoller Weise
vervollkommneter Verfahren der Branntweingewinnung aus den dem Reichs-
betriebe vorbehaltenen Stoffen (§ 136 Abs. 1) genehmigen, daß Betriebe, in
denen solche Verfahren erfunden oder vervollkommnet sind, in diesem Verfahren
Branntwein ausschließlich für gewerbliche Zwecke des eigenen Betriebs herstellen.
Diese Branntweinmengen sind auf die nach & 138 der Erzeugung durch Laugen-
brennereien und Reichsbetriebe vorbehaltenen Mengen anzurechnen.
*#à138
Die Laugenbrennereien und die Reichsbetriebe zusammen dürfen, soweit
nicht Beschränkungen nach § 137 einzutreten haben, in einem Betriebsjahr eine
Branntweinmenge herstellen, die 10 Hundertteilen der gesamten Branntwein-
erzeugung des vorhergehenden Betriebsjahrs entspricht. Steigt der gesamte
Jahresbedarf an Branntwein über eine Menge von drei Millionen Hektoliter
Weingeist, so ist den Laugenbrennereien und den Reichsbetrieben zusammen die
Hälfte der darüber hinausgehenden Menge zur Herstellung weiter zu überweisen.
§ 139
Schiedsgerichte
Zur Entscheidung von Streitigkeiten, für die der ordentliche Rechtsweg
zulässig sein würde, können nach näherer Bestimmung des Bundesrats Schieds-
gerichte eingerichtet werden, die unter Ausschluß des Rechtswegs endgültig ent-
scheiden. Diese Vorschrift gilt nicht, soweit durch § 241 den Beteiligten die Be-
schreitung des ordentlichen Rechtswegs vorbehalten ist.
Die zahlung des Branntweinübernahmepreises (§ 104) gilt nicht als Leistung
aus öffentlichen Kassen im Sinne des Artikel 92 des Einführungsgesetzes zum Bürger-
lichen Gesetzbuch.
§ 140
Die nachstehend genannten Nummern des Zolltarifs erhalten folgende Fassung:
Nummer Zollsatz für
des 1 Doppel-
Zolltarifs zentner
Mark
178/9 Branntwein:
178 in Behältnissen bei einem Raumgehalte von
15 Liter oder mehr
Likör ............... 1 400
Kognak mit einem Weingeistgehalte von
nicht mehr als 58 Gewichtsteilen in 100 1 300
Reichs-Gesetzbl. 1918. 167