— 920 — — — [ÚÛ
Nummer Zollsatz für
des 1 Doppel-
zentner
Zolltarifs Mark
anderer Trinkbranntwein mit einem Wein-
geistgehalte von nicht mehr als 55 Ge-
wichtsteilen in 100 .. 750
sonstige gebrannte geistige Flüssigkeiten 1 300
Anmerkung. Rum und Arrak mit einem Wein-
Feiscgehalte von mehr als 55, aber nicht mehr als
4 Gewichtsteilen in 100, bei Verarbeitung zu freigeld-
pflichtigem Trinkbranntweine mit einem Weingeist-
gehalte von nicht mehr als 55 Gewichtsteilen in 100
unter Zollsicherung 750
179 in anderen Behältnissen 1 400
Anmerkung zu 178/9. Für Trinkbranntwein
ist neben dem Zolle das Freigeld nach den für
inländische Erzeugnisse geltenden Vorschriften zu ent-
richten.
187 Speiseessig:
Weinessig:
in Behältnissen bei einem Raumgehalte von
15 Liter oder mehr. ... .. . .. ... ... 100
in anderen Behältnissen 125
anderer Speiseessig:
in Behältnissen bei einem Raumgehalte
von 15 Liter oder mehr . . 50
in anderen Behältnissen 100
Anmerkung: Als Weinessig ist jeder Speise-
essig zu verzollen, dessen Extraktgehalt mehr als
3 Gramm im Liter beträgt.
277 Essigsäure:
in Behältnissen bei { 20 kg oder mehr 180
einem Gewichte von { weniger als 20 kg 210
Anmerkung. Essigsäure zur gewerblichen Ver-
wendung unter Zollsicherng 40
347 Älther:
Äthyläther 1 300
anderer, auch Önanthäther:
in Behältnissen bei einem Raumgehalte von
15 Liter oder mehr 1 300
in anderen Behältnissen 1 400