Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1918. (52)

— 929 — ziehung, gleichviel, wem er gehört und ob gegen eine bestimmte Person ein Straf- 
verfahren eingeleitet wird. 
Fälschung von Freigeldzeichen 
§ 175 
Mit Gefängnis nicht unter drei Monaten wird bestraft, wer unechte Freigeld- 
zeichen in der Absicht anfertigt, sie als echt zu verwenden, oder echte Freigeld- 
zeichen in der Absicht verfälscht, sie zu einem höheren Werte zu verwenden, oder 
wissentlich von falschen oder verfälschten Freigeldzeichen Gebrauch macht. 
Neben der Strafe kann auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden. 
§ 176 
Wer wissentlich schon einmal verwendete Freigeldzeichen verwendet, wird 
mit Geldstrafe bis zu sechshundert Mark bestraft. 
§ 177 
Neben der in den §§ 175 und 176 vorgesehenen Strafe kommt die durch 
die Hinterziehung der Monopoleinnahme begründete Strafe zur Anwendung. 
§ 178 
Mit Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig Mark oder mit Haft wird bestraft, 
wer ohne schriftlichen Auftrag einer Behörde 
1. Stempel, Siegel, Stiche, Platten oder andere Formen, die zur Anfertigung 
von Freigeldzeichen dienen können, anfertigt oder an einen anderen 
als die Behörde verabfolgt; 
2. Stempel, Stiche, Platten oder Formen der in Nr. 1 bezeichneten Art 
abdruckt, abzudrucken versucht oder solche Abdrucke an einen anderen 
als die Behörde verabfolgt. 
Neben der Strafe kann auf Einziehung der Stempel, Siegel, Stiche, Platten 
oder anderen Formen sowie der Abdrucke erkannt werden, ohne Unterschied, ob 
sie dem Verurteilten gehören oder nicht. 
§ 179 
Mit Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig Mark wird bestraft, wer wissentlich 
schon einmal verwendete Freigeldzeichen veräußert oder feilhält. 
§ 180 
Ordnungswidrigkeiten 
Wer den Vorschriften dieses Gesetzes oder den dazu erlassenen und öffentlich 
oder den Beteiligten besonders bekanntgemachten Verwaltungsvorschriften durch 
andere als die in den §§ 155 bis 179 bezeichneten Handlungen zuwiderhandelt, 
wird mit einer Ordnungsstrafe von fünf Mark bis zu eintausend Mark bestraft, 
sofern nicht nach anderen Gesetzen eine schwerere Strafe verwirkt ist. Die 
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