— 929 — ziehung, gleichviel, wem er gehört und ob gegen eine bestimmte Person ein Straf-
verfahren eingeleitet wird.
Fälschung von Freigeldzeichen
§ 175
Mit Gefängnis nicht unter drei Monaten wird bestraft, wer unechte Freigeld-
zeichen in der Absicht anfertigt, sie als echt zu verwenden, oder echte Freigeld-
zeichen in der Absicht verfälscht, sie zu einem höheren Werte zu verwenden, oder
wissentlich von falschen oder verfälschten Freigeldzeichen Gebrauch macht.
Neben der Strafe kann auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden.
§ 176
Wer wissentlich schon einmal verwendete Freigeldzeichen verwendet, wird
mit Geldstrafe bis zu sechshundert Mark bestraft.
§ 177
Neben der in den §§ 175 und 176 vorgesehenen Strafe kommt die durch
die Hinterziehung der Monopoleinnahme begründete Strafe zur Anwendung.
§ 178
Mit Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig Mark oder mit Haft wird bestraft,
wer ohne schriftlichen Auftrag einer Behörde
1. Stempel, Siegel, Stiche, Platten oder andere Formen, die zur Anfertigung
von Freigeldzeichen dienen können, anfertigt oder an einen anderen
als die Behörde verabfolgt;
2. Stempel, Stiche, Platten oder Formen der in Nr. 1 bezeichneten Art
abdruckt, abzudrucken versucht oder solche Abdrucke an einen anderen
als die Behörde verabfolgt.
Neben der Strafe kann auf Einziehung der Stempel, Siegel, Stiche, Platten
oder anderen Formen sowie der Abdrucke erkannt werden, ohne Unterschied, ob
sie dem Verurteilten gehören oder nicht.
§ 179
Mit Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig Mark wird bestraft, wer wissentlich
schon einmal verwendete Freigeldzeichen veräußert oder feilhält.
§ 180
Ordnungswidrigkeiten
Wer den Vorschriften dieses Gesetzes oder den dazu erlassenen und öffentlich
oder den Beteiligten besonders bekanntgemachten Verwaltungsvorschriften durch
andere als die in den §§ 155 bis 179 bezeichneten Handlungen zuwiderhandelt,
wird mit einer Ordnungsstrafe von fünf Mark bis zu eintausend Mark bestraft,
sofern nicht nach anderen Gesetzen eine schwerere Strafe verwirkt ist. Die
168*