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§ 213
Brennereibesitzer.
Haben Besitzer von Brennereien, deren Brennrecht 300 Hektoliter Weingeist
nicht übersteigt, in der Jeit vom 1. Oktober 1907 bis 30. September 1917 in
wenigstens zwei Betriebsjahren gebrannt, so werden sie auf Antrag von der Monopol-
verwaltung entschädigt, wenn sie ihre Brennerei gänzlich abmelden (§ 33 Abs. 1
Nr. 1). Ebenso werden entschädigt Besitzer von Brennereien ohne Brennrecht,
die im Durchschnitt der Betriebsjahre 1904/05 bis 1913/14 nicht mehr als
300 Hektoliter Weingeist hergestellt haben. Anträge auf Zubilligung der Ent-
schädigung sind nur zu berücksichtigen, wenn sie innerhalb fünf Jahren nach dem
Inkrafttreten dieses Gesetzes bei der zuständigen Verwaltungsbehörde eingegangen sind.
Die Entschädigung wird für die ersten zehn vollen Betriebsjahre nach dem
Inkrafttreten dieses Gesetzes frühestens von dem Jahre ab gewährt, in dem die
Brennerei dauernd außer Betrieb gewesen ist. Sie beträgt für ein Liter des
Brennrechts oder, wenn die Brennerei ein Brennrecht nicht besitzt, für ein Liter
der in den Betriebsjahren 1904/05 bis 1913/14 durchschnittlich hergestellten
Weingeistmenge eine Nark, mindestens aber 50 Mark, und für Brennereien mit
einer zu entschädigenden Menge von nicht mehr als 200 Hektoliter Weingeist
höchstens 2 000 Mark, für Brennereien, deren Entschädigungsmenge mehr beträgt,
höchstens 2 500 Mart jährlich.
Die näheren Bestimmungen trifft der Bundesrat.
Destillateure
§ 214
Inhaber von Betrieben, in denen im Betriebsjahr 1913/14 gewerbsmäßig
Trinkbranntwein hergestellt ist, oder deren Rechtsnachfolger werden für die Auf-
gabe oder Einschränkung des Betriebs von der Monopolverwaltung entschädigt;
Anträge auf Zubilligung der Entschädigung sind nur zu berücksichtigen, wenn sie
innerhalb zweier Jahre nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes bei der zuständigen
Verwaltungsbehörde eingegangen sind. Diese Vorschrift gilt nicht für Inhaber
von Gast- oder Schankwirtschaften, soweit sie zum Absatz in ihrer Gast- oder Schank-
wirtschaft Branntwein zu Trinkbranntwein verarbeitet haben.
Ist ein nach Abs. 1 einen Anspruch auf Entschädigung begründender Be-
trieb durch ein erst nach dem 30. November 1917 abgeschlossenes Rechtsgeschäft
unter Lebenden erworben, so besteht kein Anspruch auf Entschädigung; der
Bundesrat kann aus Billigkeitsgründen eine angemessene Entschädigung gewähren.
Die Vorschriften der beiden ersten Absätze finden auch auf andere Betriebe
Anwendung, insoweit sie unvcrarbeiteten Branntwein in Mengen von nicht mehr
als 280 Liter Weingeist im Einzelfall abgesetzt haben.
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