Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1918. (52)

 — 939 — 
eines Wechsels im Besitze des Betriebs, wenn der Betrieb unter der gleichen 
oder einer anderen ein  achfolgeverhältnis andeutenden Firma fortgesetzt wird 
oder wenn der freigeldpflichtige Trinkbranntwein unter Formen in den Verkehr 
gebracht wird, die ihn als gleichartig mit Erzeugnissen erscheinen lassen sollen, 
wie sie von dem Entschädigungsberechtigten abgesetzt worden sind. 
§ 219 
Der Bundesrat kann unter Berücksichtigung der angesammelten Bestände 
und des voraussichtlichen Verbrauchs von Trinkbrauntwein festsetzen, welchen Teil 
der der Entschädigungszahl entsprechenden Branntweinmenge jeder Hersteller von 
freigeldpflichtigem Trinkbranntweine zum regelmäßigen Verkaufpreise beziehen darf. 
Mehrere Hersteller von freigeldpflichtigem Trinkbranntweine dürfen die ihnen 
hiernach zustehenden Mengen auch gemeinsam beziehen und verarbeiten. 
(220 
Die Eutschädigungen werden am Schlusse eines jeden mit dem Brennerei- 
betriebsjahre sich deckenden Entschädigungsjahrs gezahlt. Dem Entschädigungs- 
berechtigten, sofern er auf die Herstellung freigeldpflichtigen Trinkbranntweins 
völlig verzichtet, ist auf Antrag eine Bescheinigung auszustellen, aus der die Höhe 
seiner gesamten Entschädigungsansprüche ersichtlich ist. 
§ 221 
Durch die in den §§ 217 bis 220 vorgesehene Entschädigung werden 
sämtliche Ansprüche des Berechtigten aus der Aufgabe oder Einschränkung seines 
Betriebs abgegolten. 
§ 222 
Besitzer von Abfüllstellen 
Inhaber von Vetrieben — mit Ausnahme von Reinigungsanstalten —, 
in denen im Bctriebsjahr 1913/14 vollständig vergällter Branntwein gewerbs- 
mäßig und im großen in die für den Kleinhandel bestimmten Behältnisse abge- 
füllt und in diesen Behältnissen an Kleinhändler abgesetzt ist, werden von der 
Monopolverwaltung weiterbeschäftigt oder entschädigt. 
Als Grundlage für die Berechnung der Entschädigung wird die Weingeist- 
menge vollständig vergällten Branntweins ermittelt, die in dem Bertriebe des 
Berechtigten im Betriebsjahr 1913/14 nachweislich in der im Abs. 1 angegebenen 
Weise abgefüllt und abgesetzt ist. 
Die Entschädigung wird für die ersten drei Betriebsjahre nach dem In- 
krafttreten dieses Gesetzes gewährt und beträgt 
für die ersten im Betriebsjahr 1913/14 abge- 
setzten 10000 Hektoliter Branntwein . .. . . .. 0,60 Mark,
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.