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eines Wechsels im Besitze des Betriebs, wenn der Betrieb unter der gleichen
oder einer anderen ein achfolgeverhältnis andeutenden Firma fortgesetzt wird
oder wenn der freigeldpflichtige Trinkbranntwein unter Formen in den Verkehr
gebracht wird, die ihn als gleichartig mit Erzeugnissen erscheinen lassen sollen,
wie sie von dem Entschädigungsberechtigten abgesetzt worden sind.
§ 219
Der Bundesrat kann unter Berücksichtigung der angesammelten Bestände
und des voraussichtlichen Verbrauchs von Trinkbrauntwein festsetzen, welchen Teil
der der Entschädigungszahl entsprechenden Branntweinmenge jeder Hersteller von
freigeldpflichtigem Trinkbranntweine zum regelmäßigen Verkaufpreise beziehen darf.
Mehrere Hersteller von freigeldpflichtigem Trinkbranntweine dürfen die ihnen
hiernach zustehenden Mengen auch gemeinsam beziehen und verarbeiten.
(220
Die Eutschädigungen werden am Schlusse eines jeden mit dem Brennerei-
betriebsjahre sich deckenden Entschädigungsjahrs gezahlt. Dem Entschädigungs-
berechtigten, sofern er auf die Herstellung freigeldpflichtigen Trinkbranntweins
völlig verzichtet, ist auf Antrag eine Bescheinigung auszustellen, aus der die Höhe
seiner gesamten Entschädigungsansprüche ersichtlich ist.
§ 221
Durch die in den §§ 217 bis 220 vorgesehene Entschädigung werden
sämtliche Ansprüche des Berechtigten aus der Aufgabe oder Einschränkung seines
Betriebs abgegolten.
§ 222
Besitzer von Abfüllstellen
Inhaber von Vetrieben — mit Ausnahme von Reinigungsanstalten —,
in denen im Bctriebsjahr 1913/14 vollständig vergällter Branntwein gewerbs-
mäßig und im großen in die für den Kleinhandel bestimmten Behältnisse abge-
füllt und in diesen Behältnissen an Kleinhändler abgesetzt ist, werden von der
Monopolverwaltung weiterbeschäftigt oder entschädigt.
Als Grundlage für die Berechnung der Entschädigung wird die Weingeist-
menge vollständig vergällten Branntweins ermittelt, die in dem Bertriebe des
Berechtigten im Betriebsjahr 1913/14 nachweislich in der im Abs. 1 angegebenen
Weise abgefüllt und abgesetzt ist.
Die Entschädigung wird für die ersten drei Betriebsjahre nach dem In-
krafttreten dieses Gesetzes gewährt und beträgt
für die ersten im Betriebsjahr 1913/14 abge-
setzten 10000 Hektoliter Branntwein . .. . . .. 0,60 Mark,