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(Nr. 6234) Bekanntmachung über Anmeldestellen für feindliches Vermögen und für Auslands-
forderungen. Vom 24. Januar 1918.
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs-
Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:
§ 1
Der Reichskanzler wird ermächtigt, bei Erlaß von Vorschriften über die
Anmeldung des im Inland befindlichen Vermögens von Angehörigen feindlicher
Staaten (Verordnung vom 7. Oktober 1915 — Reichs-Gesetzbl. S. 633 —) und
über die Anmeldung von Auslandsforderungen (Verordnung vom 16. Dezember
1916 — Reichs-Gesetzbl. S. 1400 —) die Stellen zu bestimmen, bei denen die
Anmeldung zu erfolgen hat.
§ 2
Der Reichskanzler kann bestimmen, unter welchen Voraussetzungen der
Treuhänder Auskunft über feindliches Vermögen erteilen darf.
§ 3
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 24. Januar 1918.
Der Reichskanzler
In Vertretung
Freiherr von Stein
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten.
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerel,