Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1918. (52)

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(Nr. 6234) Bekanntmachung über Anmeldestellen für feindliches Vermögen und für Auslands- 
forderungen. Vom 24. Januar 1918. 
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung 
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs- 
Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: 
§ 1 
Der Reichskanzler wird ermächtigt, bei Erlaß von Vorschriften über die 
Anmeldung des im Inland befindlichen Vermögens von Angehörigen feindlicher 
Staaten (Verordnung vom 7. Oktober 1915 — Reichs-Gesetzbl. S. 633 —) und 
über die Anmeldung von Auslandsforderungen (Verordnung vom 16. Dezember 
1916 — Reichs-Gesetzbl. S. 1400 —) die Stellen zu bestimmen, bei denen die 
Anmeldung zu erfolgen hat. 
§ 2 
Der Reichskanzler kann bestimmen, unter welchen Voraussetzungen der 
Treuhänder Auskunft über feindliches Vermögen erteilen darf. 
§ 3 
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. 
Berlin, den 24. Januar 1918. 
Der Reichskanzler 
In Vertretung 
Freiherr von Stein 
  
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten. 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerel,
	        
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