Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1918. (52)

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machung der Haftung richten sich nach den Vorschriften des Gesetzes, betreffend 
die Anfechtung von Rechtshandlungen eines Schuldners außerhalb des Konkurs— 
verfahrens, in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Mai 1898 (Reichs- 
Gesetzbl. S. 709). Ausgenommen von der Haftung sind übliche Gelegenheitsge- 
schenke und Zuwendungen im Gesamtwert von nicht mehr als dreitausend Mark. 
*#16 
Der Bundesrat erläßt nähere Bestimmungen darüber, in welcher Art 
Sicherheit zu leisten, wie sie zu verwalten und in welcher Höhe sie zu verzinsen 
ist. Fällig werdende Jinsen sind auf Verlangen auszuzahlen. 
17 
Behörden des Reichs, der Bundesstaaten und der Gemeinden (Gemeinde- 
verbände), die von der Absicht eines Steuerpflichtigen, seinen dauernden Aufenthalt 
im Inland aufzugeben, und von Tatsachen Kenntnis erhalten, die die Annahme 
rechtfertigen, daß er sich den nach den 96 1, 5 begründeten Verpflichtungen ent- 
ziehen will, haben hiervon unverzüglich der zuständigen Steuerbehörde Mitteilung 
zu machen. 
18 
Hat der Steuerpflichtige seinen dauernden Aufenthalt im Inland auf- 
gegeben, so ist er gehalten, eine im Inland wohnende Person zum Empfange 
der für ihn bestimmten Schriftstücke zu bevollmächtigen. Ist die Benennung eines 
Zustellungsbevollmächtigten unterblieben, so gilt die Zustellung eines Schriftstücks 
mit der Aufgabe zur Post als bewirkt, selbst wenn die Sendung als unbestellbar 
zurückkommt. 
19 
Die oberste Landesfinanzbehörde kann die Frist, bis zu der die Einzelbeträge 
der nach 81 geschuldeten Steuern fällig werden, verlängern. Werden die Steuern 
nicht rechtzeitig entrichtet, so verfällt ein entsprechender Teil der Sicherheit. 
*20 
Die Vorschrift des 9 1 gilt nicht für 
1. Personen, die sich in ihrer Eigenschaft als öffentliche Beamte im Aus- 
land aufhalten, 
2. Personen, deren Vermögen nicht dreißigtausend Mark übersteigt, 
3. Auslandsdeutsche. Als Auslandsdeutsche gelten Personen, die vor dem 
Kriege ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hatten 
und sich entweder bei Ausbruch des Krieges vorübergehend im Inland 
aufhielten oder während des Krieges ins Inland gekommen sind und 
spätestens ein Jahr nach Beendigung des Krieges mit allen Großmächten 
ins Ausland zurückkehren; für Personen, welche vor dem Kriege in
	        
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