Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1918. (52)

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oder eine zu niedrige Abgabe festgesetzt worden und ob eine Nachforderung der 
Abgabe zulässig ist, hat die für die Festsetzung der Abgabe zuständige Landes- 
behörde über den Antrag der Reichsaufsichtsbehörde auf Nachforderung der Ab- 
gabe Beschluß zu fassen. Der Beschluß, durch den die Nachforderung der Abgabe 
abgelehnt wird, kann von der Reichsaufsichtsbehörde durch die gleichen Rechts- 
behelfe angefochten werden, die gegen die Nachforderung der Abgabe gegeben sind. 
*24 
Der Bundesrat erläßt die näheren Bestimmungen über die Rechte und 
Pflichten der Reichsaufsichtsbehörden durch eine Geschäftsanweisung, die dem 
Reichstag mitzuteilen ist. 
Schlußvorse chriften 
25 
Der Reichsfinanzhof beginnt seine Tätigkeit am 1. Oktober 1918. 
Von diesem Zeitpunkt ab treten die den Vorschriften dieses Gesetzes ent- 
gegenstehenden Vorschriften der Reichsabgabengesetze ( 7) über den Rechtsmittelzug 
mit der Maßgabe außer Kraft, daß die bisherigen Vorschriften für die Fälle, in 
denen ein anderes Rechtsmittel als die Verwaltungsbeschwerde vor dem I1. Ok- 
tober 1918 eingelegt worden ist, weiter gelten. Die näheren Ubergangsbestimmungen 
trifft die Landesregierung. 
(26 
Die Einrichtung der Reichsaufsichtsbehörden (G 21) erfolgt nach Maßgabe 
des Reichshaushaltsplans alsbald nach Beendigung des Krieges. 
Bis dahin haben die Reichsbevollmächtigten für Zölle und Steuern die 
den Reichsauffichtsbehörden durch dieses Gesetz übertragenen Befugnisse. 
& 27 
Dieses Gesetz tritt einheitlich mit folgenden Gesetzen in Kraft: 
Biersteuergesetz, 
Gesetz über die Erhöhung des Vierzolls, 
Weinsteuergesetz, 
Gesetz zur Anderung des Schaumweinsteuergesetzes, 
Gesetz, betreffend die Besteuerung von Mineralwässern und künstlich 
bereiteten Getränken sowie die Erhöhung der Sölle für Kaffee und Tee, 
Gesetz über das Branntweinmonopol, 
Umsatssteuergesetz, 
Gesetz. betreffend Anderung des Gesetzes, betreffend eine mit den Post- 
und Telegraphengebühren zu erhebende außerordentliche Reichsabgabe, 
vom 21. Juni 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 577), 
Gesetz zur Anderung des Reichsstempelgesetzes, 
Gesetz zur Anderung des Wechselstempelgesetzes,
	        
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