90 Dritter Abschnitt. Die innere Verwaltung. 827.
Verwaltung des Kammer= und Klosterkapitalfonds und auf Verlangen auch die
der Kammerkasse und der Klosterverwaltungskasse (NLO. #& 168, 188 f., 223).
Die Mitausfsicht über die Finanzverwaltung liegt dem Ausschuß ob, dem die Vor-
anschläge des zweiten Finanzjahrs neben den einzelnen Jahresrechnungen zur
Einsicht zugehen und dem die Rechnungsprüfung von der Landesversammlung
übertragen zu werden pflegt. Das Mitaufsichtsrecht des Ausschusses betätigt sich
abgesehen hievon namentlich auch darin, daß ihm jährliche Uebersichten der vor-
gekommenen Allodifikationen, der bei dem Kammer= und Klostergut erfolgten
Ablösungen, Gemeinheitsteilungen und Vergleiche, Nachweisungen des Vermögens-
bestandes des Leihhauses, der Wertpapiere des Staats und der hinsichtlich der-
selben vorgekommenen Veränderungen, sowie berichtliche Ausweise über die
Verwaltung der Landesbrandversicherungsanstalt von der Regierung zu über-
mitteln sind.
Dritter Abschnitt.
Die innere Verwaltung.
# 27. I. Polizei, insbesondere Sicherheitspolizei.
I. Die Landespolizei wird unter Aufsicht des Staatsministeriums, Abt. des
Innern, ausgeübt von den Kreisdirektionen, in der Stadt Braunschweig, soweit
nicht einzelne Geschäfte durch besondere Gesetze anderen Behörden überwiesen
sind, durch die Polizeidirektion 1). Diese Behörden sind befugt, zur Aufrechter-
haltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und zur Ausführung der im ge-
setzlichen Wege getroffenen Anordnungen Geldstrafen bis zu 15 Mk. oder Haft
bis zu drei Tagen zu verhängen oder Ersatzvornahme der geforderten Hand-
lung auf Kosten des Ungehorsamen zu verfügen. Der Anwendung solcher Zwangs-
mittel hat deren Androhung mittels einer dem Ungehorsamen besonders zuzustel-
lenden schriftlichen und motivierten Verfügung voranzugehen. Die Ausführung
der Zwangsmaßregeln darf, falls nicht Widersetzlichkeit geübt wird oder Gefahr
im Verzuge liegt, frühestens 24 Stunden nach der Androhung erfolgen. Gegen
die in landespolizeilichen Angelegenheiten abgegebenen Verfügungen und Ent-
scheidungen, wie gegen die Androhung von Zwangsmitteln zu deren Durchführ-
ung findet nach Wahl des Verletzten Klage bei dem Verwaltungsgerichtshof oder
Beschwerde an das Staatsministerium, gegen die Ausführung eines Zwangsmittels
nur diese Beschwerde statt ). Die Einziehung der angedroheten Geldstrafen, sowie
der durch Ersatzausführung entstandenen Kosten geschieht im Wege des Verwaltungs-
zwangsverfahrens. Die Kreisdirektionen können auch nach vorgängiger Er-
mächtigung des Staatsministeriums zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicher-
1) G. vom 19. März 1850 Nr. 26, § 2. Auch die Ortspolizei wird von der Polizeidirektion be-
sorgt, sofern nicht die Verwaltung einzelner Zweige derselben der Stadt Braunschweig auf deren An-
trag durch landesherrliche V O. übertragen wird. — Im Uebrigen hinsichtlich der Ortspolizei: 3 19.
2) G. vom 19. März 1850 Nr. 26 X& 17, vom 26. Mai 1896 Nr. 27, vom 1. Juni 1900
Nr. 25 §& 6, G. über die Verwaltungsrechtspflege vom 5. März 1895 Nr. 26 5K 49.