829. III. Gesundheitswesen. 97
Wachdienst, Hilfeleistung bei Operationen, Anlegung einfacher Verbände u. dergl.)
zu beschränken.
Der Hebammenberuf darf nur von solchen Personen ausgeübt werden, welche
in einer Hebammenlehranstalt ausgebildet sind, ein Zeugnis des Landes-Medi-
zinalkollegiums (oder der zuständigen Behörde eines andern Bundesstaats) über
die bestandene Prüfung aufzuweisen und eine Bestallung als Hebamme für
einen oder mehrere bestimmte Orte empfangen haben. Die Berufung zum
Dienst erfolgt nach Bedarf auf Antrag der Gemeindebehörde oder durch An-
ordnung des Landes-Medizinalkollegiums, gegen welche von der Gemeindebehörde
Beschwerde bei dem Staatsministerium erhoben werden kann. Die anzustellen-
den Personen sollen mindestens das 21. Lebensjahr erreicht und in der Regel
das 35. nicht überschritten haben, für ihren Dienst körperlich und geistig befähigt
(namentlich des Lesens und Schreibens kundig), unbescholten und zuverlässig
sein. Der aufsichtsführende Physikus hat mindestens alle zwei Jahre eine Nach-
prüfung ihres berufsmäßigen Wissens und Könnens vorzunehmen.
Den Heilgehilfen wie den Hebammen soll bei beginnender Unzuverlässigkeit
das Prüfungszeugnis vom Landes--Medizinalkollegium entzogen werden. Eine
solche Verfügung ist durch Klage bei dem Verwaltungsgerichtshof anzufechten 1).
Die Gebühren für Dienstleistungen der approbierten Aerzte und Zahnärzte,
der Tierärzte, der Heilgehilfen und der Hebammen sind auf Grund des § 80
der GewO. festgesetzt worden durch Bekanntmachung des Staatsministeriums vom.
5. April 1897 Nr. 14, die Vergütungen für gerichts= und amtsärztliche Geschäfte
der Physici durch die Gebührenordnung vom 17. Dezember 1906 Nr. 91.
4. Apotheken bestehen auf Grund entweder eines landesherrlichen
Privilegs oder einer mit Genehmigung des Staatsministeriums vom Landes-
Medizinalkollegium ausgesprochenen Zulassung. Zur selbständigen Ausübung des
Apothekerberufs bedarf es einer persönlichen Konzession, die — wiederum vom
Landes-Medizinalkollegium im Einvernehmen mit dem Ministerium — auf Le-
benszeit und nur bei privilegierten Apotheken auch Pächtern und Verwaltern
auf die Dauer der Pacht oder Verwaltungsführung erteilt wird; das Recht des
Konzessionars auf Fortsetzung des Betriebs erlischt bei Ausbruch des Konkurses
über sein Vermögen und im Falle einer länger als drei Jahre währenden Be-
hinderung an der Wahrnehmung seiner Verpflichtungen. Konzessionen zum Be-
triebe einer Apotheke werden nur bei Erledigung einer früher verliehenen Kon-
zession oder bei nachgewiesenem Bedürfnis nach Errichtung einer neuen Apo-
theke und nur solchen Apothekern erteilt, die mindestens 25 Jahre alt sind und
einen sittlich unbescholtenen Wandel nachweisen können. Konzessionen zu Zweig-
apotheken sind jederzeit widerruflich. Privilegierte Apotheken können verkauft,
verpachtet, verwaltet werden; Pächter und Verwalter müssen die Apothekerprüfung
bestanden haben und vor der Geschäftsübernahme gleich den konzessionierten
Apothekern den vorgeschriebenen Eid leisten. Das Landes-Medizinalkollegium
ist als Aufsichtsbehörde befugt, die Apotheker in Ordnungsstrafen bis zu 100 Mk.
1) Verwspfl G. § 70.
Rhamm,, Braunschweig. 7