Full text: Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band 4. Das Staatsrecht des Herzogtums Braunschweig. (4)

Geschichtliche Einleitung. 
§ 1. Das Herzogtum Braunschweig, hervorgegangen aus den häufigen 
Teilungen der altwelfischen Lande, gehört zu den deutschen Staaten, in denen 
die alte landständische Verfassung bis in die neuere Zeit in anerkannter Wirk- 
samkeit sich erhalten und zugleich die Grundlage geboten hat, auf welcher sich, 
den Anschauungen und Forderungen der Gegenwart gemäß, der Wandel in den 
staatsrechtlichen Verhältnissen des Landes verfassungsmäßig vollzog. 
Schon die Söhne Ottos des Kindes, des auf dem Mainzer Reichstage 1235 
mit seinen bisherigen allodialen Besitzungen vom Kaiser Friedrich II. belehnten 
ersten Herzogs von Braunschweig, teilten im Jahr 1267 das überkommene Erbe 
und begründeten so das ältere Haus Braunschweig und das ältere Haus Lüneburg. 
Nach dem Aussterben des lüneburgischen Stammes und der Beendigung des 
langwierigen Lüneburger Erbfolgestreits ließ eine neue Teilung ums Jahr 1428 
das mittlere Haus Braunschweig und das mittlere Haus Lüneburg entstehen. 
Ersteres erlosch 1634 mit dem Tode des Herzogs Friedrich Ulrich. Die erbbe- 
rechtigten Linien des Lüneburger Hauses — Harburg, Dannenberg und Celle — 
einigten sich in der Teilungsberedung vom 14. Dezember 1635 und im Haupt- 
teilungsrezeß vom 10. Dezember 1636 dahin, daß vom bisherigen Landesbesitz 
der Braunschweiger Herrschaft die Harburger Linie mit den Grasschaften Hoya 
und Reinstein-Blankenburg abgefunden, das Kalenbergische nebst den homburg- 
eversteinischen Besitzungen an Celle überwiesen wurde und das Fürstentum Wolfen- 
büttel dem Herzog August von Dannenberg anheimfiel. Als bald hernach die 
Harburger Linie erlosch, erwarb Braunschweig-Wolfenbüttel die Grasschaft Blanken- 
burg zurück (1651). 
Herzog August (der Jüngere) von Dannenberg ist der Begründer des neuen 
Hauses Braunschweig. Unter seinem Nachfolger Rudolf August ward mit Hilfe 
der celler und hannoverschen Gevettern die Stadt Braunschweig, welche bei der 
Landesteilung von 1267 im Gemeinbesitz des Gesamthauses verblieben war, 
seither aber der Botmäßigkeit der Herzöge sich mehr und mehr entzogen hatte, 
der Landeshoheit unterworfen (1671) und fiel nebst der Abtei Walkenried dem 
Braunschweiger Hause zu, dessen Beteiligung am Kriege Brandenburgs gegen 
Schweden ihm im Frieden von Celle (1679) auch das Amt Thedinghausen an 
der unteren Weser erwarb. Ein statutum familiae vom 3. Juli 1704, durch 
welches Herzog Anton Ulrich seinem jüngeren Sohn Ludwig Rudolf die Graf- 
Rhamms, Braunichweig. 1
	        
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