Full text: Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band 4. Das Staatsrecht des Herzogtums Braunschweig. (4)

8 30. IV. Arbeiterversicherung. 101 
1896 Nr. 28 trifft die gleiche Anordnung hinsichtlich derjenigen Dienstboten, welche 
nicht schon (als landwirtschaftliche Arbeiter) unter dieses Gesetz fallen, voraus- 
gesetzt, daß ihre Beschäftigung nach dem Dienstvertrag nicht auf weniger als 
eine Woche sich beschränkt, und mit dem Vorbehalt, daß die Dienstherrschaft 
zur Krankenverpflegung, zur Uebernahme von Arzt-= und Arzneikosten und zur 
Fortzahlung des Lohns während der Dauer der Erwerbsunfähigkeit nicht ver- 
pflichtet ift. Eine zur Ausführung der die Krankenversicherung betreffenden 
Reichsgesetze 1) erlassene VO. vom 14. März 1904 Nr. 14 regelt die Zuständig- 
keit der Behörden und läßt gegenüber den von höheren Verwaltungsbehörden 
und den Aufsichtsbehörden abgegebenen Entscheidungen und Verfügungen, soweit 
deren Anfechtung nach den ##§ 21 und 22 der GO. im Wege des Rekurses statthaft 
ist, Klage bei dem Verwaltungsgerichtshof zu, ebenso auch gegenüber Entscheidungen 
der Aufsichtsbehörde über Streitigkeiten nach § 58, Abs. 1 des Krank VG. 
Obwohl es in der Absicht der Reichsgesetzgebung lag, alle einer freiwilligen 
Hilfskasse nicht beitretenden Versicherungspflichtigen tunlichst den zu errichtenden 
Zwangskassen (Orts-, Betriebs-, Bau--, Innungs-, Knappschaftskassen) zuzuweisen, 
hat es im Herzogtum vielfach bei der nur aushilfsweise zugelassenen „Gemeinde- 
Krankenversicherung“, die in ihren Leistungen hinter den Zwangzkassen zurück- 
steht, sein Bewenden behalten, auch ist hie und da unter Mitwirkung des Kreis- 
kommunalverbandes eine „gemeinsame Gemeinde-Krankenversicherung“ nach §5 12 
und 13 des RG. vom 10. April 1892 eingerichtet worden 2). 
2. Unfallversicherung. Auf Grund der Reichsgesetze vom 30. Juni 1900 
hat eine Ausf-V O. vom 19. September 1900 Nr. 42, später ersetzt durch V O. 
vom 26. Mai 1904 Nr. 32, die näheren Bestimmungen über die Zuständigkeit 
der bei Handhabung dieser Gesetze beteiligten Behörden getroffen; auch ist das 
für den Bezirk der Landes-Invaliden-Versicherungsanstalt errichtete Schiedsgericht 
unter angemessener Vermehrung der statutarisch festgesetzten Zahl der Beisitzer 
mit den bisher für die einzelnen Berufgenossenschaften und Ausführungs- 
behörden eingesetzten Schiedsgerichten zu einem einheitlichen „Schiedsgericht für 
Arbeiterversicherung im Herzogtum Braunschweig“ vereinigt worden ?). Was die 
einzelnen hier in Frage kommenden Unfallversicherungsgesetze betrifft, so ist: 
a) in Bezug auf Land= und Forstwirtschaft für die auf Rechnung des 
Staats verwalteten Betriebe durch Ausf--Vorschriften zu den §## 134—138 des 
RG. vom 30. Juni 1900 die Kammer, Dir. der Forsten, als Ausführungsbe- 
hörde bestellt und hat die ersten Entscheidungen über Entschädigungsansprüche 
abzugeben. 1). Die Unternehmer der nicht staatlichen Betriebe bilden eine Be- 
rufsgenossenschaft (mit dem Sitz in der Stadt Braunschweig), für deren statu- 
tarisch zu regelnde Organisation das G. vom 8. Dez. 1902 Nr. 52 die Grund- 
lagen gibt 5). Dasselbe überträgt die Wahlen zur Genossenschaftsversamm- 
1) Krank. VG. Ges. betr. Unf.= u. Krank. V. der in land= u. forstwirtschaftl. Betrieben ver- 
sicherten Personen, Hilfsk. G. 
2) Näheres: Langerfeldt, Wegweiser S. 219. 
3) Bk. des Staatsministeriums vom 14. Dezember 1900 Nr. 68 u. vom 6. April 1903 
r. 20. 
4) Bk. des Staatsministeriums vom 14. Dezember 1900 Nr. 69. 
5) AusfBk. vom 5. Februar 1908 N. 11. 
 
	        
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