8 30. IV. Arbeiterversicherung. 101
1896 Nr. 28 trifft die gleiche Anordnung hinsichtlich derjenigen Dienstboten, welche
nicht schon (als landwirtschaftliche Arbeiter) unter dieses Gesetz fallen, voraus-
gesetzt, daß ihre Beschäftigung nach dem Dienstvertrag nicht auf weniger als
eine Woche sich beschränkt, und mit dem Vorbehalt, daß die Dienstherrschaft
zur Krankenverpflegung, zur Uebernahme von Arzt-= und Arzneikosten und zur
Fortzahlung des Lohns während der Dauer der Erwerbsunfähigkeit nicht ver-
pflichtet ift. Eine zur Ausführung der die Krankenversicherung betreffenden
Reichsgesetze 1) erlassene VO. vom 14. März 1904 Nr. 14 regelt die Zuständig-
keit der Behörden und läßt gegenüber den von höheren Verwaltungsbehörden
und den Aufsichtsbehörden abgegebenen Entscheidungen und Verfügungen, soweit
deren Anfechtung nach den ##§ 21 und 22 der GO. im Wege des Rekurses statthaft
ist, Klage bei dem Verwaltungsgerichtshof zu, ebenso auch gegenüber Entscheidungen
der Aufsichtsbehörde über Streitigkeiten nach § 58, Abs. 1 des Krank VG.
Obwohl es in der Absicht der Reichsgesetzgebung lag, alle einer freiwilligen
Hilfskasse nicht beitretenden Versicherungspflichtigen tunlichst den zu errichtenden
Zwangskassen (Orts-, Betriebs-, Bau--, Innungs-, Knappschaftskassen) zuzuweisen,
hat es im Herzogtum vielfach bei der nur aushilfsweise zugelassenen „Gemeinde-
Krankenversicherung“, die in ihren Leistungen hinter den Zwangzkassen zurück-
steht, sein Bewenden behalten, auch ist hie und da unter Mitwirkung des Kreis-
kommunalverbandes eine „gemeinsame Gemeinde-Krankenversicherung“ nach §5 12
und 13 des RG. vom 10. April 1892 eingerichtet worden 2).
2. Unfallversicherung. Auf Grund der Reichsgesetze vom 30. Juni 1900
hat eine Ausf-V O. vom 19. September 1900 Nr. 42, später ersetzt durch V O.
vom 26. Mai 1904 Nr. 32, die näheren Bestimmungen über die Zuständigkeit
der bei Handhabung dieser Gesetze beteiligten Behörden getroffen; auch ist das
für den Bezirk der Landes-Invaliden-Versicherungsanstalt errichtete Schiedsgericht
unter angemessener Vermehrung der statutarisch festgesetzten Zahl der Beisitzer
mit den bisher für die einzelnen Berufgenossenschaften und Ausführungs-
behörden eingesetzten Schiedsgerichten zu einem einheitlichen „Schiedsgericht für
Arbeiterversicherung im Herzogtum Braunschweig“ vereinigt worden ?). Was die
einzelnen hier in Frage kommenden Unfallversicherungsgesetze betrifft, so ist:
a) in Bezug auf Land= und Forstwirtschaft für die auf Rechnung des
Staats verwalteten Betriebe durch Ausf--Vorschriften zu den §## 134—138 des
RG. vom 30. Juni 1900 die Kammer, Dir. der Forsten, als Ausführungsbe-
hörde bestellt und hat die ersten Entscheidungen über Entschädigungsansprüche
abzugeben. 1). Die Unternehmer der nicht staatlichen Betriebe bilden eine Be-
rufsgenossenschaft (mit dem Sitz in der Stadt Braunschweig), für deren statu-
tarisch zu regelnde Organisation das G. vom 8. Dez. 1902 Nr. 52 die Grund-
lagen gibt 5). Dasselbe überträgt die Wahlen zur Genossenschaftsversamm-
1) Krank. VG. Ges. betr. Unf.= u. Krank. V. der in land= u. forstwirtschaftl. Betrieben ver-
sicherten Personen, Hilfsk. G.
2) Näheres: Langerfeldt, Wegweiser S. 219.
3) Bk. des Staatsministeriums vom 14. Dezember 1900 Nr. 68 u. vom 6. April 1903
r. 20.
4) Bk. des Staatsministeriums vom 14. Dezember 1900 Nr. 69.
5) AusfBk. vom 5. Februar 1908 N. 11.