102 Dritter Abschnitt. Die innere Verwaltung. 8 30.
lung den Kreisversammlungen der einzelnen Kreiskommunalverbände (in der
Stadt Braunschweig, der vereinigten Versammlung von Stadtmagistrat und
Stadtverordneten), stellt für den Fall, daß durch Statut die Verteilung
der für Genossenschaftszwecke aufzubringenden Beiträge auf die Mitglieder nach
dem Maßstab des Grundsteuerkapitals (anstatt der Umlegung nach „Gefahrklassen“
und „Arbeitsbedarf"“ — RG. 51 f., 57 Abs. 1) angeordnet wird, Normativ-
bestimmungen über Umlegung und Erhebung solcher Beiträge auf und behält
die erforderlichen Festsetzungen in Betreff der nach §+ 57, Abs. 2 des RG. vor-
gesehenen „Betriebszuschläge“ für versicherungspflichtige Betriebsbeamte und Fach-
arbeiter, für freiwillig versicherte Betriebsunternehmer und für die mit einem
land= oder forstwirtschaftlichen Betriebe verbundenen „Nebenbetriebe“ dem Ge-
nossenschaftsstatut vor 1).
b. Zur Durchführung der Unfallversicherung bei den vom Staat und von
den zur Selbstversicherung zugelassenen Kommunalverbänden gemäß des 6,
Ziff. 2 und 3 des Bau--Unfallversicherungsgesetzes vom 30. Juni 1900 unter-
nommenen Bauarbeiten ist gleichmäßig die Baudirektion mit den Geschäften
der Ausführungsbehörde beauftragt worden 2). Die Feststellung der Entschädi-
gungen geschieht bei Unfällen, die sich in staatlichen Betrieben ereignen, eben-
falls von der Baudirektion, bei Unfällen in Betrieben der Kommunalverbände
von den Klreisausschüssen, bei Unfällen in Betrieben der Stadt Braunschweig
vom Stadtmagistrat. Jeder der Kommunalverbände trägt für sich die aus der
übernommenen eigenen Versicherung erwachsenden Lasten.
c. Hinsichtlich der Unfallfürsorge für Gefangene hat die Landesgesetzgebung
(G. vom 23. März 1903 Nr. 15) von der den Einzelstaaten in §7 Abs. 2 des R.
vom 30. Juni 1900 (RGl. S. 536 f.) zugestandenen Befugnis Gebrauch ge-
macht und die Verpflichtungen des Staats in den dem Landesgesetz unterliegenden
Fällen auf die Ortsarmenverbände übertragen, diesen aber gegenüber dem Land-
armenverband ein Rückgriffsrecht insoweit eingeräumt, als die zur Zahlung
kommende Unfallrente den Betrag der Armenunterstützung übersteigt, welche
ohne den Unfall an den Verletzten oder dessen Familie zu leisten sein würde s).
Der Bescheid der hinsichtlich dieses Erstattungsanspruchs zuständigen Kreisdirektion,
sowie der in Streitigkeiten der im § 21 Abs. 2 des R. bezeichneten Art von
der Ausführungsbehörde (S5 21 Abs. 1 ebendort) abgegebene Bescheid unterliegt
der Anfechtung durch Klage bei dem Verwaltungsgericht. „Ausführungsbehörde“
ist hinsichtlich der Unfälle der in den Gefangenenanstalten (und dem Arbeits-
1) Werden dort solche Festsetzungen nicht getroffen, so kommen die Normativbestimmungen,
welche hinsichtlich der (regelmäßig nach der Grundsteuer zu erhebenden) Beiträge im Art. IV,
# 2—7 des G. gegeben sind, in entsprechende Anwendung.
2) Bk. des Staatsministeriums vom 14. Dezember 1900 Nr. 70.
3) Das Anwendungsgebiet des G. ist übrigens nicht von Bedeutung. Es betrifft nicht
die Unfälle Gefangener einschl. der im Arbeitshause Untergebrachten, wegen deren es bei den
reichsgesetzlichen Bestimmungen sein Bewenden hat, und beschränkt sich auf diejenigen nicht
landarmen Personen, denen (nach Std. 195 und LO. 5 137) die nötige Unterstützung
mittels Anweisung geeigneter Arbeiten gegen Entgelt außerhalb eines Arbeitshauses beschafft
werden soll. Es trifft auch nicht die Insassen der Erziehungs- und Besserungsanstalten (Wil-
helmsstift zu Bevern), weil für deren Unterwerfung unter das RG. im Einzelfall die zwangs-
weise Beschäftigung, nicht die Erziehung als bestimmend gelten soll.