Full text: Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band 4. Das Staatsrecht des Herzogtums Braunschweig. (4)

102 Dritter Abschnitt. Die innere Verwaltung. 8 30. 
  
lung den Kreisversammlungen der einzelnen Kreiskommunalverbände (in der 
Stadt Braunschweig, der vereinigten Versammlung von Stadtmagistrat und 
Stadtverordneten), stellt für den Fall, daß durch Statut die Verteilung 
der für Genossenschaftszwecke aufzubringenden Beiträge auf die Mitglieder nach 
dem Maßstab des Grundsteuerkapitals (anstatt der Umlegung nach „Gefahrklassen“ 
und „Arbeitsbedarf"“ — RG. 51 f., 57 Abs. 1) angeordnet wird, Normativ- 
bestimmungen über Umlegung und Erhebung solcher Beiträge auf und behält 
die erforderlichen Festsetzungen in Betreff der nach §+ 57, Abs. 2 des RG. vor- 
gesehenen „Betriebszuschläge“ für versicherungspflichtige Betriebsbeamte und Fach- 
arbeiter, für freiwillig versicherte Betriebsunternehmer und für die mit einem 
land= oder forstwirtschaftlichen Betriebe verbundenen „Nebenbetriebe“ dem Ge- 
nossenschaftsstatut vor 1). 
b. Zur Durchführung der Unfallversicherung bei den vom Staat und von 
den zur Selbstversicherung zugelassenen Kommunalverbänden gemäß des 6, 
Ziff. 2 und 3 des Bau--Unfallversicherungsgesetzes vom 30. Juni 1900 unter- 
nommenen Bauarbeiten ist gleichmäßig die Baudirektion mit den Geschäften 
der Ausführungsbehörde beauftragt worden 2). Die Feststellung der Entschädi- 
gungen geschieht bei Unfällen, die sich in staatlichen Betrieben ereignen, eben- 
falls von der Baudirektion, bei Unfällen in Betrieben der Kommunalverbände 
von den Klreisausschüssen, bei Unfällen in Betrieben der Stadt Braunschweig 
vom Stadtmagistrat. Jeder der Kommunalverbände trägt für sich die aus der 
übernommenen eigenen Versicherung erwachsenden Lasten. 
c. Hinsichtlich der Unfallfürsorge für Gefangene hat die Landesgesetzgebung 
(G. vom 23. März 1903 Nr. 15) von der den Einzelstaaten in §7 Abs. 2 des R. 
vom 30. Juni 1900 (RGl. S. 536 f.) zugestandenen Befugnis Gebrauch ge- 
macht und die Verpflichtungen des Staats in den dem Landesgesetz unterliegenden 
Fällen auf die Ortsarmenverbände übertragen, diesen aber gegenüber dem Land- 
armenverband ein Rückgriffsrecht insoweit eingeräumt, als die zur Zahlung 
kommende Unfallrente den Betrag der Armenunterstützung übersteigt, welche 
ohne den Unfall an den Verletzten oder dessen Familie zu leisten sein würde s). 
Der Bescheid der hinsichtlich dieses Erstattungsanspruchs zuständigen Kreisdirektion, 
sowie der in Streitigkeiten der im § 21 Abs. 2 des R. bezeichneten Art von 
der Ausführungsbehörde (S5 21 Abs. 1 ebendort) abgegebene Bescheid unterliegt 
der Anfechtung durch Klage bei dem Verwaltungsgericht. „Ausführungsbehörde“ 
ist hinsichtlich der Unfälle der in den Gefangenenanstalten (und dem Arbeits- 
  
1) Werden dort solche Festsetzungen nicht getroffen, so kommen die Normativbestimmungen, 
welche hinsichtlich der (regelmäßig nach der Grundsteuer zu erhebenden) Beiträge im Art. IV, 
# 2—7 des G. gegeben sind, in entsprechende Anwendung. 
2) Bk. des Staatsministeriums vom 14. Dezember 1900 Nr. 70. 
3) Das Anwendungsgebiet des G. ist übrigens nicht von Bedeutung. Es betrifft nicht 
die Unfälle Gefangener einschl. der im Arbeitshause Untergebrachten, wegen deren es bei den 
reichsgesetzlichen Bestimmungen sein Bewenden hat, und beschränkt sich auf diejenigen nicht 
landarmen Personen, denen (nach Std. 195 und LO. 5 137) die nötige Unterstützung 
mittels Anweisung geeigneter Arbeiten gegen Entgelt außerhalb eines Arbeitshauses beschafft 
werden soll. Es trifft auch nicht die Insassen der Erziehungs- und Besserungsanstalten (Wil- 
helmsstift zu Bevern), weil für deren Unterwerfung unter das RG. im Einzelfall die zwangs- 
weise Beschäftigung, nicht die Erziehung als bestimmend gelten soll.
	        
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