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106 Dritter Abschnitt. Die innere Verwaltung.
versteigerung ihrer Grundstücke haben einleiten lassen müssen. Wählbar sind
alle Wahlberechtigten nach Vollendung des 30. Lebensjahrs, sowie dem
Bezirk des Amtsvereins angehörige, an sich nicht wahlberechtigte Personen, die
um Förderung der Landwirtschaft sich verdient gemacht haben. Die Mitglied-
schaft erlischt von Rechtswegen infolge eines die Wahlberechtigung aufhebenden
Umstandes und kann in gewissen Fällen (Verlust der öffentlichen Achtung, Ein-
leitung eines gerichtlichen Strafverfahrens) durch Beschluß der Kammer (in Fällen
der ersteren Art mit der Rechtsfolge des Verlusts der Wählbarkeit für minde-
stens zwei Jahr in denen der letzteren bis zum Abschluß des Verfahrens) entzogen wer-
den. Gegen derartige Entscheidungen, wie gegen Beschlüsse, durch welche Ein-
sprüche gegen Wahlen zurückgewiesen werden, ist Klage, bei dem Verwaltungsge-
richtshof zulässig (Sö 9). — Die Kammer steht unter der Aufsicht des Staatsministe-
riums und wird nach außen durch ihren Vorstand vertreten, dem fünf Mitglieder
(darunter ein Vorsitzender nebst Stellvertreter und der Generalsekretär) ange-
hören. Die für ihren gesamten Geschäftsumfang nach Maßgabe des jährlich
aufzustellenden Etats erwachsenden Kosten werden mangels ausreichender anderer
Einnahmen (Staatszuschüsse) auf die ordentlichen Mitglieder der Amtsvereine
nach dem Grundsteuerkapital ihres Besitzes umgelegt und sollen für den Ein-
zelnen nicht unter zwei Mark herabsinken, andererseits ohne Genehmhaltung des
Staatsministeriums ½ Prozent des Grundsteuerkapitals nicht überschreiten. Be-
schwerden gegen die Beitragsfestsetzung entscheidet die Kammer, wiederum vor-
behältlich der Klage vor dem Verwaltungsgericht (§F27). Die Umlagen, deren
Erhebung den Gemeindebehörden gegen Gebühr obliegt, sind den öffentlichen Lasten
gleichzuachten, rückständige Beiträge werden wie Gemeindeabgaben im Verwaltungs-
zwangsverfahren eingezogen. — Die Landwirtschaftskammer tritt jährlich minde-
stens einmal, sonst nach Bedarf, zusammen, muß aber einberufen werden auf Ver-
langen des Staatsministeriums oder infolge eines von einem Dritteil ihrer
Mitglieder gestellten Antrages. Ihre Sitzungen sind in der Regel öffentlich. Zur
Beschlußfassung genügt überall die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der
Mitglieder. Abgesehen von etwaigen, den Ausschluß von Mitgliedern betreffen-
den, mit zwei Dritteil Stimmenmehrheit zu fassenden Beschlüssen entscheidet ein-
fache Stimmenmehrheit und bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden.
II. Die im Interesse der Vieh zucht im Herzogtum getroffenen Ein-
richtungen und gesetzlichen Maßnahmen bezwecken einesteils die Sicherung und
Hebung der Nachzucht, anderenteils den Schutz gegen Viehseuchen. Dem ersteren
Ziel dient vornehmlich das Landgestüt, welches auf Kosten des Kammeretats er-
halten wird 1). Im Wege der Gesetzgebung ist das Umherziehen mit Zucht-
hengsten zur Deckung der Stuten untersagt, der Betrieb der Hengsthalterei von
oder forstwirtschaftlich genutzter, im Herzogtum belegener und derart, daß die Pächter nicht
zu Vereinsbeiträgen herangezogen werden können, verpachteter Grundstücke. Ausgenommen ist
das Kammergut und der Kloster= und Studienfonds rücksichtlich der von ihnen betriebenen Forst-
wirtschaft (§ 3). — Als außerordentliche Mitglieder können im Vereinsbezirk wohnhafte
sonstige Landwirte und Angehörige anderer Berufskreise mit gewissen, durch die Geschäftsordnung
näher zu bestimmenden Befugnissen, ober ohne Wahlrechte, ausgenommen werden (5§ 5).
1) Finanz-Nebenvertrag vom 12. Oktober 1832, Art. 7 und Anl. C.