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108 Dritter Abschnitt. Die innere Verwaltung.
Dir. der Forsten, durch ihre Beamten auch den gewöhnlichen Betrieb und die
Nutzungsart in umfassender Weise zu überwachen, für möglichst vorteilhafte Be-
wirtschaftung Sorge zu tragen, die Wirtschaftspläne auszuarbeiten, die jährlichen
und periodischen Hauungen und Forstnebennutzungen, sowie die nötigen Kulturen
anzuordnen und zu leiten 1). Als Entgelt für die staatliche Aufsichtsführung
wird von den Forsteigentümern ein Beitrag zu den Besoldungskosten der Forst-
beamten gefordert, dessen Größe nach Umfang der geleisteten Mühewaltungen,
wie nach der Ertragsfähigkeit der betreffenden Grundstücke gesetzlich festgestellt
ist ). Gegen die Entscheidungen der Kreisdirektionen wegen der Eintragung von
Grundstücken in das Forstlagerbuch, wie überhaupt in Betreff der Frage, ob
ein Grundstück Forstgrundqualität habe oder der staatlichen Forstaufsicht unter-
stehe, desgleichen bei Streitigkeiten über die Leistung von Beiträgen zu den
Kosten der Forstkulturen und Forstvermessungen und gegen Verfügungen der
Kammer, Dir. der Forsten, auf Reklamationen wegen der Forstbesoldungsbei-
träge findet Klage bei dem Verwaltungsgerichtshof statt ?).
In Beziehung auf die bisher weder ideell, noch reell zu Eigentum geteilten
Genossenschafts = (Interessentenschafts-, Forsten hat das G. vom 19. Mai 1890
Nr. 16 4) über die rechtliche Natur der den einzelnen Forstgenossen zustehenden
Nutzungsrechte (Anteile) und deren Verwertung durch Veräußerung, Verpfän-
dung, Teilung nähere Bestimmungen getroffen und den Genossenschaften die
Verpflichtung auferlegt, die Art der Bewirtschaftung, Verwaltung und Nutzung
der Forst, wie auch die Voraussetzungen gültiger Genossenschaftsbeschlüsse im Ein-
klang mit den bestehenden Gesetzen durch Statute zu ordnen, die der Geneh-
migung der Kreisdirektionen bedürfen. Die bisherige Verfassung derartiger Ge-
nossenschaften, die Forsthoheit und Staatsaufsicht über solche Forsten (über welche
besondere Grundbücher geführt werden), die Rechte und Pflichten der Genossen-
schaft gegenüber ihren Mitgliedern und umgekehrt, Bewirtschaftung und Ver-
waltung sind im allgemeinen unberührt geblieben. Ideelle oder reelle Teilung
des Eigentums an einer Genossenschaftsforst ist jedoch nur mit Genehmigung
des Staatsministeriums und nur unter den für Gemeinheitsteilungen gesetzlich
erforderten Voraussetzungen zulässig.
Die über Ausbildung und Prüfungen für den staatlichen Forstverwaltungs= und
Forstschutzdienst erlassenen Vorschriften 5) entsprechen den preußischen Bestimmungen.
Forstpolizeiliche Verbote: ForststrafG. vom 1. April 1879 Nr. 18, Titel II.
33. Jagd und Fischerei.
I. Nachdem ein G. vom 8. September 1848 Nr. 39 das Jagdregal, das
„gesamte auf einem fremden Grundstück ruhende Jagdrecht“, zu gunsten der
1) Von den Privatforsten unterlagen am Schluß des Jahres 1906 der Forsthoheit und
der Forstaufsicht des Staates (staatlichen Betriebsleitung) Flächen von insgesamt 19 592,185 ha,
nur der ersteren 7 333,768 ha.
2) G. vom 16. Oktober 1834 Nr. 12, vom 19. April 1858 Nr. 21, vom 6. April 1908
r. 22.
3) G. vom 5. März 1895 Nr. 26 K 54.
4) Ab G. vom 25. Febr. 1895 Nr. 15. Auch Ausf.Gzum BG. 44.
5 5) Bk. des Staatsministeriums vom 7. März 1893 Nr. 13 und vom 9. September 1903
Nr. 60.