833. Wirtschaftliche Verwaltung: Jagd und Fischerei. 109
Grundeigentümer und gegen deren (nur in einigen unbedeutenden Fällen fort-
fallende) Verpflichtung zur Zahlung von Ablösungskapitalien beseitigt und die
Begründung neuer (dinglicher) Jagdberechtigungen auf fremden Grundstücken
untersagt hatte, sind durch die nachfolgende Gesetzgebung 1) der eigenen Jagd-
ausübung des Grundbesitzers bestimmte Schranken gezogen.
1. Der einzelne Grundeigentümer hat das Jagdrecht auf eigenem Grund
und Boden selbständig nur dann auszuüben, wenn dieser eine zusammenhängende
Fläche von 300 Feldmorgen (75 ha) ausmacht („Eigenbezirke"). Befindet sich
ein derartiger Grundbesitz in ungeteiltem Eigentum mehrerer Personen oder
einer Interessentenschaft, so darf die Jagd nur durch Verpachtung oder Admini-
stration genutzt werden.
2. Die übrigen Grundbesitzer haben ihr Jagdrecht gleichfalls nur gemein-
schaftlich durch Verpachtung oder Administration zu nutzen, und zwar ungeteilt
im ganzen Gemeinde= oder Gemarkungsbezirk oder in zusammenhängenden Ab-
teilungen von mindestens je 2000 Feldmorgen („Gemeinschaftsbezirke") 2). In-
dessen sind Vereinbarungen über einen zeitweiligen, nicht über 12 Jahre hinaus
sich erstreckenden, die bessere Abrundung der Jagdgrenzen bezweckenden Aus-
tausch der Jagdnutzungen auf einzelnen Gemeindebezirks= oder Gemarkungsteilen
mit Interessenten oder Besitzern benachbarter Jagdbezirke statthaft.
3. Insofern Gemeindebezirke und Gemarkungen an sich oder nach Abzwei-
gung selbständiger Jagdbezirke, oder aber einzelne Grundstücke, die vom Ge-
meindebezirk oder der Gemarkung getrennt liegen, eine zusammenhängende
Fläche von 300 Feldmorgen nicht darstellen, darf auf ihnen ein selbständiges
Jagdrecht (durch Verpachtung oder Administration) nur dann ausgeübt werden,
wenn die Eigentümer oder Interessenten der um= oder angrenzenden Jagdbe-
zirke sich nicht bereit finden lassen, die Ausübung der Jagd gegen eine von
ihnen zu erlegende Vergütung und unter der Verpflichtung zum Ersatz des
durch bestimmte Wildarten 2) entstehenden Schadens ihrerseits zu übernehmen
(„Anschlußbezirke"). Ueber die Zeitdauer solcher Vereinbarungen, welche min-
destens ein Jahr betragen muß und höchstens 6 Jahr betragen darf, entscheidet
erforderlichen falls die zuständige Kreisdirektion.
Jagdbezirke von höchstens 2000 Feldmorgen dürfen nur an einen Pächter
oder Administrator übertragen werden, bei größeren Bezirken sind zwei, und bei
Bezirken von mehr als 4000 Morgen drei Pächter oder Administratoren zulässig.
Die Kreisdirektionen haben unter Anhörung der Oberforstbehörde dafür zu sorgen,
daß die Administration der Jagd nur dazu geeigneten Persönlichkeiten über-
wiesen wird. Auch ist in gemeinschaftlichen selbständigen Jagdbezirken die
1) G. vom 16. April 1852 Nr. 23 und vom 30. März 1896 Nr. 16. Ausf.G zum B6B.
vom 12. Juni 1899 Nr. 36 J§ 33—37. Vgl. auch den eingehenden Kommentar von Peßler,
das Jagdrecht und die Jagdgesetze des Herzogtums Braunschweig (1895), mit Ergänzungsheften
(bis 1908). Uebrigens steht ein neues, umfassendes Jagdgesetz in naher Aussicht.
2) Eine Ausnahme besteht zugunsten der Feldmarken der Weichbildsinteressenschaften der
Stadt Braunschweig, welche über 300 Feldmorgen enthalten. Sie werden nach wie vor als be-
sondere Jagdbezirke betrachtet.
3) Sie sind aufgezählt im § 33 des Ausf.G. zum BG#B., in Abänderung des §& 3 des G.
vom 16. April 1852.