122 Dritter Abschnitt. Die innere Verwaltung. 836.
ohne ständische Zustimmung als Verletzuug der Landesverfassung anzusehen sind.
Die Anstalt ist befugt zur verzinslichen An= und Ausleihung von Geld und
zur Annahme von Depositen. Bei Ausleihungen wird, abgesehen von den An-
leihen der Gemeinden, Sicherheitsbestellung gefordert. Darlehen auf Grund-
stücke können auch in Leihhaus-Landesschuldverschreibungen gegeben werden, in
welchem Fall der Schuldner die Wahl hat, ob er das Darlehen in Wertpa-
pieren gleicher Art oder in barem Gelde zurückzahlen will. Die Zurückzahlung
ist jederzeit zulässig. Der Betrag des Darlehens darf 2## des gemeinen Werts
des zu verpfändenden Grundstücks (nach Absatz der darauf ruhenden Lasten zu
berechnen) nicht überschreiten. Darlehen auf bewegliche Sachen sind nur statt-
haft, wenn als Faustpfand gegeben werden bestimmte, im Gesetz näher bezeich-
nete Wertpapiere, geprägte oder ungeprägte Edelmetalle und bewegliche Sachen,
welche das Leihhaus nach den über das Versatzwesen bestehenden gesetzlichen Vor-
schriften in Verwahrung nehmen kann. —
Förderung des ländlichen Immobiliarkredits erstrebt auch der Ritter-
schaftliche Kreditverein für das Herzogtum Braunschweig 1), indem er die auf
den rezeptionsfähigen Gütern und sonstigen Grundbesitzungen seiner Mitglieder 2)
lastenden Privatschulden gegen Einräumung der ersten Hypothek bis zu einem
bestimmten Teile des Gutswerts übernimmt, weitere Anlehen innerhalb einer
gewissen Grenze gewährt und eine allmählige völlige Schuldentilgung sichert.
Die Gegenleistung der aufsgenommenen Grundbesitzer besteht in der Verpflichtung
zur ordnungsmäßigen Bewirtschaftung ihrer Güter 3) und in der Erlegung jähr-
licher, zur Verzinsung der angeliehenen Kapitalien, zur Bestreitung der Ver-
waltungskosten und zur Abtragung der Anleihen bestimmter Beiträge (in der
Regel 5%0 des eingetragenen Schuldkapitals). Die Mittel zur Durchführung
seiner Aufgabe beschafft sich der Verein durch Aufnahme von Anleihen, über
welche Schuldverschreibungen, nach Wahl des Gläubigers auf Namen oder auf
Inhaber lautend und gesetzlich als mündelsicher erklärt, 1) ausgestellt werden. Die
Oberaufsicht über den Verein führt das Staatsministerium durch einen Regie-
rungskommissar. —
Im Anschluß an die Leihhausanstalt und als deren Abteilung besteht eine
„herzogl. Sparkasse“ zur verzinslichen Entgegennahme von Geldeinlagen von
2 bis 200 Mk. Zur Erleichterung der Ansammlung von Spareinlagen werden
Sparmarken und Sparkarten ausgegeben. Auf Anordnung des Staatsministeriums,
welches auch den Zinsfuß der Einlagen feststellt, kömnnen in Gemeinden Sparkassenstellen
errichtet werden. 5) Zur Errichtung von Schulsparkassen, Konfirmandensparvereinen
1) Bestätigungsurkunde und Statuten vom 20. März 1862 Nr. 12. Abänderungen der
Statuten: Ges.= und VO.-Sammlung 1886 Nr. 23, von 1893 Nr. 46.
2) Rezeptionsberechtigt sind die im Herzogtum belegenen Rittergüter; daneben können nach
Ermessen der mit Leitung der Vereinsgeschäfte beauftragten Kreditkommission aufgenommen
werden die nach dem G. vom 29. Mai 1858 errichteten Schrift, Freisassen= und sonstigen Land-
güter, die übrigen zu einem Grundsteuerkapital von mindestens 1500 Talern veranlagten Grund-
besitzungen im Herzogtum und die im Ausland belegenen, hinlängliche Sicherheit bietenden Be-
sitzungen von Eigentümern rezeptionsfähiger Grundstücke.
3) Einer Verpflichtung, deren Vernachlässigung zur Sequestration des Guts und Ueber-
tragung der Verwaltung auf den Verein führen kann.
4) Ausf.-Ges. zum BGB. 8 101, Ziff. 78.
5) G. vom 10. Juni 1892 Nr. 27 und vom 4. April 1898 Nr. 17.