Full text: Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band 4. Das Staatsrecht des Herzogtums Braunschweig. (4)

122 Dritter Abschnitt. Die innere Verwaltung. 836. 
  
ohne ständische Zustimmung als Verletzuug der Landesverfassung anzusehen sind. 
Die Anstalt ist befugt zur verzinslichen An= und Ausleihung von Geld und 
zur Annahme von Depositen. Bei Ausleihungen wird, abgesehen von den An- 
leihen der Gemeinden, Sicherheitsbestellung gefordert. Darlehen auf Grund- 
stücke können auch in Leihhaus-Landesschuldverschreibungen gegeben werden, in 
welchem Fall der Schuldner die Wahl hat, ob er das Darlehen in Wertpa- 
pieren gleicher Art oder in barem Gelde zurückzahlen will. Die Zurückzahlung 
ist jederzeit zulässig. Der Betrag des Darlehens darf 2## des gemeinen Werts 
des zu verpfändenden Grundstücks (nach Absatz der darauf ruhenden Lasten zu 
berechnen) nicht überschreiten. Darlehen auf bewegliche Sachen sind nur statt- 
haft, wenn als Faustpfand gegeben werden bestimmte, im Gesetz näher bezeich- 
nete Wertpapiere, geprägte oder ungeprägte Edelmetalle und bewegliche Sachen, 
welche das Leihhaus nach den über das Versatzwesen bestehenden gesetzlichen Vor- 
schriften in Verwahrung nehmen kann. — 
Förderung des ländlichen Immobiliarkredits erstrebt auch der Ritter- 
schaftliche Kreditverein für das Herzogtum Braunschweig 1), indem er die auf 
den rezeptionsfähigen Gütern und sonstigen Grundbesitzungen seiner Mitglieder 2) 
lastenden Privatschulden gegen Einräumung der ersten Hypothek bis zu einem 
bestimmten Teile des Gutswerts übernimmt, weitere Anlehen innerhalb einer 
gewissen Grenze gewährt und eine allmählige völlige Schuldentilgung sichert. 
Die Gegenleistung der aufsgenommenen Grundbesitzer besteht in der Verpflichtung 
zur ordnungsmäßigen Bewirtschaftung ihrer Güter 3) und in der Erlegung jähr- 
licher, zur Verzinsung der angeliehenen Kapitalien, zur Bestreitung der Ver- 
waltungskosten und zur Abtragung der Anleihen bestimmter Beiträge (in der 
Regel 5%0 des eingetragenen Schuldkapitals). Die Mittel zur Durchführung 
seiner Aufgabe beschafft sich der Verein durch Aufnahme von Anleihen, über 
welche Schuldverschreibungen, nach Wahl des Gläubigers auf Namen oder auf 
Inhaber lautend und gesetzlich als mündelsicher erklärt, 1) ausgestellt werden. Die 
Oberaufsicht über den Verein führt das Staatsministerium durch einen Regie- 
rungskommissar. — 
Im Anschluß an die Leihhausanstalt und als deren Abteilung besteht eine 
„herzogl. Sparkasse“ zur verzinslichen Entgegennahme von Geldeinlagen von 
2 bis 200 Mk. Zur Erleichterung der Ansammlung von Spareinlagen werden 
Sparmarken und Sparkarten ausgegeben. Auf Anordnung des Staatsministeriums, 
welches auch den Zinsfuß der Einlagen feststellt, kömnnen in Gemeinden Sparkassenstellen 
errichtet werden. 5) Zur Errichtung von Schulsparkassen, Konfirmandensparvereinen 
1) Bestätigungsurkunde und Statuten vom 20. März 1862 Nr. 12. Abänderungen der 
Statuten: Ges.= und VO.-Sammlung 1886 Nr. 23, von 1893 Nr. 46. 
2) Rezeptionsberechtigt sind die im Herzogtum belegenen Rittergüter; daneben können nach 
Ermessen der mit Leitung der Vereinsgeschäfte beauftragten Kreditkommission aufgenommen 
werden die nach dem G. vom 29. Mai 1858 errichteten Schrift, Freisassen= und sonstigen Land- 
güter, die übrigen zu einem Grundsteuerkapital von mindestens 1500 Talern veranlagten Grund- 
besitzungen im Herzogtum und die im Ausland belegenen, hinlängliche Sicherheit bietenden Be- 
sitzungen von Eigentümern rezeptionsfähiger Grundstücke. 
3) Einer Verpflichtung, deren Vernachlässigung zur Sequestration des Guts und Ueber- 
tragung der Verwaltung auf den Verein führen kann. 
4) Ausf.-Ges. zum BGB. 8 101, Ziff. 78. 
5) G. vom 10. Juni 1892 Nr. 27 und vom 4. April 1898 Nr. 17. 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.