128 Dritter Abschnitt. Die innere Verwaltung. 38.
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die Ausführung der beschlossenen Arbeiten beaufsichtigen zu lassen.
Die Benutzung der öffentlichen Gewässer und ihrer Ufer unterliegt keinen
Beschränkungen, insoweit sie „mit der öffentlichen Wohlfahrt übereinstimmt“
(Wass G. 5 50). Ohne weiteres ist demnach freigegeben jeder ohne besondere Vorrich-
tungen stattfindende Gebrauch des fließenden Wassers, durch welchen weder Beschaf-
fenheit, noch Lauf des Wassers verändert, noch irgend jemand in seinen Benutzungs-
rechten gestört wird. Welche Befugnisse im Einzelfall im zulässigen Gemeinge-
brauch enthalten sein können, entscheidet sich nach der örtlich und zeitlich ver-
schiedenen, gemeinen Anschauung und Uebung). Der ortspolizeilichen Erlaubnis
bedarf das Halten von Boten, die Herrichtung von Durchtriften und Durch-
fahrten, von Viehtränken, Schafwäschen, Wasch= und Badeanstalten und das Ein-
legen von Fischbehältern. Alle weitergehenden Benutzungsrechte werden erwor-
ben durch Verleihung seitens der Kreisdirektionen (oder der Polizeidirektion) #).
Gegenüber der Verleihung einer Wassernutzung steht jedoch Gemeinden, wie
Privatpersonen bei Gefährdung ihrer berechtigten Interessen (namentlich Besorg-
nis gebrauchsschädlicher Wasserverunreinigung, drohender Versumpfung oder Ueber-
schwemmung der Grundstücke, Beeinträchtigung eines auf speziellen Rechtstiteln
beruhenden ausschließlichen Wassernutzungsrechts) ein Widerspruchsrecht zu und
nur zu Gunsten von Bewässerungsanlagen zu Landeskulturzwecken kann unter
bestimmten Voraussetzungen die Abtretung oder Einschränkung solcher Einspruchs-
rechte gegen Entschädiguug in Anspruch genommen werden. Erfordern solche
Anlagen die Beteiligung mehrerer Grundeigentümer, so können die Widerstrebenden,
falls sie nicht von ihrem Recht, die Enteignung („Entäußerung"“ Wass•.,
s#66, Abs. 2) ihrer Grundstücke zu fordern, Gebrauch machen und sofern die Her-
stellung der Anlage auch für diese Grundstücke von unzweifelhaftem Nutzen ist,
zur Teilnahme gezwungen werden durch einen Beschluß, in welchem die Eigen-
tümer von zwei Dritteilen der zu verbessernden Grundfläche oder die einfache
Mehrheit nach Köpfen und Grundbesitz der Durchführung des Unternehmens zu-
stimmen. Beläuft sich die Zahl der bei einem solchen Bewässerungsunternehmen
beteiligten Grundbesitzer auf mehr als sechs, so ist eine Meliorationsgenossen-
schaft zu bilden, deren Rechtsverhältnisse durch eine Genossenschaftsordnung ge-
regelt wird 2). — Das Recht aus der Verleihung einer Wassernutzung erlischt
durch Ablauf der Zeit, für die es verliehen, oder durch fruchtlosen Verlauf der
Frist, welche für seine Durchführung gesetzt war, durch Fortnahme oder Verfall
der die Nutzung bedingenden Vorrichtungen, durch Veränderung des Zwecks, zu
welchem es verliehen war, oder durch Veranstaltungen am herrschenden Grund-
stück, die den Wassergebrauch ausschließen oder entbehrlich machen. Ein ver-
liehenes Nutzungsrecht kann von der Staatsbehörde gegen Ersatz des auf die An-
1) Entsch. d. Verw.-G. in Zschr. für Rspfl. Bd. 49, Beih. S. 21.
2) WassG. & 58. Ueber die rechtliche Bedeutung derartiger Verwaltungsakte und den
Unterschied von den in Ausübung der Flußpolizei ergehenden Verfügungen: Zschr. für Rspfl.
Bd. 51, Beih. S. 15 fg.
3) Solchen Genossenschaften können zur Förderung ihrer Zwecke aus Staatsmitteln Dar-
lehen gegen Verzinsung und Amortisation, sowie gegen Sicherheitsbestellung verwilligt
werden.