8 40. V. Wirtschaftliche Verwaltung: Das Versicherungswesen. 133
stände der im §3 73 Abs. 1 des RG. bezeichneten Art handelt, Klage bei dem
Verwaltungsgericht zugelassen. Im übrigen beschränken sich die landesrechtlichen
Bestimmungen über die Sach versicherung (die allein hier noch zu erörtern ist) auf
die Versicherung gegen Feuersgefahr.
I. Die Immobiliarversicherung erfolgt ausschließlich durch die Landes-
brandversicherungsanstalt, nach Maßgabe des Ges. vom 8. Januar 1906 Nr. 5 1).
Die Anstalt hat Rechtsfähigkeit und die Vorrechte einer Staatsanstalt, wird daher
von den Vorschriften des RG. vom 12. Mai 1901 nicht berührt. Die Verwal-
tung führt das Finanzkollegium, doch steht in einigen Hinsichten dem Ausschuß
der Landesversammlung eine gewisse Mitwirkung zu 2). Bei der Anstalt können
nur die im Herzogtum belegenen Gebäude (alle zu Wohn= und Aufenthalts--,
Wirtschafts= oder Gewerbezwecken dienenden Hochbauten samt damit baulich ver-
bundenem Gebäudezubehör) versichert werden. Ausgeschlossen sind Gebäude mit
ausnahmsweise großer Feuerge fährlichkeit und die mit ihnen in unmittelbarem
baulichen Zusammenhang stehenden Gebäude, desgl. alle Gebäude, deren Ab-
schätzungswert weniger als 50 Mk. beträgt. Ablehnbar ist die Versicherung von
Gebäuden, die mit einer höheren Zuschlagsprämie zum Klassensatz als 0,10 Mk.
für je 100 Mk. Versicherungssumme zu belegen sind. Gesetzlich von der Ver-
sicherung ausgeschlossene und solche Gebäude, deren Versicherung abgelehnt worden
ist oder für die eine Zuschlagsprämie von mehr als 0,10 Mk. für je 100 Mk.
Versicherungssumme gefordert wird, aber vom Versicherungsnehmer noch nicht
zugestanden ist, dürfen samt Zubehör anderweit bei einer im Herzogtum zuge-
lassenen Privatgesellschaft versichert werden. Abgesehen von diesen Fällen hat
der Eigentümer nur die Wahl, sein Gebäude entweder bei der Landesbrand-
versicherungsanstalt zu versichern oder es überhaupt unversichert zu lassen; ein
Zwang zur Versicherung bei jener Anstalt besteht nicht 3).
Die Versicherung geschieht gegen Schäden durch Brand, Bilitzschlag oder Ex-
plosion "). Die Ersatzleistung erfolgt bei voller Zerstörung des versicherten Ge-
bäudes durch Vergütung der ganzen Versicherungssumme, bei Teilschäden nach
Absatz der ermittelten Wertprozente der erhalten gebliebenen versicherten Ge-
bäudeteile, ohne Rücksicht darauf, ob die Versicherungssumme dem der Versiche-
rung zu Grunde liegenden Schätzungswert gleich ist oder nicht. Der Versiche-
rungsvertrag gilt als geschlossen mit Ausstellung des Versicherungsscheins seitens
1) Das G. ist nur eine neue Redaktion auf Grund eines G. vom 5. April 1886 und einiger
Abänderungen desselben. Ueber die vielfachen und erheblichen Umgestaltungen, welche die seit
1753 bestehende Landesbrandversicherungsanstalt seither erfahren hat, wie zu dem Folgenden:
Hampe, 35 20 unter IV, 8 43fg.
2) Seine Zustimmung wird erfordert bei Aufnahme von Anleihen zur Deckung außer-
ordentlicher Schäden und bei gewissen Erhöhungen der Beiträge und Zuschlagsprämien, sein
Rat und Gutachten, wenn besonders feuergefährliche Gebäude nach Art der im Ges. (§4, Abs.
5) aufgeführten im Verordnungswege von der Anstalt ausgeschlossen werden sollen und bei
Aufstellung oder Aenderung des Tarifs der Zuschlagsprämien. — Auch hat das Staatsministe-
rium dem Ausschuß alljährlich einen Bericht des Finanzkollegiums über die Verwaltung der
Anstalt zugehen zu lassen. G. 8 2.
3) Anders früher für die Besitzer der Bauernhöfe. Dieser Zwang ist beseitigt worden
durch G. vom 9. August 1849.
4) Jedoch gegen Schäden durch Explosion von Dampfkesseln und Dampfgefäßen an Ge-
bäuden oder Gebäudegruppen, zu denen diese Anlagen gehören, nur auf Antrag und gegen
besondere Zuschlagsprämien.