Full text: Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band 4. Das Staatsrecht des Herzogtums Braunschweig. (4)

134 Dritter Abschnitt. Die innere Verwaltung. 8 40. 
  
des Finanzkollegiums. Er kann durch Kündigung aufgehoben werden, dagegen 
wird er weder durch einen Eigentumswechsel der versicherten Gebäude, noch 
durch deren Abbruch, Zerstörung, Beschädigung berührt, bleibt letzterenfalls viel- 
mehr mit der Versicherungssumme des ursprünglich versicherten Gebäudes für 
das Ersatzgebäude so lange in Kraft, bis ein neuer Vertrag auf Grund vor- 
schriftsmäßiger Abschätzung abgeschlossen ist 1). Der Anspruch auf die Entschä- 
digungssumme fällt fort, wenn der Schaden vorsätzlich vom Versicherten oder mit 
seinem Wissen und Willen von einem Dritten verursacht und diese Tatsache durch 
Strafurteil festgestellt worden ist. Die zur Auszahlung kommenden Entschädigungs- 
gelder sind der Regel nach zur Wiederherstellung der zerstörten oder beschä- 
digten Gebäude zu verwenden. Die Mittel zur Deckung der der Anstalt oblie- 
genden Ausgaben werden von den Versicherten durch Beiträge aufgebracht, welche 
nach der Höhe der Versicherungssumme und nach der Feuergefährlichkeit der 
(nach Bauart und Lage in fünf Klassen eingeteilten) Gebäude vom Finanzkol- 
legium festzustellen sind, als öffentliche Lasten auf den versicherten Grundstücken 
ruhen und gleich öffentlichen Abgaben beigetrieben werden. Daneben kommen 
bei Gebäuden mit feuergefährlichen Einrichtungen u. dergl. Zuschlagsprämien, 
dem Grad der Feuergefährlichkeit entsprechend abgestuft, zur Erhebung auf Grund 
eines besonderen Tarifs, welcher der Genehmigung des Staatsministeriums be- 
darf?) und öffentlich bekannt gemacht wird. Gegenüber den vom Finanzkol- 
legium auf erhobene Beschwerden abgegebenen Entscheidungen betreffs der Klas- 
seneinteilung der Gebäude, der Aufnahme oder Ausschließung einzelner Ge- 
bäude von der Versicherung und der Feststellung der Mitgliederbeiträge ist Klage 
bei dem Verwaltungsgerichtshof statthaft 3. 
Zur Sicherung der Erfüllung ihrer Verpflichtungen wird für die Landesbrand- 
versicherungsanstalt aus Einnahmeüberschüssen, verfallenen Brandentschädigungs- 
geldern, Eintrittsgeldern und sonstigen Einnahmen ein Reservefonds gebildet und 
bei herzogl. Leihhause (§ 36) verzinslich belegt. Erweist sich auch der Resewe- 
fonds zur Bestreitung der entstandenen Verbindlichkeiten unzulänglich, so kann 
für Rechnung der Anstalt unter Bürgschaft des Staats eine aus den Beiträgen 
der Teilnehmer zu tilgende Anleihe ausgenommen und das Finanzkollegium zur 
einstweiligen Ausschreibung erhöhter Beiträge und Zuschläge ermächtigt werden . 
Im Interesse der Landesbrandversicherungsanstalt darf das Staatsministerium 
aus deren Mitteln den Gemeindebehörden Zuschüsse zu den Kosten des Feuer- 
löschwesens (s. § 39) und den Eigentümern der seit 30 Jahren ununterbrochen 
bei der Anstalt versichert gewesenen, auf polizeiliche Anordnung niederzulegenden 
Gebäude im Bedürftigkeitsfall Unterstützungen zum Zweck des Wiederaufbaues der- 
selben bewilligen. Solche Zuschüsse und Unterstützungen werden aus besonderen, neben 
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1) Doch darf das Finanzkollegium bei Verzögerung des Wiederaufbaues zerstörter Gebäude 
um mehr als 6 Monate auf Antrag des Versicherten je nach dem Maß des noch bestehenden 
Risikos die Erhebung der Beiträge für gewisse Zeit ganz oder teilweise einstellen lassen. 
2) Gutachten des Landtagsausschusses: S. 133, Anm. 2. 
3) G. vom 13. Novemb. 1896 Nr. 58 Art. 2. G. über Ld. Brand-Vers. Anstalt §& 39. 
4) Die Aufnahme von Anleihen erfordert stets die Zustimmung des Landtagsausschusses, die 
Erhöhung der Beiträge und Zuschläge dann, wenn sie wegen Inanspruchnahme des Reservefonds 
mehr als 20% , wegen Aufnahme einer Anleihe mehr als 50% beträgt. G. 8 42, 5 2 Abs. 4.
	        
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