134 Dritter Abschnitt. Die innere Verwaltung. 8 40.
des Finanzkollegiums. Er kann durch Kündigung aufgehoben werden, dagegen
wird er weder durch einen Eigentumswechsel der versicherten Gebäude, noch
durch deren Abbruch, Zerstörung, Beschädigung berührt, bleibt letzterenfalls viel-
mehr mit der Versicherungssumme des ursprünglich versicherten Gebäudes für
das Ersatzgebäude so lange in Kraft, bis ein neuer Vertrag auf Grund vor-
schriftsmäßiger Abschätzung abgeschlossen ist 1). Der Anspruch auf die Entschä-
digungssumme fällt fort, wenn der Schaden vorsätzlich vom Versicherten oder mit
seinem Wissen und Willen von einem Dritten verursacht und diese Tatsache durch
Strafurteil festgestellt worden ist. Die zur Auszahlung kommenden Entschädigungs-
gelder sind der Regel nach zur Wiederherstellung der zerstörten oder beschä-
digten Gebäude zu verwenden. Die Mittel zur Deckung der der Anstalt oblie-
genden Ausgaben werden von den Versicherten durch Beiträge aufgebracht, welche
nach der Höhe der Versicherungssumme und nach der Feuergefährlichkeit der
(nach Bauart und Lage in fünf Klassen eingeteilten) Gebäude vom Finanzkol-
legium festzustellen sind, als öffentliche Lasten auf den versicherten Grundstücken
ruhen und gleich öffentlichen Abgaben beigetrieben werden. Daneben kommen
bei Gebäuden mit feuergefährlichen Einrichtungen u. dergl. Zuschlagsprämien,
dem Grad der Feuergefährlichkeit entsprechend abgestuft, zur Erhebung auf Grund
eines besonderen Tarifs, welcher der Genehmigung des Staatsministeriums be-
darf?) und öffentlich bekannt gemacht wird. Gegenüber den vom Finanzkol-
legium auf erhobene Beschwerden abgegebenen Entscheidungen betreffs der Klas-
seneinteilung der Gebäude, der Aufnahme oder Ausschließung einzelner Ge-
bäude von der Versicherung und der Feststellung der Mitgliederbeiträge ist Klage
bei dem Verwaltungsgerichtshof statthaft 3.
Zur Sicherung der Erfüllung ihrer Verpflichtungen wird für die Landesbrand-
versicherungsanstalt aus Einnahmeüberschüssen, verfallenen Brandentschädigungs-
geldern, Eintrittsgeldern und sonstigen Einnahmen ein Reservefonds gebildet und
bei herzogl. Leihhause (§ 36) verzinslich belegt. Erweist sich auch der Resewe-
fonds zur Bestreitung der entstandenen Verbindlichkeiten unzulänglich, so kann
für Rechnung der Anstalt unter Bürgschaft des Staats eine aus den Beiträgen
der Teilnehmer zu tilgende Anleihe ausgenommen und das Finanzkollegium zur
einstweiligen Ausschreibung erhöhter Beiträge und Zuschläge ermächtigt werden .
Im Interesse der Landesbrandversicherungsanstalt darf das Staatsministerium
aus deren Mitteln den Gemeindebehörden Zuschüsse zu den Kosten des Feuer-
löschwesens (s. § 39) und den Eigentümern der seit 30 Jahren ununterbrochen
bei der Anstalt versichert gewesenen, auf polizeiliche Anordnung niederzulegenden
Gebäude im Bedürftigkeitsfall Unterstützungen zum Zweck des Wiederaufbaues der-
selben bewilligen. Solche Zuschüsse und Unterstützungen werden aus besonderen, neben
— =
1) Doch darf das Finanzkollegium bei Verzögerung des Wiederaufbaues zerstörter Gebäude
um mehr als 6 Monate auf Antrag des Versicherten je nach dem Maß des noch bestehenden
Risikos die Erhebung der Beiträge für gewisse Zeit ganz oder teilweise einstellen lassen.
2) Gutachten des Landtagsausschusses: S. 133, Anm. 2.
3) G. vom 13. Novemb. 1896 Nr. 58 Art. 2. G. über Ld. Brand-Vers. Anstalt §& 39.
4) Die Aufnahme von Anleihen erfordert stets die Zustimmung des Landtagsausschusses, die
Erhöhung der Beiträge und Zuschläge dann, wenn sie wegen Inanspruchnahme des Reservefonds
mehr als 20% , wegen Aufnahme einer Anleihe mehr als 50% beträgt. G. 8 42, 5 2 Abs. 4.