Full text: Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band 4. Das Staatsrecht des Herzogtums Braunschweig. (4)

136 Dritter Abschnitt. Die innere Verwaltung. § 41. 
  
welcher die Schule angehört. Die Mittel, namentlich auch für die Lehrerbesol- 
dungen, werden beschafft durch die Schuldotationen (vielfach aus Stiftungen zum 
Zweck des Kirchendienstes herrührend) 1), durch Schulgeld, Zuschüsse aus der Ge- 
meindekasse und Beihilfen aus dem Kloster= und Studienfonds. Die Schulgeld- 
sätze sind für die Landgemeinden durch Gesetz normiert und Veränderungen nur 
mit Genehmigung des Staatsministeriums zulässig; in den Städten und den 
mit einer Bürgerschule versehenen Flecken werden sie auf Antrag der Gemeinde- 
behörden vom Konsistorium, im Rekurswege vom Ministerium festgestellt. Zur 
Bestreitung des gesamten Schulbedarfs ist in jeder Gemeinde eine Schulkasse 
zu bilden, deren Rechnungsführung der Regel nach der Gemeindeeinnehmer, 
bz. Kämmerer besorgt. Jede Gemeindeschule hat einen Schulvorstand, dessen 
Mitglieder der evang.-lutherischen Konfession angehören müssen und soweit nicht 
besondere Verhältnisse (z. B. Vereinigung mehrerer Gemeinden zu einem Schul- 
verbande) Abweichungen bedingen, sich zusammensetzen in den Landgemeinden 
aus dem Vorsitzenden des Kirchenvorstandes (dem Ortsgeistlichen), dem Ge- 
meindevorsteher, je einem Mitgliede des Kirchenvorstandes und des Gemeinde- 
rats, und dem Schullehrer (oder dem Aeltesten der Schullehrer) :2). In den 
Städten ist die Mitgliedschaft ähnlich geordnet. Die Schulvorstände haben vor- 
zugsweise für die äußeren Angelegenheiten der Schule zu sorgen, verwalten das 
Schulvermögen, führen für jede mit eigenen Einkünften ausgestattete Schule 
ein Schulanschlagsbuch, entwerfen die Voranschläge für die Schulkasse und ver- 
treten die Schule gegenüber der Gemeinde, wie im Rechtsverkehr gegen Dritte. 
Hinsichtlich der inneren Verhältnisse (Unterrichtsmethode, Schulzucht) stehen die 
Landschulen und deren Lehrer unter dem Ortsprediger, mehrere zu einem Be- 
zirk vereinigte Schulen unter Schulinspektoren (meist den Superintendenten). Die 
städtischen Schulen sind meist einem Dirigenten unterstellt, welcher vom Lan- 
desfürsten ernannt, in der Stadt Braunschweig aber vom Magistrat gewählt 
wird 3). Die Leitung und Beaussichtigung des Gemeindeschulwesens (auch der 
Seminaranstalten) im Herzogtum steht dem Konsistorium zu, welchem stets ein 
hauptsächlich für diese Aufgabe bestimmtes Mitglied angehören soll. Die Ober- 
aufsicht über das gesamte Unterrichtswesen führt das Staatsministerium. 
Soweit nicht Schulpatronate oder Wahlrechte der Gemeinden in Frage 
kommen, wird der Gemeindeschullehrer auf Vorschlag des Konsistoriums durch 
landesfürstliches Reskript ernannt. Die feste Anstellung setzt die Ablegung der 
vorgeschriebenen Schulamtsprüfung (G. von 1898 Nr. 54 §26 fg.) voraus und soll in 
der Regel nicht vor dem zurückgelegten 25. Lebensjahr stattfinden. Die Gehaltssätze 
der Lehrer und die mangels freier Wohnung ihnen zukommenden Mietsentschädigungen 
sind — abgesehen von den der reglementarischen Ordnung unterliegenden Verhältnis- 
sen in der Stadt Braunschweig — im Gesetz genau festgestellt ). Versetzung in den 
1) Eingehende Nachweise darüber: Bericht des Konsistoriums v. 27. Februar 1898 (Drucks. 
des 26. ord. LT. Anl. 33). 
2) Bis zum vollendeten 30. Lebensjahr hat der Lehrer indes nur beratende Stimme. 
3) Die Wahl bedarf hier der Zustimmung des Konsistoriums, welches sonst nur ein Vor- 
schlagsrecht hat; ist zwischen Konsistorium und Magistrat eine Einigung nicht zu erreichen, so 
entscheidet die Landesregierung. 
4) Abt(y. vom 28. Juni 1902 Art II—IV u. (Mictsentschädigung) v. 26. Mai 1904. Ueber An- 
 
	        
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