Full text: Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band 4. Das Staatsrecht des Herzogtums Braunschweig. (4)

8 41. VI. Geistige Verwaltung: Unterricht, Bildung, Sittlichkeit. 137 
  
Ruhestand soll im Fall einer durch körperliche oder geistige Schwäche herbeigeführten 
Dienstuntauglichkeit, und kann, sobald ein Lehrer das 70. Lebens= oder 50. Dienst- 
jahr zurückgelegt hat, nach Anhörung des Konsistoriums von der Landesregierung 
verfügt werden. Das Ruhegehalt der Lehrer in den mit einer Bürgerschule ver- 
sehenen Gemeinden und der Dirigenten von Bürgerschulen wird nach den Vor- 
schriften des 8StDG. und des Ab G. vom 14. Januar 1901 (s. oben #&# 17) be- 
rechnet, während der Landschullehrer den Ueberschuß der dienstlichen Einkünfte 
seiner Stelle nach Absatz dessen, was dem Adjunkten gebührt, mindestens aber 
gleichfalls die nach den Bestimmungen der erwähnten Gesetze sich als Ruhegehalt 
ergebende Summe zu beanspruchen hat ). Die Gemeindeschullehrer sind zur Teilnahme 
an der Witwen= und Waisenversorgungsanstalt nach dem G. vom 22. März 1876 
(s. § 17 S. 50) berechtigt. — Eine gesetzliche Regelung der Rechtsverhältnisse 
der Lehrerinnen im Anschluß an die für die Lehrer geltenden Bestimmungen mit 
einigen aus der Natur der Sache sich ergebenden Abweichungen steht bevor. 
Was die sonstigen Unterrichtsanstalten angeht, so ist die Technische Hoch- 
schule zu Braunschweig unmittelbar dem Staatsministerium unterstellt, Leitung 
und Beaufsichtigung der anderen höheren staatlichen Lehranstalten (Gymnasien) 
aber durch G. vom 8. April 1876 Nr. 37 einer „Oberschulkommission“ übertragen, 
bestehend aus dem Minister für Kirchen= und Schulsachen als Vorsitzenden, 
einer angemessenen Zahl stimmführender, ihren Dienst als Nebenamt versehender 
ordentlicher Mitglieder (die nicht durchweg Fachmänner zu sein brauchen) und 
einigen in besonderen Fällen mitwirkenden außerordentlichen Mitgliedern. Hinsichtlich 
der von Gemeinden errichteten selbständigen Schulen und Lehranstalten, welche 
durch höhere Lehrziele über die gewöhnlichen Gemeindeschulen erheblich hervorragen 
(Realschulen, höhere Bürgerschulen u. a.), ist die Landesregierung ebendort er- 
mächtigt worden, solche Anstalten, abgesehen von der Ueberwachung des evang. 
lutherischen Religionsunterrichts nicht dem Konsistorium, sondern einem „orein 
staatlichen Organ“ zu unterstellen. Wegen der Leitung und Beausfsichtigung 
aller anderen öffentlichen Schulen und sämtlicher Privatanstalten hat das Staats- 
ministerium das Erforderliche nach Beschaffenheit des Einzelfalles anzuordnen. 
Disziplinarbehörde ist für sämtliche bei den Gymnasien angestellte Lehrer 
die Oberschulkommission. Für das Disziplinarverfahren sind die Bestimmungen 
des ZSt DG. für nicht richterliche Beamte unmittelbar maßgebend. Rücksichtlich 
der Lehrer an denjenigen Schulen, welche nicht gleich den Gymnasien Staats- 
anstalten sind 2), wird das der Landesregierung zustehende Oberaussichtsrecht 
durch den Minister für Kirchen= und Schulsachen und die unter ihm eingesetzten 
Behörden (Konsistorium, Oberschulkommission, Kreisdirektionen) ausgeübt, kann 
aber auch im Verordnungswege dem Minister des Innern übertragen werden. 
Die Bestimmungen über das Disziplinarverfahren sind denen des ZSt DG. für 
rechnung des Nebeneinkommens aus einem Kirchendienst: G. vom 27. Oktober 1898 Nr. 54 
535, vom 17. Februar 1902 Nr. 9, auch Kirchen-G. vom gleichen Tage Nr. 10. 
1) G. vom 28. Juni 1902 Art. XI u. XlII. 
2) Namentlich also betreffs der Gemeindeschullehrer, der Lehrer an denjenigen der Ober- 
schulkommission unterstehenden Schulen, welche nicht Staatsanstalten sind (einer Oberrealschule, 
landwirtschaftl. Schule, Realprogymnasium, Privatschulen u. a.) und der staatsseitig an Privat- 
schulen angestellten Lehrer. 
 
	        
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