8 43. VII. Das Finanzwesen der Selbstverwaltung. 147
Feststellung des Einkommens und nach den Stufen des Staatssteuertarifs, sowie mit
der Maßgabe eingeführt werden, daß bei Aenderung der Tarifsätze deren Stei-
gerung weder unter das Verhältnis von 1 zu 3 sinken, noch das Verhältnis von
1 zu 6 überschreiten darf. Einkommen von nicht mehr als 900 Mk. können mit
Genehmigung der Ausfsichtsbehörde freigelassen oder mit geringerem Prozentsatz
herangezogen werden; sie sind freizulassen in Fällen fortlaufender Unterstützung
durch öffentliche Armenpflege (GAbG. 31, 32). Einkommen von nicht mehr
als 50 Mk. sind überhaupt nicht steuerpflichtig, Einkommen darüber hinaus bis
einschl. 300 Mk. oder bis zu demjenigen höheren Betrage, mit welchem die Steuer-
pflicht in einer Gemeinde beginnt, steuerpflichtig nur als Teile eines Gesamt-
einkommens von mehr als 300 Mk. oder eines höheren die Steuergrenze über-
schreitenden Gesamteinkommens, sofern ihre Steuerpflicht durch Ortsstatut begrün-
det ist (AbG. vom 28. März 1904). — Verursachen Personen oder Gesell-
schaften durch die Nutzung ihres Grundvermögens oder durch Handels= oder Ge-
werbebetrieb der Gemeinde erhebliche Kosten, so können sie (abweichend vom
preuß. Ges.), auch wenn sie aus solchen Nutzungen oder Betrieben gar kein oder
ein für die Besteuerung zu gering erscheinendes Einkommen haben, zu einer von
der Aufsichtsbehörde nach billigem Ermessen festzusetzenden Gemeindesteuer herange-
zogen werden. Auch sind Gemeinden, denen durch einen in einer anderen Ge-
meinde stattfindenden Betrieb von Eisenbahnen oder gewerblichen Etablissements
bedeutende Mehrausgaben für Zwecke des öffentlichen Volksschulwesens oder der
öffentlichen Armenpflege erwachsen, berechtigt, die betreffenden Gemeinden zur
Leistung angemessener Zuschüsse heranzuziehen.
Persönliche Befreiungen werden begründet durch das Recht der Exterritoriali-
tät und bestehen zu Gunsten solcher Besucher öffentlicher Unterrichtsanstalten, welche
kein selbständiges Einkommen haben. Hinsichtlich der Militärpersonen sind die
bisherigen, durch G. vom 15. Juni 1887 Nr. 19 gegebenen Bestimmungen in
Kraft geblieben 1.
Von besonderer Bedeutung sind die Bestimmungen des Gesetzes über die
Verteilung des Steuerbedarfs auf die verschiedenen Steuerarten (§8 46—48).
Auch hier haben die Grundsätze des preußischen Gesetzes zum Vorbild gedient.
Da aber nicht, wie in Preußen, 10000, sondern nur 75% der Realsteuern vom
Staat den Gemeinden überwiesen worden sind, und da der Steuersatz für die
Staats-Einkommensteuer nur halb so hoch ist, wie in Preußen, so waren einige
Abweichungen geboten. Die Gemeinden haben demnach zur Deckung des Be-
darfs direkter Steuern, so oft sie einen der Einheit der Staats-Einkommensteuer
entsprechenden Zuschlag zu dieser (also 100%) erheben, 3,5% 2) des gemeinde-
1) Darnach haben die im Offiziersrang stehenden Militärpersonen von ihrem außerdienst-
lichen selbständigen Einkommen und dem besonderen Einkommen der ihrem Haushalt ange-
hörigen Familienglieder an die Gemeinde ihres Garnisons= (event. Wohn-) Orts Steuern zu ent-
richten, deren Sätze durchweg im Einklang mit dem Tarif des preuß. Ges. vom 29. Juni 1886
bemessen sind. — Ueber das zulässige Rechtsmittel (Klage bei dem Verwaltungsgericht): Zschr.
f. Rspfl. Bd. 46, Beih. S. 25.
2) Zwecks einfacherer Rechnung abgerundet aus 3,75 %/% (der Hälfte des vom Staat über-
lassenen Betrages von 7,5% des Grundsteuerkapitals), also 75 % des normalen Steuersatzes der
Grundsteuer. 6
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