152 Anhang: I. Neue Landschafts-Ordnung für das Herzogtum Braunschweig §#5 5—17.
Die Urschrift dieses Patents, unter des Landesfürsten Hand und Siegel, wird
dem ständischen Ausschusse zur Aufbewahrung in dem ständischen Archive zugestellt.
§ 5. 5. Innere Verwaltung. Die gesamte Staatsverwaltung geht
vom Landesfürsten aus. Sie wird nur vermöge der von ihm verliehenen Gewalt
unmittelbar oder mittelbar in seinem Namen ausgeübt, und steht unter seiner
Oberaussicht.
Kein Landesgesetz und keine Verordnung tritt in Kraft, bevor sie von der
Landesregierung verkündigt sind.
86. Fortsetzung. Der Landesfürst kann in einzelnen Fällen Dispen-
sationen von den gesetzlichen Vorschriften erteilen, jedoch, in sofern dritte Personen
wegen ihrer Rechte beteiligt sind, nur mit deren Zustimmung.
87. 6. Auswärtige Verhältnisse. Der Landesfürst vertritt den
Staat in allen Verhältnissen zu dem Deutschen Bunde und zu anderen Staaten.
Er ordnet die Gesandtschaften und Missionen an, schließt Staats--Verträge und
erwirbt dadurch Rechte für das Herzogtum, sowie er dasselbe zur Erfüllung der
vertragsmäßigen Verbindlichkeiten verpflichtet.
68. Fortsetzung. Die Ständeversammlung wird, sobald es die Um-
stände zulassen, von solchen Verträgen in Kenntnis gesetzt.
Die zur Ausführung derselben erforderlichen Mittel bedürfen der ständischen
Bewilligung, und sollen in deren Folge neue Landesgesetze erlassen oder die be-
stehenden aufgehoben oder abgeändert werden, so ist hiezu die verfassungsmäßige
ständische Mitwirkung erforderlich.
§ 9. 7. Militärhoheit. Dem Landesfürsten steht die Verfügung über
die bewaffnete Macht, deren Formation, Organisation, Ausbildung und Disziplin
ausschließend zu.
Ohne seine Erlaubnis darf sich in dem Herzogtum keine bewaffnete Macht bil-
den oder aufstellen 1).
#l10. 8. Verleihung von Titeln, Würden u. s. w. Der Landes-
fürst hat allein das Recht, Titel, Rang, Würden, gesetzlich zulässige Privilegien,
Standeserhöhung und Ehrenzeichen zu verleihen.
Titel, Rang, Würden, Privilegien, Standes-Erhöhungen und Ehrenzeichen,
welche Landeseinwohnern von auswärtigen Regierungen verliehen worden, dürfen
nur mit Zustimmung des Landesfürsten angenommen werden.
§ 11. 9. Verhältnis des Herzogs zu dem Deutschen Bunde.
Der Landesfürst teilt als Mitglied des Deutschen Bundes alle aus diesem her-
fließenden Rechte und Verpflichtungen.
s12. Fortsetzung. Allgemeine Anordnungen und Beschlüsse des Deutschen
Bundes erhalten dadurch Gesetzeskraft für das Herzogtum, daß sie von dem Landes-
fürsten verkündigt werden.
8 13. 10. Sitz der Regierung. Der Sitz der Regierung kann, drin-
gende Notfälle ausgenommen, nicht außer Landes verlegt werden.
s14. 11. Regierungserbfolge. Die Regierung wird vererbt in dem
Fürstl. Gesamt-Hause Braunschweig-Lüneburg nach der Linealerbfolge und dem
Rechte der Erstgeburt, und zwar zunächst in dem Mannsstamme aus rechtmäßiger,
ebenbürtiger und hausgesetzlicher Ehe.
Erlischt der Mannsstamm des Fürstlichen Gesamt-Hauses, so geht die Regie-
rung auf die weibliche Linie nach gleichen Grundsätzen über.
§ 15. 12. BVolljährigkeit des Landesfürsten. Der Landesfürst
wird mit vollendetem 18. Jahre volljährig.
#s16. 13. Regierungsvormundschaft. Eine Vormundschaft tritt
ein, wenn der Landesfürst wegen Minderjährigkeit zur eigenen Ausübung der Re-
gierung nicht fähig ist.
§ 17. a. Anordnung derselben für den minderjährigen Regierungsnachfolger.
Der Landesfürst kann für seinen minderjährigen Nachfolger den Vormund bestellen.
Er wird diesen aber aus den regierungsfähigen Agnaten des Hauses wählen,
1) Hiezu neben den Bestimmungen der R.V.: Militärkonvention mit Preußen vom 9/18.
März 18386.