Full text: Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band 4. Das Staatsrecht des Herzogtums Braunschweig. (4)

154 Anhang: I. Neue Landschafts-Ordnung für das Herzogtum Braunschweig #s§ 28—38. 
  
bedingenden Eigenschaften oder infolge der Uebertretung bestimmter Gesetze. 
§s 28. 2. Fremde. Fremde während ihres Aufenthalts im Staatsgebiete 
genießen den Schutz der Gesetze und sind zu deren Beobachtung verpflichtet. 
Die Verwaltungs--Behörden entscheiden, ob und wie lange ihnen der Aufent- 
halt zu gestatten sei. 
5§ 20. 3. Einzelne Rechte. a. Religionsfreiheit. Jedem Einwohner 
wird vollkommene Freiheit des Gewissens und des religiösen Glaubens, auch das 
öffentliche Bekenntnis desselben in einer der im Staate jetzt gestatteten kirchlichen 
Gesellschaften, gewährt; Niemand darf jedoch seine Religion vorschützen, um sich 
einer gesetzlichen Verpflichtung zu entziehen. Aeußere Religionsübung ist der Ober- 
aufsicht des Staats unterworfen. 
§ 30. b. Freiheit der Meinungen. Niemand darf wegen geäußerter Mei- 
nungen zur Verantwortung gezogen werden, es sei denn, daß durch deren Aeuße- 
rung eine gesetzliche Vorschrift übertreten oder daß zu gesetzwidrigen Handlungen 
angereizt wäre. 
§ 31. c. Freiheit der Presse und des Buchhandels. Die Freiheit der Presse 
und des Buchhandels soll bestehen unter Beobachtung der Beschlüsse des Deutschen 
Bundes und der gegen den Mißbrauch dieser Freiheit zu erlassenden Gesetze. 
§ 32. d. Sicherheit der Person und des Eigentums. Der Staat gewährt 
jedem Einwohner und jeder rechtlich bestehenden Korporation Sicherheit der Person, 
des Eigentums und der übrigen Rechte, und unterwirft sie keinen andern Be- 
schränkungen, als denen, welche auf Recht und Gesetzen beruhen. 
8 338. Fort setzung. Privateigentum und Privatgerechtsame können für 
wesentliche Zwecke des Staates oder einer Gemeinde nur in den gesetzlich bestimm- 
ten oder durch dringende Notwendigkeit gebotenen Fällen, gegen vorgängige volle 
Entschädigung, auf Verfügung der kompetenten Verwaltungsbehörden, in Anspruch 
genommen werden. War es unmöglich, die Entschädigung vorgängig zu ermitteln, 
so muß dieselbe nachträglich ohne Anstand festgestellt und geleistet werden. 
Ein Streit über den Betrag der Entschädigung ist im ordentlichen Rechtswege 
zu erledigen. 
§ 34. e. Freie Wahl des Berufs und Rechtsgleichheit zum Staatsdienst. Die 
Wahl des Berufs und Gewerbes, sowie der vorbereitenden Bildungsanstalten des 
In= und Auslandes, ist frei. Die Verschiedenheit des Standes und der Geburt soll 
bei Besetzung von Zivil-Aemtern und Militärgraden keinen Vorzug begründen. 
§ 35. k. Auswanderung. Jeder Landeseinwohner hat das Recht der Aus- 
wanderung ohne Erlegung einer Abzugssteuer, jedoch unter den durch die Ver- 
pflichtung zum Kriegsdienste oder sonstige Verbindlichkeiten gegen den Staat und 
Privatpersonen eintretenden Beschränkungen. 
8 36. g. Ablösbarkeit der gutsherrlichen und sonstigen Realrechte. Alle privat- 
rechtlichen Reallasten an Zehnten, Hand- und Spanndiensten, Geld-, Getreide= und 
sonstigen Natural-Abgaben und Leistungen, womit das Eigentum oder das erbliche 
Besitzrecht an einem Grundstücke beschwert ist, oder in Zukunft beschwert werden 
könnte, sowie auch alle bloß persönlichen, d. h. gewissen Personen ohne den Besitz 
eines Grundstücks obliegenden Dienste und Leistungen sind, ohne Rücksicht auf den 
Rechtsgrund ihrer Entstehung, der Ablösung dergestalt unterworfen, daß ihre Auf- 
hebung gegen eine Entschädigung, welche das Gesetz bestimmen wird, verlangt 
werden darf. 
§ 37. h. Aufhebung der Feudalrechte. Alle im Umfange des Herzogtums 
belegenen Lehne jeder Art, es mögen solche von dem Landesfürsten, von öffent- 
lichen Anstalten, Korporationen oder von Privatpersonen relevieren, unmittelbare 
oder Afterlehne sein, sind der Aufhebung des lehnsherrlichen und agnatischen Lehns- 
verbandes in den noch gesetzlich zu bestimmenden Verhältnissen unterworfen. 
§ 38. i. Recht der Beschwerde. Jedermann darf in seiner Angelegenheit 
schriftliche Bitten an den Landesfürsten und die Landesbehörden in vorschrifts- 
mäßiger Weise und mit Beobachtung der vorgeschriebenen Ordnung richten, und 
Beschwerden über gesetz= oder ordnungswidriges Verfahren der Behörden bis zur 
obersten Staatsbehörde, welche ihn unmittelbar bescheiden wird, schriftlich verfolgen. 
4. Ein zelne Pflichten. 3 39. a. Staatslasten. Die Teilnahme an
	        
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