Anhang: I. Neue Landschafts-Ordnung für das Herzogtum Braunschweig 88 14 -20. 159
4) durch Annahme eines Staats= oder Hofamtes, welches der Abgeordnete zur
Zeit seiner Wahl noch nicht bekleidete, also nicht durch Versetzung; jedoch
kann der Ausscheidende wiedergewählt werden,
5) wenn der Abgeordnete vor Ablauf der Zeit, für welche er gewählt war,
seinen Auftrag niederlegt oder zu dessen Ausrichtung infolge dauernder kör-
perlicher oder geistiger Schwäche unfähig wird,
6) zur Strafe, wenn die Versammlung die Ausschließung eines Mitgliedes auf
Grund der Geschäftsordnung beschließt.
[IDarüber, ob die Voraussetzungen der Nr. 3—6 vorliegen, entscheidet im Zweifel die Landesversammlung —
in Eilfällen der Ausschuß — im Einvernehmen mit Herzoglichem Staatsministerium. Im Falle der Nr. 5 erläßt die
Landesregierung für den Wahlbezirk neue Wahlauoschreiben; die infolge solcher Wahlausschreiben gewählten Abgeord-
neten treten nur für die Zeit ein, für welche der ausgeschiedene Abgeordnete gewählt gewesen.) Ob der Auftrag
eines Abgeordneten aus einem der Gründe unter 3 bis 5 erloschen sei, entscheidet
die Landesversammlung, falls aber der Landtag nicht versammelt ist, der Ausschuß.
Ist der Auftrag eines Abgeordneten für erloschen erklärt oder aus dem Grunde
unter 6 erledigt, so erläßt die Landesregierung für den Wahlbezirk ein neues Wahl-
ausschreiben. Die infolge solcher Wahlausschreiben gewählten Abgeordneten treten nur
für den Rest der Zeit ein, für welche der ausgeschiedene Abgeordnete gewählt
gewesen!).
8 14. Der Aussch'uß der Landesversammlung soll aus 7 Personen
bestehen, welche die Landesversammlung aus ihrer Mitte nach voller Stimmen-
mehrheit wählt. Wird solche im ersten Wahlgange nicht erreicht, so entscheidet bei
der zu wiederholenden Wahl, welche sich nur auf die beiden — eintretenden Falls
bei Stimmengleichheit auf die mehreren — Personen mit den meisten Stimmen zu
erstrecken hat, einfache Stimmenmehrheit und nötigenfalls das Los.
§ 15. Der Ausschuß wird gewählt, wenn der Landtag vertagt, verabschiedet
oder aufgelöst wird, vor dessen Auseinandergehen.
§ 16. Bei der Wahl des Ausschusses wird zugleich für jedes Mitglied desselben
ein Stellvertreter auf gleiche Weise gewählt.
Dieser tritt in den Ausschuß ein, wenn das Mitglied, für welches er gewählt
worden, behindert ist; sollte auch der Stellvertreter behindert oder bereits einbe-
rufen sein, so rückt statt seiner der an Jahren älteste der übrigen Stellvertreter ein.
Ueber die Einberufung der Stellvertreter entscheidet der Ausschuß.
§ 17. Sind sowohl von den Mitgliedern des Ausschusses, als von deren Stell-
vertretern, vor Ablauf der Zeit, für welche sie gewählt waren, so viele abgegangen,
daß die Uebrigbleibenden nicht wenigstens die Zahl von sieben ausmachen, so ist
zu einer Ergänzung des Av--schusses durch neue Wahlen zu schreiten.
§ 18. Der Auftrag des Ausschusses erlischt mit der Eröffnung jedes neuen
ordentlichen Landtags.
Der Auftrag der Mitglieder des Ausschusses erlischt mit dem Abgeordneten-
Auftrage, jedoch in den § 13 unter 1 und 2 aufgeführten Fällen erst am Tage der
Eröffnung des neuen Landtags.
§ 19. Auf die znach diesen Bestimmungen gebildete Landesversammlung und
deren Ausschuß gehen alle Rechte und Pflichten über, welche nach dem Landesgrund-
gesetze vom 12. Oktober 1832 der Ständeversammlung und deren Ausschusse zu-
stehen und obliegen.
§ 20. Dieses Gesetz bildet einen Teil des Landesgrundgesetzes und kann nur,
wie das Landesgrundgesetz selbst authentisch interpretiert, abgeändert oder aufge-
hoben werden.
Dasselbe tritt am 1. Januar 1900 mit der Maßgabe in Kraft, daß auf Grund
der dadurch geänderten Gesetzgebung über die Zusammensetzung der Landesversamm-
lung vor jener Zeit eine Wahl sämtlicher Abgeordneten stattfindet und am 1. Januar
1900 eine neue vierjährige Wahlperiode beginnt.
Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Gesetz Nr. 48 vom 22. November 1851
nebst den dasselbe abändernden Gesetzesbestimmungen außer Kraft.
Alle, die es angeht, haben sich hiernach zu achten.
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1) Die neue Bestimmung beruht auf dem G. vom 2. März 1903 Nr. 6.