Full text: Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band 4. Das Staatsrecht des Herzogtums Braunschweig. (4)

160 Anhang: I. Neue Landschafts-Ordnung für das Herzogtum Braunschweig 5594—101. 
Urkundlich Unserer Unterschrift und beigedruckten Herzoglichen Geheime-Kanzlei- 
Siegels. 
Braunschweig, den 6. Mai 1899. 
(L. S.) Albrecht, Prinz von Preußen. 
von Otto. Spies. Hartwieg. 
Zweiter Teil. 
Von den Rechten und Pflichten der LTandschaft. 
Erster Abschnitt. 
Allgemeine Grundsätze. 
§ 94. Die Landstände haben die heilige Pflicht, in ihrem Wirkungskreise, der 
Verfassung gemäß, die Wohlfahrt des Vaterlandes, frei von anderen Rücksichten, 
gewissenhaft zu befördern. 
§ 95. Sie sind schuldig, bei Ausübung ihrer ständischen Rechte und Befugnisse 
die Verfassung genau zu beobachten, und dürfen sich nur mit den Gegenständen 
belchäftigen, welche Bestimmungen der Verfassung ihrem Wirkung kreise überwiesen 
aben. 
6 966. Alle Abgeordneten sind in ihren landschaftlichen Rechten und Pflichten 
einander gleich. Keiner ist als der besondere Vertreter seiner Standesklasse zu be- 
trachten. 
Zweiter Abschnitt. 
Einzelne Rechte und Pflichten der Ständeversammlung. 
I. Mitwirkung im Finanzwesen. 
6 97. Die Bestimmungen über die Mitwirkung der Ständeversammlung im 
Finanzwesen sind im 6. Kapitel enthalten. 
II. Mitwirkung bei der Gesetzgebung. 
§ 98. a) Fälle, wo die Zustimmung der Stände erforderlich ist. Die ständische 
Zustimmung ist erforderlich: 
1) wenn dieses Landesgrundgesetz, oder die mit demselben erlassenen Gesetze 
ergänzt, erläutert oder abgeändert, 
2) wenn neue organische Staatseinrichtungen getroffen oder die bestehenden 
verändert, 
3) wenn Landesgesetze gegeben, aufgehoben, abgeändert oder authentisch erklärt 
werden, die das Landes-Finanz= und Steuerwesen, die Militärpflichtigkeit 
und die Aushebung der Mannschaften, das bürgerliche oder Straf-Recht, den 
bürgerlichen oder Straf-Prozeß betreffen. 
8 99. b) Fälle, wo das Gutachten der Stände erfordert wird. Bei allen 
übrigen, namentlich den das Landespolizeiweisen betreffenden gesetzlichen Bestim- 
mungen müssen die Stände zuvor mit ihrem Gutachten und Rat gehört, und es 
können in solchen Gesetzen Polizeistrafen bis zu einmonatigem einfachen Gefängnis 
oder diesem entsprechenden Geldstrafen angedrohet werden. 
§ 100. c) Form der Gesetze. Die Gesetze sollen im Eingange der erfolgten Zu- 
stimmung, oder des vorher angehörten Gutachtens und Rats der Ständeversamm- 
lung oder des ständischen Ausschusses ausdrücklich Erwähnung tun. 
Alle in dieser verfassungsmäßigen Form von dem Landesfürsten verkündigten 
Gesetze müssen von allen Landeseinwohnern, Behörden und Gerichten befolgt 
werden. 
§ 101. d) Verordnungen. Verordnungen, d. h. solche Verfügungen, welche 
aus dem allgemeinen Verwaltungs= oder Oberaussichtsrechte der Regierung hervor- 
gehen, oder welche die Ausführung und Handhabung der bestehenden Gesetze be- 
treffen, erläßt die Landesregierung ohne Mitwirkung der Stände.
	        
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