Anhang: J. Neue Landschafts-Ordnung für das Herzogtum Braunschweig §#§§ 147—156. 167
§ 147. 16. Vertagung, Verabschiedung und Auflösung der Ständeversammlung.
Der Landesfürst hat das Recht, die vor (sicl) ihm berufenen Ständeversammlungen
zu vertagen, zu verabschieden und aufzulösen.
Eine Vertagung über drei Monate hinaus ist unzulässig.
In der Verordnung, durch welche die Ständeversammlung aufgelöst wird, sind
zugleich die Wahlen neuer Abgeordneten zu verfügen, und es ist der Tag der Er-
öffnung der neugewählten Ständeversammlung, und zwar innerhalb eines Zeit-
raumes von sechs Monaten, zu bestimmen.
§ 148. 17. Schluß des Landtags. IlVor] Nach1) dem Schlusse des Landtags
werden die verschiedenen Gegenstände, worüber die Landesregierung und die Stände
sich vereinigt haben, in einen Landtagsabschied kurz zusammengetragen, und dieser
ist von dem Landesfürsten und, von Seiten der Stände, von dem Präsidenten und
dem Landsyndikus in doppelter Ausfertigung zu unterzeichnen, zu besiegeln und
durch den Druck zur öffentlichen Kunde zu bringen.
Zweiter Abschnitt.
VPerhandlungen des AKusschufses.
l1140. 1. Wahl des Präsidenten. Der ständische Ausschuß wählt sich einen
Präsidenten aus seiner Mitte nach Stimmenmehrheit.
l150. 2. Art der Geschäftsführung und Beschlußnahme. Der Ausschuß be-
treibt die Geschäfte kollegialisch, faßt seine Beschlüsse nach Stimmenmehrheit, ist
aber zu einer Beschlußnahme nur befugt, wenn vier Mitglieder desselben an-
wesend sind.
§ 151. 3. Vortrag der vorgenommenen Geschäfte bei der Ständeversammlung.
Ein Mitglied des Ausschusses hat von den zwischen den Landtagen vorgekommenen
Geschäften auf dem nächsten Landtage der Ständeversammlung ausführlichen Vor-
trag zu erstatten.
Dritter Abschnitt.
s*152. Geschäftsordnung. Die näheren Bestimmungen über die Verhand-
lungen und die Form der Beratungen und Abstimmungen in der Ständeversamm-
lung und dem Ausschusse sind in der landschaftlichen Geschäftsordnung enthalten,
welche zwar keinen Bestandteil der Verfassung bildet, aber nur durch Uebereinkunft
zwischen dem Landesfürsten und den Ständen abgeändert werden kann.
Fünftes Kapitel.
VNon den obersten Kand eöbehörden und dem Zivil-ötaatsdienste.
1. Staatsdienst.
§ 153. a) Verantwortlichkeit. Alle Zivil-Staatsdiener sind in dem ihnen ange-
wiesenen Wirkungskreise für die Beobachtung der Gesetze und der Landesverfassung
verantwortlich.
§ 154. b) Eid der Zivil-Staatsdiener. Dieselben sollen bei Ablegung des Dienst-
eides mit auf die Erfüllung dieser Pflicht vereidet werden.
§ 155. c) Kontrasignatur. Um den verfassungsmäßigen Gang der Staatsver-
waltung und die dem Staatsministerium untergeordneten Staatsbeamten wegen
ihrer Verantwortlichkeit zu sichern, sind die unter der Höchsten Unterschrift des
Landesfürsten erlassenen Verfügungen in Landesangelegenheiten nur alsdann voll-
ziehbar, wenn sie mit der Kontrasignatur eines stimmführenden Mitgliedes des
Staatsministeriums versehen sind.
§ 156. d) Verantwortlichkeit der Mitglieder des Staatsministeriums. Die
stimmführenden Mitglieder des Staatsministeriums sind insbesondere für die Ver-
fassungs= und Gesetzmäßigkeit der von ihnen kontrasignierten oder unterzeichneten
Verfügungen verantwortlich.
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1) Die Aenderung beruht auf dem G. vom 19. April 1852 Nr. 21.