Full text: Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band 4. Das Staatsrecht des Herzogtums Braunschweig. (4)

168 Anhang: J. Neue Landschafts-Ordnung für das Herzogtum Braunschweig 58 157 — 164. 
  
Diese Verantwortlichkeit trifft denjenigen höchsten Staatsbeamten, welcher 
kontrasigniert oder unterzeichnet hat, persönlich, und ohne Zulassung der Berufung 
auf eine vorher mündlich oder schriftlich erklärte abweichende Meinung. 
§ 157. e) Gesetz über den Staatsdienst. Die übrigen Rechtsverhältnisse der 
Staatsbeamten sind durch das hieneben erlassene Staatsdienstgesetz bestimmt. 
2. Staatsministerium. 
* 158. Die unmittelbar unter dem Landesfürsten mit der obersten kollegialischen 
Leitung der Landesverwaltung ausschließlich beauftragte Behörde ist das Staats- 
ministerium. 
Für die einzelnen Verwaltungszweige bestehen Ministerial-Departements. 
Dasselbe wird stets mindestens mit drei stimmführenden Mitgliedern besetzt 
Tns welche der Landesfürst nach eigener Wahl ernennt und nach Gefallen ver- 
abschiedet. 
3. Ministerial-Kommission. 
§ 159. Zur Beratung der Gesetzentwürfe und anderer wichtigen Landesange- 
legenheiten und zur Entscheidung der zwischen den Verwaltungsbehörden und Ge- 
richten eintretenden Kompetenzstreitigkeiten soll eine Kommission bestehen. 
Dieselbe soll zusammengesetzt sein aus den stimmführenden Mitgliedern des 
Staatsministeriums und den von dem Landesfürsten berufenen Beisitzern. 
Mit der Entscheidung der Kompetenz-Konflikte soll eine eigene Sektion dieser 
Kommission beauftragt werden, welche aus höheren Justizbeamten und aus höheren 
rechtskundigen Verwaltungsbeamten besteht, und in welcher das mit dem Depar- 
tement der Justiz beauftragte Mitglied des Staatsministeriums den Vorsitz führt 1). 
Das Nähere über die Organisation dieser Behörde bestimmt ein Gesetz. 
4. Kreis-Direktionen. 
§ 169. Die Landes-Verwaltung und Polizei soll unmittelbar unter dem Staats- 
ministerium durch Kreis-Direktionen geleitet werden, deren Organisation und Ge- 
schäftskreis durch ein Gesetz bestimmt ist. 
Sechstes Kapitel. 
Pon den Finanzen. 
§ 161. 1. Sonderung des Fürstl. Haushalts von dem Staatshaus- 
halte. Zur Beförderung einer geregelten Finanzverwaltung soll der Fürstl. Haus- 
halt von dem Staatshaushalte getrennt, das gesamte, zur Bestreitung der Staats- 
haushaltsbedürfnisse bestimmte Einkommen aus den Ueberschüssen des Kammerguts 
und der Steuerverwaltung aber vereinigt werden. 
8 162. 2. Kam mergut. Die sämtlichen Herzogl. Domänen, Forsten, Jagden 
und Fischereien, die damit verbundenen Gefälle und Gerechtsame, sowie die heim- 
fallenden Lehne, ferner die Berg= und Hüttenwerke, die Salinen, Glas= und Ziegel- 
hütten, Steinbrüche, Kalk= und Gipsbrennereien, Braunkohlengruben und Torfsstiche, 
die Porzellanfabrik und die Münze sollen das Kammergut bilden. 
§ 163. 3. Stifter St. Blasii et Cyriaci. Die Güter und Gerechtsame der 
auf den Grund des Reichsdeputationshauptschlusses vom 25. Febr. 1803 aufge- 
hobenen Stifter St. Blasii et Cyriaci werden, vorbehältlich der den Präbendarien 
ausgesetzten Pensionen, dem Kammergute einverleibt, wie solches in Ansehung der 
##btet Gndersheim und des Klosters St. Ludgeri vor Helmstedt früher schon ge- 
rehen ist. 
§s 164. Rechtsverhältnisse des Kammerguts. Die bisherigen Rechts- 
verhältnisse des Kammerguts und namentlich die Bestimmungen des Edikts vom 
1. Mai 1794 bleiben unverändert. 
Dasselbe ist daher fortwährend in seinem ganzen Bestande zu erhalten und auf 
eine das nachhaltige Einkommen sichernde Weise zu benutzeen. Die dazu gehörigen 
1) Beson derer Gerichtshof unter Ausscheidung des Justizministers bereits durch G. vom 
19. Mai 1851 Nr. 19 errichtet. 
 
	        
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