170 Anhang: J. Neue Landschafts-Ordnung für das Herzogt um Braunschweig 88 170 - 176.
sowie die bisher bei dem Oberhofmarschall-Amte und bei dem Oberstallmeister-
Amte unmittelbar erhobenen Gefälle und herkömmlichen Naturallieferungen.
Die zur Hofhaltung gehörigen Immobilien sind von dem Lande untrennbar
und können ohne ständische Zustimmung nicht veräußert werden.
8 170. Fortsetzung. Unter dem Bedarfe des Landesfürsten und des Fürstl.
Hauses sind mitbegriffen: die Kosten des Hofstaats, die Besoldungen und Pensionen
der Hofdienerschaft, die Kosten des Marstalls, des Gestüts zu Harzburg, des Theaters
und der Kapelle, die Unterhaltung der Schlösser und der für die Hofhaltung be-
stimmten Gebäude, Gärten, Anlagen und Inventarien.
Ueber die Verwendung der zur Bestreitung dieses Bedarfs vorbehaltenen
Summe, sowie über die Benutzung der im & 169 erwähnten Gegenstände steht
den Ständen eine Kontrolle nicht zu.
§ 171. 9. Apanagen, Wittümer und Schloßbaukosten. Von der
vorerwähnten Summe werden jedoch nicht bestritten:
1) die für die Prinzen und Prinzessinnen, Söhne und Töchter des regierenden
Herzogs, bei selbständiger Einrichtung, sowie bei deren Vermählung auszu-
setzenden Apanagen, Einrichtungs= und Ausstattungskosten;
2) das der Witwe des Landesfürsten zu bewilligende standesmäßige Aus-
kommen.
Diese unter Nr. 1 und 2 erwähnten Ausgaben werden, insofern höhere, als
die durch Observanz feststehenden Summen erfordert werden, oder eine solche Ob-
servanz nicht bestehen sollte, von dem Landesfürsten nach vorgängiger Uebereinkunft
mit den Ständen festgestellt.
3) die Kosten der Erbauung und der ersten Einrichtung eines Residenzschlosses
in der Hauptstadt, welche von den Ständen besonders bewilligt und auf den
Kredit des Kammerguts aufgenommen werden.
§ 172. 10. Bedarf des Landes. Die Ueberschüsse aus der Kammer-Ver-
waltung nebst den bei der Kammerkasse vorhin erhobenen sonstigen Einkünften,
namentlich den Lehnsgefällen, den Zöllen, Meß= und Packhofs-Einnahmen, der
Lotteriepacht, den Gerichtssporteln, Chaussee-, Wege-, Pflaster= und Brückengeldern,
auch Postintraden, fließen in die Haupt-Finanzkasse und werden nebst den zur
Deckung des Bedarfs bewilligten, bei derselben Kasse zu vereinnahmenden Steuern,
zur Bestreitung der Bedürfnisse des Landes verwendet.
6* 173. 11. Steuer-Verwilligung. a) Recht und Pflicht der Verwil-
ligung. Die Stände haben das Recht, daneben aber zugleich die Pflicht, die zur
Erreichung der Staatszwecke erforderlichen Mittel zu bewilligen, insoweit dieselben
aus den Ueberschüssen des Kammerguts und dem übrigen Staatsvermögen nicht
bestritten werden können.
Insbesondere dürfen sie nie die Deckung derjenigen Ausgaben verweigern,
welche auf den Grund verfassungsmäßig entstandener Verbindlichkeiten aus den
Staatskassen gefordert werden können.
§ 174. Fortsetzung. Keine allgemeine Steuer oder Landeslast kann aus-
geschrieben, erhoben oder verändert werden, ohne ständische Bewilligung.
Es macht hiebei keinen Unterschied, welche Gegenstände solche allgemeine Lan-
desauflagen und Leistungen betreffen: ob sie auf Grundstücke, Vermögen, Personen,
Gewerbe oder auf den Verbrauch von Lebensmitteln und Konsumtibilien gelegt
werden sollen, auch bezieht sich dieses Bewilligungsrecht auf solche Abgaben und
Leistungen, welche die Leitung des Handels und der Gewerbe betreffen, oder welche
zur Ausführung polizeilicher Einrichtungen und Maßregeln erforderlich sind, nament-
lich auf Weggelder, Zölle, Packhausentrichtungen, ingleichen auf Gerichtssporteln.
§ 175. b) Umfang des Steuerverwilligungsrechts. Das ständische Bewilligungs-
recht erstreckt sich bei seiner Ausübung nicht allein auf die Art und den Betrag
der öffentlichen Abgaben und Leistungen, sondern auch auf die Grundsätze und Ver-
hältnisse, nach welchen selbige auf Gegenstände oder Personen zu legen und zu
verteilen sind, sowie auf die Dauer, Erhebungsweise und Verwendung der aufzu-
legenden Steuer.
6 176. c) Art der Steuerausschreiben. Nachdem über dieses alles zwischen
der Landesregierung und den Ständen eine Uebereinkunft getroffen worden, wird