Full text: Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band 4. Das Staatsrecht des Herzogtums Braunschweig. (4)

176 Anhang: I. Neue Landschafts-Ordnung für das Herzogtum Braunschweig 3 215—224. 
-. . — 
  
  
  
§* 215. 4. Kirchengewalt in den andern christlichen Kirchen. 
Die Landesregierung wird darüber halten, daß diejenigen, welchen, nach der Ver- 
fassung der andern christlichen Kirchen, die Kirchengewalt zusteht, solche weder miß- 
brauchen noch überschreiten. 
Allgemeine Anordnungen, welche vermöge der Kirchengewalt getroffen, und 
Verfügungen, welche von auswärtigen geistlichen Obern erlassen sind, dürfen, welcher 
Art sie auch sein mögen, ohne vorgängige Genehmigung der Landesregierung, weder 
bekannt gemacht, noch vollzogen werden. 
§s 216. 5. Sicherung des Vermögens der Kirchen, Schulen 
und Stiftungen. Allen Stiftungen ohne Ausnahme, sie mögen für kirchliche 
Zwecke, für den Unterricht oder die Wohltätigkeit bestimmt sein, wird der volle 
Besitz und Genuß ihres Vermögens und Einkommens zugesichert. Dasselbe steht 
unter der besonderen Obhut des Staats, und darf nicht zum Staatsvermögen ge- 
zogen werden. 
§ 217. Fortsetzung. Das Vermögen der Kirchen, Schulen und Stiftungen 
darf nie seiner ursprünglichen Bestimmung entzogen werden; soll dasselbe zu einem 
andern als dem bestimmten, bei der Stiftungsurkunde ausgedrückten Zwecke ver- 
wendet werden, so muß dieser ein ähnlicher sein, und die Verwendung kann nur 
mit Zustimmung der beteiligten Privatpersonen und Gemeinden, und sofern An- 
stalten, welche das ganze Land angehen, in Betracht kommen, mit Zustimmung der 
Landstände geschehen. 
#218. 6. Verwaltung dieses Vermögens. Ueber die bei der Ver- 
waltung des Vermögens der Kirchen, Schulen und milden Stiftungen anzuordnende 
Mitwirkung des Vorstandes der Kirchengemeinden soll eine besondere gesetzliche Vor- 
schrift erfolgen. 
§ 219. 7. Von dem Kloster= und dem Studienfonds. a) Ver- 
einigung dieser Fonds. Der Klosterfonds soll mit dem, von der vormaligen Uni- 
versität Helmstädt herrührenden Studienfonds vereinigt und behufs Vereinfachung 
der Administration und tunlicher Kostenersparung, bei der Herzogl. Kammer zu- 
gleich mit dem Kammergute verwaltet, auch zu den Verwaltungskosten ein ange- 
messener Beitrag geleistet werden. 
§ 220. db) Verwaltung. Ueber die Verwaltung der vereinigten Kloster= und 
Studienfonds soll ein besonderer Etat, in der bei dem Kammergute angeordneten 
Form, aufgestellt, und eine abgesonderte Kassen= und Rechnungsführung angeordnet 
werden. 
§ 221. c) Verwendung des Reinertrags. Der Reinertrag dieses vereinigten 
Fonds soll, dessen Bestimmung gemäß, für Kirchen, Bildungsanstalten und wohl- 
tätige Zwecke verwendet werden. Das Geschäft der Verwendung wird dem Finanz- 
Kollegio übertragen werden, welches dabei nach Maßgabe der aupgestellten Etats 
und der Vorschriften des Staatsministeriums zu verfahren und über die sämtlichen, 
in die Haupt-Finanzkasse fließenden Ueberschüsse aus der Administration besondere 
Rechnung zu führen hat. 
§ 222. Fortsetzung. Die aus dem Kloster= und Studienfonds für das 
Museum zu Braunschweig und die Bibliothek zu Wolfenbüttel bisher gezahlten Aus- 
gaben sollen ferner aus diesem Fonds gezahlt werden, wogegen diese Sammlungen, 
welche unveräußerlich sind, der Beförderung der Wissenschaft und Kunst gewidmet 
bleiben. 
#223. d) Mitwirkung der Stände. Die Etats sowohl über die Verwaltung 
des vereinigten Kloster= und Studienfonds, als auch über die Verwendung des 
Reinertrags werden von der Landesregierung gemeinschaftlich mit den Ständen 
festgestellt. Auch steht den Ständen, behufs etwa zu machender Erinnerungen, die 
Einsicht der Rechnungen über die Verwaltung und Verwendung des vereinigten 
Fonds nach Ablauf des Rechnungsjahrs zu. 
§ 224. e) Veräußerungen. Die Güter und Gerechtsame des vereinigten Fonds 
können weder im Ganzen noch in einzelnen Teilen ohne ständische Einwilligung 
veräußert werden, und es kommen dabei dieselben Bestimmungen und Modifi- 
kationen zur Anwendung, welche im 5 164 und 165 bei dem Kammergute vorge- 
schrieben sind.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.