176 Anhang: I. Neue Landschafts-Ordnung für das Herzogtum Braunschweig 3 215—224.
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§* 215. 4. Kirchengewalt in den andern christlichen Kirchen.
Die Landesregierung wird darüber halten, daß diejenigen, welchen, nach der Ver-
fassung der andern christlichen Kirchen, die Kirchengewalt zusteht, solche weder miß-
brauchen noch überschreiten.
Allgemeine Anordnungen, welche vermöge der Kirchengewalt getroffen, und
Verfügungen, welche von auswärtigen geistlichen Obern erlassen sind, dürfen, welcher
Art sie auch sein mögen, ohne vorgängige Genehmigung der Landesregierung, weder
bekannt gemacht, noch vollzogen werden.
§s 216. 5. Sicherung des Vermögens der Kirchen, Schulen
und Stiftungen. Allen Stiftungen ohne Ausnahme, sie mögen für kirchliche
Zwecke, für den Unterricht oder die Wohltätigkeit bestimmt sein, wird der volle
Besitz und Genuß ihres Vermögens und Einkommens zugesichert. Dasselbe steht
unter der besonderen Obhut des Staats, und darf nicht zum Staatsvermögen ge-
zogen werden.
§ 217. Fortsetzung. Das Vermögen der Kirchen, Schulen und Stiftungen
darf nie seiner ursprünglichen Bestimmung entzogen werden; soll dasselbe zu einem
andern als dem bestimmten, bei der Stiftungsurkunde ausgedrückten Zwecke ver-
wendet werden, so muß dieser ein ähnlicher sein, und die Verwendung kann nur
mit Zustimmung der beteiligten Privatpersonen und Gemeinden, und sofern An-
stalten, welche das ganze Land angehen, in Betracht kommen, mit Zustimmung der
Landstände geschehen.
#218. 6. Verwaltung dieses Vermögens. Ueber die bei der Ver-
waltung des Vermögens der Kirchen, Schulen und milden Stiftungen anzuordnende
Mitwirkung des Vorstandes der Kirchengemeinden soll eine besondere gesetzliche Vor-
schrift erfolgen.
§ 219. 7. Von dem Kloster= und dem Studienfonds. a) Ver-
einigung dieser Fonds. Der Klosterfonds soll mit dem, von der vormaligen Uni-
versität Helmstädt herrührenden Studienfonds vereinigt und behufs Vereinfachung
der Administration und tunlicher Kostenersparung, bei der Herzogl. Kammer zu-
gleich mit dem Kammergute verwaltet, auch zu den Verwaltungskosten ein ange-
messener Beitrag geleistet werden.
§ 220. db) Verwaltung. Ueber die Verwaltung der vereinigten Kloster= und
Studienfonds soll ein besonderer Etat, in der bei dem Kammergute angeordneten
Form, aufgestellt, und eine abgesonderte Kassen= und Rechnungsführung angeordnet
werden.
§ 221. c) Verwendung des Reinertrags. Der Reinertrag dieses vereinigten
Fonds soll, dessen Bestimmung gemäß, für Kirchen, Bildungsanstalten und wohl-
tätige Zwecke verwendet werden. Das Geschäft der Verwendung wird dem Finanz-
Kollegio übertragen werden, welches dabei nach Maßgabe der aupgestellten Etats
und der Vorschriften des Staatsministeriums zu verfahren und über die sämtlichen,
in die Haupt-Finanzkasse fließenden Ueberschüsse aus der Administration besondere
Rechnung zu führen hat.
§ 222. Fortsetzung. Die aus dem Kloster= und Studienfonds für das
Museum zu Braunschweig und die Bibliothek zu Wolfenbüttel bisher gezahlten Aus-
gaben sollen ferner aus diesem Fonds gezahlt werden, wogegen diese Sammlungen,
welche unveräußerlich sind, der Beförderung der Wissenschaft und Kunst gewidmet
bleiben.
#223. d) Mitwirkung der Stände. Die Etats sowohl über die Verwaltung
des vereinigten Kloster= und Studienfonds, als auch über die Verwendung des
Reinertrags werden von der Landesregierung gemeinschaftlich mit den Ständen
festgestellt. Auch steht den Ständen, behufs etwa zu machender Erinnerungen, die
Einsicht der Rechnungen über die Verwaltung und Verwendung des vereinigten
Fonds nach Ablauf des Rechnungsjahrs zu.
§ 224. e) Veräußerungen. Die Güter und Gerechtsame des vereinigten Fonds
können weder im Ganzen noch in einzelnen Teilen ohne ständische Einwilligung
veräußert werden, und es kommen dabei dieselben Bestimmungen und Modifi-
kationen zur Anwendung, welche im 5 164 und 165 bei dem Kammergute vorge-
schrieben sind.