Full text: Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band 4. Das Staatsrecht des Herzogtums Braunschweig. (4)

178 Anhang: II. Gesetz, die provisorische Ordnung der Regierungsverhältnisse u. s.w. 85 1 4. 
  
Gegeben Braunschweig, den 12. Oktober 1832. 
Wilhelm, Herzog LS. 
Graf von Veltheim. v. Schleinitz. Schulz. 
  
II. Gesetz, die provisorische Ordnung der Negierungsverhältnisse bei 
einer Thronerledigung betreffend. 
d. d. Braunschweig, den 16. Februar 1879 (Nr. 3). 
— — 
Von Gottes Gnaden, Wir, Wilhelm, Herzog zu Braunschweig und Lüneburg 
erlassen zur Ergänzung der Landesverfassung mit Zustimmung der Landesversamm- 
lung das nachfolgende Gesetz: 
8 1. Um bei künftig eintretenden Thronerledigungen die verfassungsmäßige 
Verwaltung des Herzogtums gegen Störungen in den Fällen zu sichern, daß der 
erbberechtigte Thronfolger am sofortigen Regierungsantritte irgendwie behindert 
sein sollte, wird das Landesgrundgesetz vom 12. Oktober 1832 durch nachfolgende 
Bestimmungen ergänzt. 
6§6 2. In den # l bezeichneten Behinderungsfällen soll, insofern nicht sofort nach 
der Thronerledigung ein berechtigter Regent die Regierungsverwesung nach Maß- 
gabe der im 5 20 des Landesgrundgesetzes enthaltenen Bestimmung antritt, eine 
provisorische Regierung des Landes durch einen „Regentschaftsrat“ eintreten, wel- 
cher letztere aus den stimmführenden Mitgliedern des Herzoglichen Staatsministeriums, 
dem Präsidenten der Landesversammlung und dem Präsidenten des Obergerichts 
(künftig des Oberlandesgerichts) besteht. 
Als Präsident der Landesversammlung gilt für berufen der Präsident des 
letzten Landtages vor der Thronerledigung bis zu einer Neuwahl desselben, — falls 
aber der Landtag zur Zeit der Thronerledigung in Funktion sein sollte, der Präsi- 
dent der tagenden Landesversammlung. Bei eintretenden Behinderungen von 
längerer Dauer fungieren für die genannten Präsidenten deren Vertreter, die Vize- 
Präsidenten, über deren Berufung der Regentschaftsrat beschließt. 
§ 3. Liegt nach Ansicht des Herzoglichen Staatsministeriums der in den ### 1 
und 2 vorgesehene Fall vor, so hat dasselbe die Mitglieder des Regentschaftsrats 
behufs Konstituierung des letzteren einzuberufen. 
Die Konstituierung gilt als erfolgt, wenn die Mehrzahl der sämtlichen Mit- 
glieder sich für dieselbe erklärt. 
Der Regentschaftsrat hat seine Konstituierung durch die Gesetz= und Verord- 
nungssammlung und die Braunschweigischen Anzeigen zur öffentlichen Kenntnis zu 
bringen und unverzüglich die Landesversammlung behufs verfassungsmäßiger Mit- 
wirkung bezüglich der durch die obwaltenden Umstände etwa weiter gebotenen 
Schritte einzuberufen. 
Das nach §& 113 Nr. 1 des Landesgrundgesetzes der Landesversammlung zu- 
stehende Konvokationsrecht bleibt vorbehalten. 
§ 4. Der Regentschaftsrat führt die Regierung mit allen Rechten und Pflichten 
einer Regierungs-Vormundschaft oder Regierungsverwesung, — übt jedoch 
1. das Recht der verfassungsmäßigen Gesetzgebung mit der Beschränkung, daß 
Verfassungsänderungen während der Dauer der provisorischen Regierung nicht 
stattfinden sollen, — wird auch 
2. Orden und solche Titel, welche nicht mit einem verliehenen Amte nach Ueb- 
lichkeit verbunden sind, nicht verleihen.
	        
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