Full text: Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band 4. Das Staatsrecht des Herzogtums Braunschweig. (4)

83. Das Staatsgebiet. 11 
  
gleicher Voraussetzung stattgehabte Versagung der Entlassungsurkunde von dies— 
seitigen Staatsangehörigen durch Klage bei dem Verwaltungsgerichtshof angefochten 
werden (G. vom 5. März 1895 Nr. 26 8 65). — 
Wie jedem „Einwohner“, so ist auch den Korporationen Sicherheit der Perfön- 
lichkeit, des Eigentums und der übrigen Rechte, den Stiftungen der volle Besitz 
und Genuß ihres Vermögens und Einkommens verfassungsmäßig zugesagt (NLO. 
#s 32, 216). Zugleich verheißt das Landesgrundgesetz den Kirchen, Schulen und 
Stiftungen — zu letzteren gehört auch der Kloster= und Studienfonds (vgl. 5 24)—die 
Sicherstellung ihres Vermögens gegen eine seinem Zwecke fremde Verwendung 
(NLO. #217, 221), den Gemeinden gegen Vereinigung mit dem Staatsvermögen 
(NLO. 45). Die Gemeindeordnungen (St. # 209, LGO. K 151) stellen Stif- 
tungen und Korporationen zunächst über den Schutz der Gemeinden, ihre Verwaltung, 
soweit Statuten u. s. w. nichts anderes bestimmen, unter die Aufsicht der Gemeinde- 
organe (Magistrat, Gemeinderat). 
§ 3. Das Staatsgebiet. Das Herzogtum Braunschweig umschließt einen Flächen- 
inhalt von 3690,43 Quadrat-Kilometer und besteht aus 3 größeren Teilen und aus 
5 kleineren, durch preußisches Gebiet von einander geschiedenen Trennstücken. Von 
den sechs Kreisen des Landes gehören dem nördlichen Hauptteil an die Kreise Braun- 
schweig (mit Ausschluß des Amts Thedinghausen an der unteren Weser und der Eyter), 
Wolfenbüttel (bis auf das Amt Harzburg) und Helmstedt (ohne das Amt Calrörde), 
dem mittleren oder südwestlichen die Kreise Gandersheim und Holzminden, sowie 
das Amt Harzburg; den südlichen Hauptteil bildet der Kreis Blankenburg. Die ö5 klei- 
neren Zubehörungen des Herzogtums bestehen aus den Aemtern (Amtsgerichtsbezirken) 
Thedinghausen und Calrörde, sowie aus den Ortschaften Oelsburg, Bodenburg und 
Ostharingen. Der letzte Rest des früheren Gemeinbesitzes beider Linien des braun- 
schweigischen Gesamthauses im Harz — das Unterharzische Kommuniongebiet nebst der 
Goslarschen Stadtforst — ist zwischen Preußen und Braunschweig aufgeteilt worden 
durch die Staatsverträge vom 9. März 1874 und vom 18. September 1889 1). Die 
zahlreichen Austauschungen, welche aus Anlaß von Separationen in den Grenzgebieten 
des Herzogtums seit dem Jahre 1864 bis in die neueste Zeit mit Zubehörungen 
des ehemaligen Königreichs Hannover stattgefunden haben und im Staatsvertrage 
vom 29. Dezember 1905 beurkundet worden sind, haben Abtretungen bewohnter 
Gebäude nicht in sich begriffen. 
Nach §& 1 der NLO. bilden sämtliche herzogliche Lande einen durch dasselbe 
Grundgesetz verbundenen unteilbaren Staat, und kein Bestandteil des Herzogtums 
kann, abgesehen von Grenzberichtigungen, ohne Zustimmung der Stände veräußert 
werden. Als Grenzberichtigungen in diesem Sinn hat man von jeher nur solche Fälle 
angesehen, in denen es sich um die Wiederherstellung der rechten Grenzen, da wo 
diese verdunkelt oder unrichtig gezogen waren, handelte. Bestimmungen, wie bei 
etwaigen Gebietserwerbungen zu verfahren, enthält die Verfassung nicht. Die Frage, 
  
1) Doch hat das gemeinschaftliche Eigentum und der gemeinsame Betrieb der im Kom- 
munionherz belegenen Berg= und Hüttenwerke nach dem bisherigen Anteilsverhältnis der 
beiden beteiligten Staaten zu ½ und 3/ (Braunschweig) durch diese Verträge keine Aenderung 
erlitten.
	        
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