12 Zweiter Absch. Die Organisation. I. Die obersten Staatsorgane. A. Staatsoberhaupt. 8 4.
ob und inwieweit Gebietsveränderungen der Zustimmung des Reiches bedürfen, ge-
hört dem Reichsstaatsrecht an. — Dem Grundsatz der Unteilbarkeit des Staatsgebiets
entsprechen die verfassungsrechtlichen Bestimmungen über die Thronfolge (§ 5). Das
Staatsgebiet ist für den Sitz der Regierung maßgebend, insofern dieser, von Not-
fällen abgesehen, nicht außer Landes verlegt werden darf (NLO. 13).
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Zweiter Abschnitt.
Die Organisation des Staates.
I. Bie obersten Staatsorgane.
A. Das Staatsoberhaupt.
§ 4. Rechtliche Stellung des Herrschers. „Der souveräne Landesherr, dessen
Person heilig und unverletzlich ist, vereinigt in sich die gesamte ungeteilte Staats-
gewalt“ (NLO. § 3) 1). Demgemäß geht, wie die Gerichtsbarkeit (NXNL O. 191), so
auch die gesamte Staatsverwaltung von ihm aus und wird nur, vermöge der von ihm
verliehenen Gewalt unter seiner Oberaufsicht unmittelbar oder mittelbar in seinem
Namen ausgeübt“ (NLO. § 5). Allein schon durch die Reichsverfassung hat die
Staatsgewalt der Einzelstaaten auf dem Gebiet der Justiz und Verwaltung wesenlliche
Einschränkungen erlitten und weiterhin sind in Beziehung auf das Militärwesen die
Landeshoheitsrechte durch die Konvention vom 9./18. März 1886 auf die Krone
Preußen übertragen worden (s. F 25).
In Einzelfällen darf der Landesfürst von den gesetzlichen Vorschriften zwar dis-
pensieren, jedoch nach der verfassungsmäßig ihm gezogenen Schranke (NLO. 86),
soweit dritte Personen wegen ihrer Rechte beteiligt sind, nur mit deren Zustimmung
und nach dem stetig beobachteten Brauch nur, wenn das Gesetz oder das geltende Recht
es ausdrücklich zuläßt. Er verleiht Titel, Rang, Würden, Standeserhöhungen und
Ehrenzeichen, erteilt „gesetzlich zulässige“ Privilegien und hat über die Annahme der
von auswärtigen Regierungen an Staatsangehörige des Herzogtums verliehenen Titel,
Rang= und Standeserhöhungen, Würden, Privilegien und Ehrenzeichen zu entscheiden
(NLO. § 10) 1). Kraft seiner Justizhoheit übt er eine materielle Einwirkung auf die
Strafrechtspflege aus durch das Recht der Begnadigung und der Niederschlagung von
Untersuchungen (Abolition) — inletzterer Hinsicht nach vorgängiger gutachtlicher Aeuße-
rung des Strafsenats des Oberlandesgerichts und unter Ausschluß der wegen Ver-
1) Daß auch nach der Verfassung des deutschen Reichs den Landesherrn die persönliche
Souveränität mit allen ihren (staatlichen und völkerrechtlichen) Ehrenrechten ungeschmälert ver-
blieben ist, wird fast allgemein anerkannt. Ueber die Bedeutung der Prädikate: „heilig und
unverletzlich" vgl. Meyer-Anschütz, deutsch. Staatsrecht § 84 S. 247. — In vermögens-
rechtlichen Streitigkeiten hat der Landesfürst vor den ordentlichen Gerichten des Herzogtums
Recht zu nehmen; ein besonderer Gerichtsstand (E## zum GVGWG. 5WP 5) besteht hier nicht.
1) Nach dem G. vom 11. August 1899 Nr. 67 bedürfen diesseitige Staatsangehörige, welche
einen akademischen Grad außerhalb des deutschen Reichs erworben haben, auch zur Führung
des damit verbundenen Titels der Genehmigung der Landesregierung.