87. Ehren--, Vermögens-, Familienrechte des Herrschers usw. 19
Die Prinzen und Prinzessinnen des braunschweigischen Hauses führen nach altem
Herkommen gleichfalls den herzoglichen Titel.
2. Was die vermögensrechtliche Ausstattung des Landesfürsten angeht, so haftet
der Bedarf des Landesherrn und seines Hauses „zunächst und zuvörderst“ auf dem
Reinertrag des Kammerguts (NLO. 169) 1). Der §5 I1 des Finanznebenvertrages
vom 12. Oktober 1832, eines Anhangs zum Landesgrundgesetz 2), setzte die zur Be-
streitung der Ausgaben des Landesfürsten und seines Hauses aus den Einkünften des
Kammergutes zu gewährende Summe auf jährlich 19 000 r# Gold und 218 000 r8.
Konv. Münze fest. Späterhins) ward jener Betrag um 30 000 r8 Cour. erhöht. Nach
der Einsetzung der Regentschaft des Prinzen Albrecht von Preußen ist die landesfürst-
liche Rente zunächst noch einige Jahre fortgezahlt, dann aber — unter ausdrücklicher
Beschränkung auf die Verhältnisse und die Dauer dieser Regentschaft — um 300 000 M.
verstärkt ). In dem sich sonach ergebenden Gesamtbetrage von 1 125 322 796 M.
ist die landesfürstliche Rente auch für die Regentschaft des Herzogs Johann Albrecht
zu Mecklenburg weiter bewilligt worden 5).
Aus Mitteln des landesfürstlichen Reservats werden nicht bestritten:
1. Die für die Prinzen und Prinzessinnen, Söhne und Töchter des regierenden
Herzogs bei selbständiger Einrichtung, sowie bei ihrer Vermählung auszusetzenden
Apanagen, Einrichtungs= und Ausstattungskosten.
2. Das der Witwe des Landesfürsten zu bewilligende standesgemäße Auskommen.
Diese Ausgaben sollen in Ermangelung einer Observanz oder wenn mehr, als
der Observanz entspricht, erfordert wird, durch Uebereinkunft zwischen Landesherrn
und Landesversammlung festgestellt werden (NLO. 8 171).
Für den Bedarf der Hofhaltung bleiben ferner (NLO. 169) vorbehalten die
Herzogl. Schlösser, Hofgebäude, Gärten, Anlagen und Inventarien, auch einige Ge-
fälle und Naturallieferungen. Die zur Hofhaltung gehörigen Grundstücke "/) bilden
den Hauptteil der „Hofstatt“. Sie sind als Bestandteile des Kammerguts anzusehen,
vom Lande untrennbar und ohne ständische Zustimmung nicht zu veräußern, aber es
steht, abweichend von den sonstigen Bestimmungen über die Verwaltung des Kammer-
gutes, der Landesvertretung eine Kontrolle ihrer Benutzung nicht zu.
Unter dem Bedarf des Landesherrn und seines Hauses, wie er durch Jahresrente
und Nutzung der Hofstatt gedeckt werden soll, sind neben den eigentlichen Ausgaben
der Hofhaltung (Besoldungen und Pensionen, Unterhaltung der Grundstücke) inbe-
griffen die Kosten des Marstalls, des Gestüts zu Harzburg, des Hoftheaters und der
Hofkapelle zu Braunschweig (NLO. § 170). — Verwaltet werden Hosstatt und Hof-
staatskasse, soweit nicht durch V O. vom 14. Februar 1905 einzelnen Zweigen der
Hofhaltung besondere Vertretungsbefugnisse beigelegt worden sind, von der Herzogl.
General-Hofintendantur.
1) Ueber die Rechtsverhältnisse des Kammerguts s. § 24.
2) Publiziert mit dem LA. vom 25. Mai 1835 Nr. 35.
3) LA. vom 12. Juni 1874 Nr. 31 Anl. A.
4) LA. vom 7./14. Septemb. 1889 Nr. 44 Art. 6.
5) LA. vom 7. Dezember 1907 Nr. 68 §T5 3.
6) Ein Verzeichnis derselben (indes längst unvollständig geworden) im LA. vom 14. Nov.
1864 Nr. 59, Anl. D.
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