III
Vorbemerkung.
Im „Handbuch des öffentlichen Rechts“ ist das Staatsrecht des Herzogtums
Braunschweig vom damaligen Landsyndikus Otto bearbeitet worden. Inzwi-
schen sind 25 Jahre vergangen und die rastlos fortschreitende Gesetzgebung hat
manche und wesentliche Teile jener Darstellung veralten lassen.
Die somit erforderlich gewordene Neubearbeitung des braunschweigischen
Staatsrechts schließt sich, obschon auf der Grundlage einer abweichenden syste-
matischen Anordnung und fast durchweg in erweiterter Ausführung, ihrer Vor-
gängerin tunlichst an, namentlich in den ### 2 bis 5, 26, 41, 42, z. T. auch
6, 7, 14, 19, 24, und sie folgt ihr öfters selbst im Wortlaut. Es ward damit
nicht nur im Einverständnis des Herrn Verfassers der früheren Darstellung ge-
handelt, sondern auch einem durchaus berechtigten Wunsche der Redaktion
des „öffentlichen Rechts der Gegenwart“ entsprochen. Neu hinzugekommen
ist, abgesehen von den § 22 und 43, der Abschnitt über die innere Verwal-
tung bis auf die beiden, die geistige Verwaltung behandelnden Paragraphen.
Doch konnten nach dem allgemeinen Plan des Sammelwerkes die auf jenem
Gebiet ergangenen größeren Gesetze ebenfalls nur ihren Grundzügen nach
wiedergegeben werden.
Braunschweig, den 23. August 1908.
A. Rhammr.