814. Die Minister und ihre verfassungsmäßige Stellung. 31
durch Verweis und durch zeitweise, in besonders schweren Fällen selbst durch
dauernde Ausschließung des Schuldigen von den Verhandlungen geahndet werden
(s. Seite 24 Anm. 1).
Für Konvokationstage gelten im allgemeinen die nämlichen Bestimmungen.
Der Ausschuß versammelt sich nach eigenem Ermessen, so oft es die Geschäfts-
lage erfordert, muß aber jährlich wenigstens einmal zusammentreten. Er betreibt
unter einem von ihm aus seiner Mitte gewählten Präsidenten die Geschäfte
kollegialisch und ist beschlußfähig bei Anwesenheit von vier Mitgliedern. Ueber
seine Tätigkeit hat er der Landesversammlung auf jedem Landtage schriftlichen
Rechenschaftsbericht zu erstatten 1).
Nach Schluß eines jeden Landtages werden die getroffenen Vereinbarungen
in einem Landtagsabschied kurz zusammengetragen, welcher vom Landes-
fürsten und auf Seiten der Landesversammlung vom Präsidenten und dem
Landsyndikus vollzogen und in der Gesetz= und Verordnungssammlung mit der
Befehlsklausel, daß „demselben allenthalben aufs genaueste nachgelebt werde“,
vom Landesfürsten publiziert wird 2).
II. Bie Behürden.
N 14. Die Minister und ihre verfassungsmäßige Stellung. Die Ministe-
rialkommission.
Die mit der obersten kollegialischen Leitung der Landesverwaltung vom Landes-
herrn unter seiner Oberaufsicht ausschließlich beauftragte Behörde ist das herzogl.
Staatsministerium, besetzt mit mindestens drei Mitgliedern, welche der Landes-
fürst nach eigener Wahl ernennt und nach Gefallen verabschiedet 3). Für die
einzelnen Verwaltungszweige (auswärtige Angelegenheiten, innere Verwaltung,
Finanzen, Justiz und Kultus) bestehen zwar schon nach der NLO. (*158) besondere
„Ministerial-Departements“, doch hat sich erst innerhalb der letzten Jahrzehnte
das Bestreben nach einer größeren Selbständigkeit dieser einzelnen Abteilungen
stärker geltend gemacht und zunächst gelegentlich der Einführung des deutschen
Gerichtsverfassungsgesetzes für das „Departement der Justiz“ gesetzliche Anerkennung
gefunden (s. § 15), auch hier indessen, sofern Entscheidungen abzugeben sind,
1) NLO. §149—151, GO. 5 84—86. Ueber die dienstlichen Obliegenheiten des Land-
syndikus bei dem Ausschuß: S. 28 Anm. 2.
2) NLO. & 148 in Verbindung mit G. vom 19. April 1852 Nr. 24 und GO. 5 78. —1
Im Landtagsabschied, einem Ueberkommnis aus der Zeit, in welcher privatrechtliche Anschau-
ungen die Beurteilung der Beziehungen zwischen Landesherrn und Ständen beherrschten, werden
zunächst die genehmigten Gesetze verzeichnet (ein Akt ohne rechtliche Bedeutung), dann aber auch
alle weiteren Vereinbarungen, insbesondere die das Landesfinanzwesen betreffenden, und so
namentlich die Etats publiziert. Bei längerer Dauer der Landtage werden die Etats aber auch
wohl in einem besonderen „Finanzgesetz“ auf Grund des §& 176 der NLO. veröffentlicht. Inso-
fern der LA. Verwaltungsanordnungen in sich aufnimmt, hat er, obschon der vorgeschriebenen
Gesetzesform nicht völlig entsprechend, sachlich die volle Bedeutung eines Gesetzes (im formellen
Sinne). Zeitschr. f. Rechtspfl. Bd. 39, S. 44. Urteil des VerwG. 29. April 1908. Verfas-
sungsmäßig steht auch kein Hindernis entgegen, Verwaltungsvorschriften, die in Gesetzesform
publiziert sind, vermittelst des LA. abzuändern oder aufzuheben. Bericht der LT. (Justiz-)
Kommission vom 22. April 1908, Anl. 104 der Drucks. des 29. ord. LT.
3) In diesem Fall beziehen sie ein besonders bemessenes, bei einer Dienstzeit von mehr
als 25 Jahren dem vollen Diensteinkommen eutsprechendes Ruhegehalt. ZStDG. 8 134.