Full text: Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band 4. Das Staatsrecht des Herzogtums Braunschweig. (4)

38 Zweiter Abschn. Die Organisation. II. Die Behörden. 816. 
bestimmt, daß den Kreisdirektionen obliege die Erledigung „aller zum Wirkungs- 
kreise der Staatsgewalt gehörenden Verwaltungsgeschäfte, die anderen Behörden 
nicht übertragen seien“, insbesondere die Landespolizei und die Aufsicht über die 
Gemeindeverwaltung. Auch überweist es ihnen die Geschäfte der weltlichen 
Kirchenvisitatoren 1). 
Die Kreisdirektionen handeln selbständig in allen Angelegenheiten ihres Ge- 
schäftskreises, welche auf die Ausführung bestehender Gesetze, Verordnungen 
und sonstiger Normen des öffentlichen Rechts sich beziehen und in denen nicht 
eine vorgängige Berichterstattung an das Staatsministerium und dessen Ermächti- 
gung ausdrücklich vorbehalten oder im Geschäftsverkehr mit anderen Behörden 
der Natur der Sache nach erforderlich ist. Sie sind besetzt mit einem allein 
entscheidenden Kreisdirektor, einem vertretungsberechtigten Hilfsbeamten und dem 
sonst nötigen Gehilfs= und Unterpersonal. — In der Stadt Braunschweig werden 
neben der Orts- und Landespolizei seit neuerer Zeit auch mannigfache, früher 
der dortigen Kreisdirektion obliegende Verwaltungsgeschäfte wahrgenommen durch 
die Polizeidirektion, welche, ehedem der Kreisdirektion Braunschweig unterge- 
ordnet, jetzt gleich dieser dem Staatsministerium unmittelbar untersteht 2). 
2. Für die Finanzverwaltung kommen vier Behörden in Betracht, deren 
Geschäftskreis, ursprünglich gleichfalls durch Einzelgesetze vom 12. Oktober 1832 
bestimmt, durch G. vom 19. März 1850 Nr. 10 näher festgestellt ist. Hieher gehört: 
a) Die mit der Verwaltung des Kammerguts und des Grundbesitzes des 
vereinigten Kloster= und Studienfonds betraute Kammer, in gewissen Be- 
ziehungen ein einheitliches Organ, nach ihren besonderen Aufgaben zerfallend 
in die drei Direktionen der Domänen, Forsten und Bergwerke. Der Direktion 
der Domänen sind (neben der Landesökonomiekommission) auch Obliegenheiten 
der früheren Lehns= und Grenzkommission zugewiesen. Die Direktion der Forsten 
führt zugleich die Mitaufsicht über Betrieb und Nutzung der Privatforsten (G. 
vom 30. April 1861 Nr. 20). Der Wirkungskreis der Direktion der Bergwerke 
umfaßt alle Geschäfte, die nach den einschlägigen Landesgesetzen der „Bergbehörde“ 
obliegen, insbesondere die Leitung des Betriebs der Harzer Kommunionwerke, 
des (nicht zum Kammergut, sondern zum Staatsgut im engern Sinn gehören- 
den) Kalisalzbergwerks Asse (s. § 24) und der Saline Schöningen. 
b) Das Finanzkollegium, beauftragt mit der Verwaltung des Landes- 
kredits- und Finanzwesens, der Aufsicht über Rechnungs= und Kassenwesen und 
der allgemeinen Finanzkontrolle in Ansehung sowohl der Gesetzmäßigkeit, als 
der wirtschaftlichen Zweckmäßigkeit der Staatshaushaltsführung 3). Daneben ist 
1) Abgesehen von den Städten Braunschweig und Wolfenbüttel. Die den Kreisdirektionen 
mit übertragenen Geschäfte der weltlichen Schulvisitatoren sind durch die spätere Gesetzgebung 
in Fortfall gekommen. 
1 2) G. vom 1. Juni 1900 Nr. 25, VO. vom 21. September 1900 Nr. 44 u. vom 22. Febr. 
904 Nr. 10. 
3) NLO. #&# 183. G. vom 12. Oktober 1832 Nr. 26. und vom 10. März 1850 Nr. 10. 
Eine im letzteren Gesetz (§ 10) enthaltene Bestimmung, nach welcher das Finanzkollegium in 
einzelnen ihm obliegenden Geschäften, namentlich bei der Ausgabe von Landesschuldverschrei- 
bungen und den Anweisungen von Zahlungen aus dem Kammer= und Klosterkapitalfonds für 
deren formelle und sachliche Verfassungsmäßigkeit selbständig verantwortlich sein soll, ohne sich 
auf höhere Anweisung berufen zu dürfen, ist durch das ZStDG. vom 4. April 1889 Nr. 17 
8 19 u. 145 als aufgehoben zu betrachten.
	        
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