816. Die Organisation der Verwaltungsbehörden. 39
ihm die Leitung der Leihhausanstalt übertragen, eines unter Gewähr des Staats
stehenden Landeskreditinstituts, dessen gesamter Reinertrag dem Staatshaushalt
zufließt 1).
c) Die Steuerdirektion, mit dem Finanzkollegium durch gemeinsames
Gehilfs= und Unterpersonal verbunden, zerfallend in die Abteilungen für direkte
Steuern (Steuerkollegium) und für indirekte Steuern (Zoll= und Steuerdirektion,
die insbesondere als Mittelbehörde unter dem Staatsministerium, über den Zoll-
und Steuerämtern bei der Erhebung und Verwaltung der gemeinsamen Zölle
und Abgaben im Reiche tätig wird 2).
d) Die Baudirektion als Zentralbehörde für das gesamte öffentliche
Bauwesen 3). Ihre Wirksamkeit ist eine verschiedene, je nachdem es sich um
Bauten handelt, die dem Staat und den von ihm verwalteten Fonds oder aber
den Gemeinden, Kirchen und allen der Oberaufsicht der Verwaltungsbehörden
unterstehenden Korporationen und Stiftungen zur Last fallen. In den ersteren
Fällen leitet die Baudirektion die Ausführung der Bauten und führt sowohl
über die Herstellung, als auch über Erhaltung vorhandener Anlagen fortlaufende
Aufsicht; in den anderen hat sie nur insoweit mitzuwirken, als es bei neuen,
wichtigen oder zu gemeinnützigen Zwecken dienenden Anlagen von den zuständigen
Verwaltungsbehörden für notwendig gehalten wird.
Die vorgenannten Behörden sind zwar sämtlich kollegialisch organisiert, doch
kann ein Teil der ihnen zukommenden Geschäfte nach einer vom Staatsministerium
zu erlassenden Anordnung von einzelnen Beamten allein erledigt werden. Der
Vorsitz ist (durch G. vom 8. Mai 1871 Nr. 17) zwei Direktoren übertragen,
dem Kammerdirektor, welchem auch die Baudirektion untergeben ist, und dem
Finanzdirektor für das Finanzkollegium und die Steuerdirektion /).
3. Die Landes-Oekonomie--Kommission ward durch G. vom
20. Dezember 1834 (G. und VO. Sammlung 1835 Nr. 2) errichtet zur aus-
schließlichen Leitung und Bearbeitung aller Geschäfte, welche bei der Durchführung
der Ablösungs= und Gemeinheitsteilungsordnung durch Anträge auf Ablösungen
und Auseinandersetzungen würden veranlaßt werden. In dieser Hinsicht ist ihre
Tätigkeit jetzt nur noch von geringer Bedeutung. Die spätere Gesetzgebung hat
ihr dann hauptsächlich noch überwiesen die Auseinandersetzung der Interessenten
1) Näheres über das Leihhaus und dessen Geschäfte: §& 36.
2) NLO. 5 182. G. vom 12. Oktober 1832 Nr. 30, vom 16. Dezemb. 1834 Nr. 15,
23. Novemb. 1836 Nr. 28, 23. Dezemb. 1841 Nr. 29 u. 19. März 1850 Nr. 10. LA. vom
5. Septemb. 1855 Nr. 47 Art. 2. — Der Zoll= und Steuerdirektion untersteht auch das durch
VO. vom 24. Juni 1906 Nr. 48 auf Grund des RG. vom 3. Juni 1906 (5 34) errichtete
Erbschaftssteueramt, welches mit einem ordentlichen oder einem außerordentlichen Mitglied des
Pnanztollegiume oder der Steuerdirektion (VO. vom 15. Januar 1908 Nr. 8) und den er-
orderlichen Vertretungs= und Hilfsbeamten besetzt ist.
3) G. vom 15. Oktober 1832 Nr. 31 und vom 19. März 1850 Nr. 10.
4) Eine im G. vom 19. März 1850 Nr. 10 noch genannte, für die Angelegenheiten des
öffentlichen Verkehrs eingesetzte Landesbehörde, die Eisenbahn= und Postdirektion, ist aufgehoben,
nachdem die Posten auf den norddeutschen Bund übergegangen und die braunschweigischen
Eisenbahnen durch Verkauf einer Privatgesellschaft überlassen waren. Zur Vertretung des
Staats in Bezug auf sämtliche Gesellschaften, welche Eisenbahnen im Herzogtum besitzen oder
betreiben und besonders auch zur Ausübung des staatlichen Aufsichtsrechts über diese Eisen-
bahnen ist dann durch V. O. vom 31. Dezember 1870 Nr. 130 das herzogl. Eisenbahnkommis-
sariat ins Leben gerufen. Siehe auch # 37.