817. Die Staatsbeamten. 49
behält Titel und Rang seines Amts und hat, wenn er ein Gehalt aus der Staats-
kasse bezog oder auch nur vom Staat gewährleistet erhielt 1), Anspruch auf lebens-
längliche Pension. Die Pension beläuft sich bis zum fünften Dienstjahre einschl.
auf ein Dritteil des Diensteinkommens und steigt dann mit jedem weiteren
Dienstjahr um anderthalb Prozent des Diensteinkommens bis zu 80 Prozent
desselben :). Der Anspruch wird erworben mit der ersten Anstellung in etats-
mäßiger Stelle. Die Zeit, während deren ein Beamter im Dienst des Reichs
oder eines deutschen Bundesstaats sich befunden hat oder im Herzogtum als
landschaftlicher Beamter, Kirchen= oder Schuldiener oder Gemeindebeamter an-
gestellt war oder als Militärwärter einstweilig im Zivilstaatsdienst beschäftigt
wurde, bezw. als Unteroffizier oder in höherer Stellung im aktiven Militärdienst
stand, kommt bei Ausmittelung der Dienstzeit mit in Anschlag. In anderen
Fällen ist die Einrechnung einer nicht im Landesstaatsdienst zugebrachten Zeit
nur aus besonderen Gründen der Billigkeit, die bei Anstellung des Beamten
nicht haben im voraus berücksichtigt werden können, und nur mit Genehmigung
des Ausschusses der Landesversammlung zulässig ).
Erlangt ein in den Ruhestand versetzter Beamter im Staatsdienst des Herzog-
tums oder im Dienst eines anderen Bundesstaats oder des Reichs eine neue
Stelle, die mit einem besonderen Diensteinkommen verbunden ist, so ruht das
Recht auf die bereits erworbene Pension insoweit, als unter deren Hinzurechnung
das neue Diensteinkommen den Betrag des vor der Pensionierung bezogenen
Diensteinkommens überschreitet. Die Pension geht verloren, wenn gegen den
Bezugsberechtigten im gerichtlichen Strafverfahren auf Zuchthaus oder auf Ver-
lust der bürgerlichen Ehrenrechte oder auf Unfähigkeit zur Bekleidung öffentlicher
Aemter erkannt wird "), wenn jener seine Staatsangehörigkeit aufgibt oder ohne
Erlaubnis des Staatsministeriums den Wohnsitz außerhalb des Deutschen Reichs
nimmt, wenn er ohne Gestattung des Landesfürsten Aufträge für andere Staaten
übernimmt und wenn er, wegen zeitiger Dienstunfähigkeit oder veränderter Staats-
einrichtungen in den Ruhestand versetzt, nach Beseitigung des Pensionsgrundes
1) Ein Zusatz, der dem G. (5 133) mit Rücksicht auf die Dienstbezüge der Beamten der
Landesökonomiekommission und der Gerichtsvollzieher eingefügt ist.
2) So das Ab G. vom 14. Januur 1901 Nr. 4, doch mit Uebergangsbestimmungen für die
nächstfolgenden zehn Jahre. Das ZSt-DG. beließ den Beamten nach Vollendung des 50.
Dienstjahres allgemein das volle Diensteinkommen als Ruhegehalt. Diese Vergünstigung wird
jetzt nur noch zu Teil den ohne ihr Ansuchen vom Landesfürsten verabschiedeten Ministern und
den nicht-richterlichen Beamten, wenn sie unfreiwillig, im Interesse des Dienstes in den Ruhe-
stand versetzt werden. Die Ermäßigung des früheren Höchstbetrages der Pension ist erfolgt mit
Rücksicht auf die kurz vorher (G. vom 20. Februar 1899) stattgehabte Beseitigung der Relik-
tenbeiträge und den Erlaß einer neuen Gehaltsordnung. — Bei Feststellung des Ruhegehalts
werden die mit dem Amt regelmäßig verbundenen Nebeneinkünfte, namentlich Wert der
Dienstwohnung oder Wohnungsgeldzuschuß (Vereinbarung v. 12. Juni 1874 Nr. 31 u. 17./22.
Oktob. 1890 Nr. 59) mitberücksichtigt, nicht aber Bezüge, die als Entschädigung für Ausgaben
zu besonderen dienstlichen Zwecken anzusehen sind (Dienstaufwandsgelder, Remunerationen,
Diäten, in der Regel auch Funktionszulagen).
3) ZStDG. * 136. Außer Anrechnung bleibt demnach namentlich die Zeit des staatlichen
Vorbereitungsdienstes und das Probeiahr der Lehrer (anders: Preußen und RBG. s 46, 4).
— Die im Kriege abgeleistete Militärdienstzeit wird entsprechend den Bestimmungen der §# 48,
Abs. 3 bis 50 des RB. berücksichtigt. #
4) Die Zulässigkeit einer derartigen landesgesetzlichen Bestimmung ist bekanntlich nicht un-
Estriten geblieben, vom Reichsgericht aber bejaht worden (Entsch. in Zivilsachen Bd. 2,
. 66 Fg.).
Rhamm, Braunschweig. 4