Full text: Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band 4. Das Staatsrecht des Herzogtums Braunschweig. (4)

58 Zuweiter Abichn. Die Organisation. III. Die Organisation der Selbstverwaltung. § 19. 
  
sind bei Turchführung ihrer Amtsgewalt befugt zur Androhung und Anwen- 
dung von Zwangsmitteln (Geldstrafe bis zu 9 M. 24stündige Haft) und zur 
Anordnung der Ersatzvornahme von Handlungen auf Kosten des Ungehorsamen. 
Gegen derartige Verfügungen findet Rekurs an die Staatsbehörde (gegen orts- 
polizeiliche Verfügungen auch Beschwerde bei dem Stadtmagistrat) und im wei- 
teren Instanzen zuge Beschwerde bei dem Ministerium oder, sofern es sich nicht 
lediglich um die Ausführung eines Zwangsmittels handelt 1½), Klage bei 
dem Verwaltungsgerichtshof wahlweise statt. Allgemeine Ge= oder Verbote zur 
Aufrechthaltung der öffentlichen Ordnung können vom Vorstand der Polizei nur 
bei Gefahr im Verzuge und für eine Dauer von 14 Tagen, sonst von den städ- 
tischen Behörden auf statutarischem Wege erlassen werden (St O. § 100). Alle 
Stadtpolizeibehörden sind befugt, in Gemäßheit des §& 453 der Str PO. polizeiliche 
Strafverfügungen zu erlassen 2). — Die dem Stadtmagistrat obliegenden einzelnen 
Verwaltungsaufgaben (StO. 96) entsprechen im wesentlichen den oben bezeichne- 
ten Fällen, in denen die Zustimmung der Stadtverordneten erfordert wird. In 
Betreff der Uebernahme von Nebenämtern und der Beteiligung an der Leitung 
von Erwerbsgesellschaften, sowie hinsichlich der Verabschiedung, der Versetzung in 
den Ruhestand und der Bemessung des Ruhegehaltes gelten für die besoldeten 
Mitglieder der Magistrate im großen und ganzen die für die Staatsbeamten im 
ZEt DG. aufgestellten Grundsätze (St O. § 77—94). Ueber das Recht des Beamten 
auf Pensionierung wegen körperlicher oder geistiger Schwäche und über die etwaige 
Fähigkeit zum Wiedereintritt in den Dienst, wie über eine unfreiwillige Versetzung 
in den Ruhestand entscheidet die vereinigte Versammlung des Stadtmagistrats 
und der Stadtverordneten und zwar in den beiden ersteren Fällen unter Vorbehalt 
eines Rekurses an das Staatsministerium; im letzteren Fall kann, wenn die Ver- 
setzung in den Ruhestand beschlossen ist, vor Vollziehung des Spruches und nach 
vergeblicher Vorstellung die Landesregierung die Stadtverordneten-Versammlung 
auflösen und der neugewählten Gemeindevertretung in vereinigter Versammlung 
mit dem Magistrat den Streitfall anderweit zur Entscheidung vorlegen, bei welcher 
es dann sein Bewenden hat (StO. 3 83). 
3. Die vereinigte Versammlung von Stadtmagistrat und Stadtverordneten be- 
rät und beschließt in öffentlichen Sitzungen unter Vorsitz des Magistratsvorstehers 
„in denjenigen Angelegenheiten, welche ihr gesetzlich überwiesen sind“ (St O. § 115). 
Dahin gehört außer den schon erwähnten Fällen 3) die Entscheidung über Vor- 
stellungen des Rechnungsführers gegen Verfügungen bei der Rechnungsabnahme, 
namentlich aber die Beschlußfassung in allen Fällen, in denen die Stadtverordne- 
ten in erster Instanz entschieden haben 49. 
nmn In diesem Falle nur Beschwerde im Aufsichtswege: St O. 5 103 sg. Verw-RspflG. 
  
  
2) VO. vom 9. Jannar 1899 Nr. 4. 
3) Wahl der Mag.-Mitglieder, Entscheidung von Beschwerden über Mängel der Wähler- 
listen und des Verfahrens bei Stadtverordnetenwahlen, über Versetzung von Mag.-Mitgliedern 
in den Ruhestand. 
4) StO. 8 116. — Die vereinigte Versammlung der beiden städtischen Organe bildet grund- 
sättlich die Zwischeninstanz vor Angehung des Verwaltungsgerichtshofs. Die Klage vor letzterem 
ist, abgesehen von den auf S. 54 Anm. 3 bis 5 angegebenen Fällen, zugelassen gegen Beschwer- 
den wegen Veranlagung zu den Gemeindelasten, wegen Heranziehung zu persönlichen Leistungen,
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.