58 Zuweiter Abichn. Die Organisation. III. Die Organisation der Selbstverwaltung. § 19.
sind bei Turchführung ihrer Amtsgewalt befugt zur Androhung und Anwen-
dung von Zwangsmitteln (Geldstrafe bis zu 9 M. 24stündige Haft) und zur
Anordnung der Ersatzvornahme von Handlungen auf Kosten des Ungehorsamen.
Gegen derartige Verfügungen findet Rekurs an die Staatsbehörde (gegen orts-
polizeiliche Verfügungen auch Beschwerde bei dem Stadtmagistrat) und im wei-
teren Instanzen zuge Beschwerde bei dem Ministerium oder, sofern es sich nicht
lediglich um die Ausführung eines Zwangsmittels handelt 1½), Klage bei
dem Verwaltungsgerichtshof wahlweise statt. Allgemeine Ge= oder Verbote zur
Aufrechthaltung der öffentlichen Ordnung können vom Vorstand der Polizei nur
bei Gefahr im Verzuge und für eine Dauer von 14 Tagen, sonst von den städ-
tischen Behörden auf statutarischem Wege erlassen werden (St O. § 100). Alle
Stadtpolizeibehörden sind befugt, in Gemäßheit des §& 453 der Str PO. polizeiliche
Strafverfügungen zu erlassen 2). — Die dem Stadtmagistrat obliegenden einzelnen
Verwaltungsaufgaben (StO. 96) entsprechen im wesentlichen den oben bezeichne-
ten Fällen, in denen die Zustimmung der Stadtverordneten erfordert wird. In
Betreff der Uebernahme von Nebenämtern und der Beteiligung an der Leitung
von Erwerbsgesellschaften, sowie hinsichlich der Verabschiedung, der Versetzung in
den Ruhestand und der Bemessung des Ruhegehaltes gelten für die besoldeten
Mitglieder der Magistrate im großen und ganzen die für die Staatsbeamten im
ZEt DG. aufgestellten Grundsätze (St O. § 77—94). Ueber das Recht des Beamten
auf Pensionierung wegen körperlicher oder geistiger Schwäche und über die etwaige
Fähigkeit zum Wiedereintritt in den Dienst, wie über eine unfreiwillige Versetzung
in den Ruhestand entscheidet die vereinigte Versammlung des Stadtmagistrats
und der Stadtverordneten und zwar in den beiden ersteren Fällen unter Vorbehalt
eines Rekurses an das Staatsministerium; im letzteren Fall kann, wenn die Ver-
setzung in den Ruhestand beschlossen ist, vor Vollziehung des Spruches und nach
vergeblicher Vorstellung die Landesregierung die Stadtverordneten-Versammlung
auflösen und der neugewählten Gemeindevertretung in vereinigter Versammlung
mit dem Magistrat den Streitfall anderweit zur Entscheidung vorlegen, bei welcher
es dann sein Bewenden hat (StO. 3 83).
3. Die vereinigte Versammlung von Stadtmagistrat und Stadtverordneten be-
rät und beschließt in öffentlichen Sitzungen unter Vorsitz des Magistratsvorstehers
„in denjenigen Angelegenheiten, welche ihr gesetzlich überwiesen sind“ (St O. § 115).
Dahin gehört außer den schon erwähnten Fällen 3) die Entscheidung über Vor-
stellungen des Rechnungsführers gegen Verfügungen bei der Rechnungsabnahme,
namentlich aber die Beschlußfassung in allen Fällen, in denen die Stadtverordne-
ten in erster Instanz entschieden haben 49.
nmn In diesem Falle nur Beschwerde im Aufsichtswege: St O. 5 103 sg. Verw-RspflG.
2) VO. vom 9. Jannar 1899 Nr. 4.
3) Wahl der Mag.-Mitglieder, Entscheidung von Beschwerden über Mängel der Wähler-
listen und des Verfahrens bei Stadtverordnetenwahlen, über Versetzung von Mag.-Mitgliedern
in den Ruhestand.
4) StO. 8 116. — Die vereinigte Versammlung der beiden städtischen Organe bildet grund-
sättlich die Zwischeninstanz vor Angehung des Verwaltungsgerichtshofs. Die Klage vor letzterem
ist, abgesehen von den auf S. 54 Anm. 3 bis 5 angegebenen Fällen, zugelassen gegen Beschwer-
den wegen Veranlagung zu den Gemeindelasten, wegen Heranziehung zu persönlichen Leistungen,