Full text: Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band 4. Das Staatsrecht des Herzogtums Braunschweig. (4)

76 Zweiter Abschnitt. Das Finanzwesen. 8 24. 
belaufen werde. Nachdem diese Voraussetzung infolge starker Wassereinbrüche, welche 
die Einstellung des Betriebes zur Folge hatten, unerfüllbar geworden ist (1906), 
steht dem Staat wiederum die (vertragsmäßig im voraus zugesicherte) Befugnis zu, 
ein zweites Kalisalzbergwerk im Herzogtum zu betreiben oder durch dritte Unter- 
nehmer betreiben zu lassen. 
c) Außerordentlich hohe Einnahmen, die innerhalb des letzten Jahrzehnts des 
vergangenen Jahrhunderts sich zeitweis auf fast ein Zehntel der Gesamtein- 
nahme des eigentlichen Staatshaushalts beliefen, warf für den Staat der Betrieb 
einer Landeslotterie ab, die unter Leitung der Kammer stand und verpachtet war. 
Als aber Preußen durch G. vom 29. August 1904 den Vertrieb auswärtiger Lot- 
terielose im Bereich seines Gebiets hohen Strafen unterwarf, machten sich die un- 
liebsamen Einwirkungen dieser Maßnahme im Herzogtum alsbald so fühlbar, daß 
die Landesregierung sich unterm 18. Mai 1906 zum Abschluß eines Staatsvertrages 
bewogen fand, in welchem sie unter Zulassung ausschließlich der preußischen Lot- 
terie und gegen Gewinnbeteiligung Braunschweigs an deren Erträgen auf den 
Fortbestand der eigenen Lotterie verzichtete. Nach diesem, vom 1. Juni 1909 zu- 
nächst auf zehn Jahre in Wirksamkeit tretenden Abkommen bezieht der braunschwei- 
gische Staat für die fünf ersten Jahre eine Rente von jährlich 475000 Mk., für 
die spätere Zeit eine bestimmte Quote des rechnungsmäßig sich ergebenden Ueber- 
schusses der Lotterieverwaltung, aber nicht mehr als jährlich 450000 Mk. 
Was die Zulässigkeit der Veräußerung von Staatsgut betrifft, so 
fehlt es insoweit zwar an einer zweifellosen Gesetzesbestimmung, doch ist seit Ver- 
handlungen, welche auf dem 5. ordentlichen LT. (1845) zwischen Regierung und 
Ständen stattgefunden haben, stets anerkannt worden, daß das in der N0. 
hinsichtlich des Kammer= und Klosterguts ausgesprochene Veräußerungsverbot sich 
auch auf Staatsgut im engeren Sinn beziehe ohne Unterscheidung zwischen Finanz- 
vermögen und entbehrlichem Zubehör des Verwaltungsvermögens. 
II. In Beziehung auf die Staatsschulden sind zu unterscheiden: 1. die 
„ältere Landesschuld“, welche sich bei Beginn der Finanzperiode 1908/10 noch auf 
20 077488 Mk. belief. Zu ihrer Tilgung findet eine durch Auslosung zu jährlich 
1 % zu bewirkende Amortisation vereinbarungsmäßig statt, „fest und unwider- 
ruflich“" 1), mit dem Beding, daß neuere Anleihen mit ihr nicht zu vermischen, sondern 
besonders zu amortisieren sind. 
2. Eine zu Eisenbahnzwecken im Jahre 1869 bei der Darmstädter Bank für 
Handel und Industrie ausgenommene zinslose Prämienanleihe von nominell zehn 
Millionen Taler, welche den festgesetzten Bedingungen nach bis zum Ablauf des 
Jahres 1924 zurückgezahlt sein wird?). 
3. Die neuere Landesschuld, nach und nach seit dem Jahre 1874 zur Deckung 
wiederholter Fehlbeträge des Staatshaushaltsetats entstanden, bei Beginn der 
Finanzperiode 1908/10 noch rund auf 6 806 000 Mk. sich belaufend, hergeliehen 
von der Leihhausanstalt und zu tilgen mit dem Betrage derjenigen Zinsen, welche 
  
1) LA. vom 10. November 1867 Nr. 101 Art. 7. 
2) Bk. vom 6. Jannar 1869 Nr. 4. Eine gleichzeitig ausgenommene Anleihe von 
1287000 Talern ward in den Jahren 1880—1895 getilgt.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.