8 25. Die öffentlichen Abgaben. 79
verbunden, zur Entgegennahme solcher Erklärungen zuständig in der Stadt Braun-
schweig der Stadtmagistrat, im übrigen Herzogtum die Kreisdirektionen. Arbeit-
geber haben über Gehalt, Lohn u. s. w. ihres Arbeitspersonals der Gemeindebe-
hörde auf Erfordern genaue Auskunft zu geben („Meldeangabe“). Voreinschätzungs-
und Veranlagungskommissionen sind nach preußischem Muster zusammengesetzt.
Jeder Kreiskommunalverband bildet einen Veranlagungsbezirk, doch kann das
Staatsministerium innerhalb desselben Kreiskommunalverbandes die Errichtung
mehrerer Veranlagungsbezirke anordnen 1). In den Veranlagungskommissionen
führt der Kreisdirektor, dessen gesetzlicher Vertreter oder ein vom Staatsministerium
zu bestimmender Kommissar, in der Stadt Braunschweig ein Magistratsmitglied
den Vorsitz. Die für den Bereich des Herzogtums eingesetzte Berufungskommission
besteht außer dem Vorsitzenden (einem Mitglied des Steuerkollegiums) aus 11
Mitgliedern, von denen das Staatsministerium (welches auch den Vorsitzenden be-
stimmt) 3 zu ernennen, die übrigen die Landesversammlung oder deren Ausschuß
auf 6 Jahre zu wählen hat. Gegen die Entscheidungen dieser Kommission ist,
wiederum durchweg den Bestimmungen des preuß. Gesetzes entsprechend, Be-
schwerde bei dem Verwaltungsgerichtshof zugelassen ).— Unter der Oberleitung des
Staatsministerium, Abt. der Finanzen, werden alle Geschäfte, welche die Verwaltung
und Erhebung der Einkommensteuer betreffen und nicht durch besondere Vorschriften
anderen Behörden oder Organen übertragen sind, vom Steuerkollegium (s.s 16 unt. 1,
2c) wahrgenommen ). Entscheidungen desselben über anderweitige Veranlagungen im
Fall einer Vermehrung des Einkommens durch Erbanfall, über Steuerermäßigungen
und über die Festsetzung von Nachsteuern unterliegen (nach erfolglos gebliebener
Vorstellung seitens des Steuerpflichtigen) unter den gleichen Voraussetzungen, wie
die Entscheidungen der Berufungskommissionen der Beschwerde bei dem Ver-
waltungsgerichtshof, beim Mangel jener Voraussetzungen der Beschwerde bei
dem Staatsministerium ). Gegenüber einer durch Naturereignisse oder andere un-
abwendbare Zufälle verschuldeten Versäumnis der für Einlegung der Rechtsmittel
vorgeschriebenen Ausschlußfristen ist binnen eines Jahres Wiedereinsetzung in den
vorigen Stand zulässig 5). Ueber den Antrag entscheidet die Kommission oder die
Behörde, welcher die Entscheidung über das versäumte Rechtsmittel zusteht ").—
Auch das Ergänzungssteuergesetz vom 11. März 1899 Nr. 157) schließt sich,
1) Geschehen in Betreff der Stadt Braunschweig durch die Ausf.-Vorschriften vom
27. August 1896 Nr. 46. .
2) Daher nur, wenn unrichtige Anwendung des bestehenden Rechts oder wesentliche
Mängel des Verfahrens den Beschwerdegrund bilden. EinkSt G. 43.
3) Das Steuerkollegium hat auch das Ergebnis der Veranlagung aller Steuerpflichtigen
nachzuprüfen und jeder Gemeindebehörde eine Steuerrolle zu übermitteln, die das veranlagte
Einkommen der einzelnen Pflichtigen und den Betrag der Steuer nachweist. Die Gemeinde-
behörde macht dann die Veranlagung jedem Pflichtigen bekannt und belehrt ihn über die zu-
ständigen Rechtsmittel. EinkSt G. § 38. Anders nach dem preuß. Eink St G. J§39 und im wesent-
lichen auch noch nach dem dortigen AbG. vom 19. Juni 1906.
4) Ab G. vom 11. März 1899 Art. III u. IV.
5) Ab G. vom 11. März 1899 Art. V.
6) Ausführungsbestimmungen zum Eink St G.: Bk. des Staatsministeriums vom 27. Aug.
1896 Nr. 46, 9. Novemb. 1898 Nr. 53, 11. März 1899 Nr. 18, 29. Juli 1902 Nr. 33, Bk. der
Landesjustizuverwaltung vom 6. Mai 1897 Nr. 15 über die von den Amtsgerichten dem Steuer-
kollegium zwecks Veranlagung der Einkommensteuer zu machenden Mitteilungen.
7) Mit Ausf.-Bestimmungen vom gleichen Tage Nr. 18 und vom 29. Juli 1902 Nr. 33.