Full text: Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band 4. Das Staatsrecht des Herzogtums Braunschweig. (4)

8 25. Die öffentlichen Abgaben. 81 
  
hinein im Bereich des Herzogtums 5 durchweg verschiedene „Grundsteuersysteme“, 
zusammengesetzt aus einer bunten Reihe von Abgaben 1), neben einander er- 
halten, welche hauptsächlich auf dem gutsherrlichen Verband, namentlich dem 
Meierverhältnis beruhten, eine sehr ungleichmäßige Belastung, zumal zum Nach- 
teil der kleineren Haus= und Hofbesitzer mit sich brachten, die Waldungen fast 
ganz unberücksichtigt ließen und der Verschiedenheit der Ertragsfähigkeit der 
auf der nämlichen Feldmark belegenen Grundstücke wenig oder gar nicht Rech- 
nung trugen. Diese völlig unleidlich gewordenen Zustände sind, nachdem schon 
eine VO. wegen Ausgleichung der öffentlichen Abgaben vom 29. Oktober 1821 
Abhilfe verheißen und der LA. vom 11. Juli 1823 sowohl, wie die NLO. (§ 39) 
den Grundsatz einer gleichmäßigen Heranziehung aller Staatsangehörigen zu den 
Staatslasten aufgestellt hatte, für die kleineren Städte und das flache Land be- 
seitigt worden durch das Gesetz über Erhebung einer allgemeinen Grundsteuer 
vom 24. August 1849 Nr. 33, für die Stadt Braunschweig durch Gesetz vom 
20. März 1873 Nr. 13 2). 
Die Grundsteuer wird erhoben als Quotitätssteuer, nach dem durch Schätz- 
ungen („Bonitierungen“) ermittelten Reinertrag der pflichtigen Grundstücke ohne 
Berücksichtigung der auf ihnen ruhenden Lasten, in einem für alle der Steuer 
unterworfenen Gegenstände gleichen Prozentsatze des in Geld ermittelten Steuer- 
kapitals. Zum Zweck ihrer Veranlagung sind die Grundstücke nach ihrer Ertrags- 
fähigkeit in Klassen eingeteilt. Die Veranlagung, deren Ergebnis das vom Steuer- 
kollegium geführte Kataster darstellt, ist verschieden geregelt für Ackerland, Gärten, 
Wiesen und Aenger (13 Klassen), Forsten (3 Klassen), Teiche, Steinbrüche, Gruben und 
Wohnhäuser. Von Grundgerechtsamen bilden Weideberechtigungen auf Wiesen und 
in Forsten, sowie Brennholzberechtigungen besondere Gegenstände der Besteuerung. 
Als grundsteuerpflichtige Wohnhäuser (in 23 Klassen) gelten in Städten und Flecken 
die Gebäude, welche (ganz oder vorzugsweise) zum Bewohnen eingerichtet sind, ein- 
schließlich der zu gewerblichen oder anderen Zwecken dienenden Räume, der mit 
den Häusern ein Gehöft bildenden und dem hauswirtschaftlichen oder hausgewerb- 
lichen Betriebe dienenden Nebengebäude und der anliegenden Gärten, anderer- 
seits aber auch die in Fabrik= und ähnlichen Gebäuden eingerichteten Wohnungen 5). 
In den Landgemeinden bestimmt sich die von den Wohnhäusern zu ent- 
richtende Steuer nach dem auf den Grundstückszubehörungen beruhenden Steuer- 
kapital (Gt# G. 5 31), in den Städten und Flecken nach dem durchschnittlich ein- 
kommenden oder als angemessen anzunehmenden Mietertrag: die Hälfte dieses Er- 
trages bildet das Steuerkapital (Ab G. von 1873 5 4). Alle 10 Jahre sollen Neuab- 
schätzungen des Mietwerts der Wohnhäuser stattfinden, Veränderungen in der Be- 
nutzungsart der Grundstücke nur ausnahmsweise (bei Umwandlung von Forstgrund 
in Acker, Wiesen, Gärten oder Anger) und auch erst nach Ablauf eines Zeitraums 
1) Vornämlich der Kontribution, daneben dem Land-, Zehnt-, Schaf-, Mühlen= und Vieh- 
schatz, der Hirtenviehsteuer, der Stadttaxe, dem Landmiliz-, Fourage= und Proviantgeld, der 
Landsteuer, der städtischen Mahl-, Schlacht-, Tor--Akzise u. a. 
2) Weitere Ergänzungen und Abänderungen des Grundsteuerg. sind enthalten im G. vom 
23. März 1854 Nr. 17, 20. April 1855 Nr. 22, 11. Mai 1870 Nr. 51, 20. März 1873 Nr. 13 
u. 29. März 1906 Nr. 20. Auch zu vergl. Ausf G. zum BG#. 5 118, 67. 
3) So das Ab G. vom 20. März 1873 FK 2 u. 3. 
Nhamm., Braunschweig. 6 
 
	        
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