Full text: Die Verfassungsgesetze des Herzogtums Braunschweig.

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und Leute immerdar beieinander bleiben und die Nachfolge in der Herrschaft nach 
Ordnung eines Seniorats sich vollziehen solle (Vertrag vom 1. Februar 1374). 
Allein diese Vereinbarung hatte nicht lange Bestand. Sofort nach dem Aufall 
der Lüneburger Erbschaft ward unter den drei älteren Brüdern abermals auf- 
geteilt und, als der Alteste, Herzog Friedrich, ohne Manneserben verstorben war, 
zunächst von den beiden anderen, Bernhard und Heinrich (1409), dann zwischen 
Bernhard und Heinrichs Söhnen eine neue Auseinandersetzung getroffen. Die 
letztere, geschlossen am 22. Angust 1428, hat das mittlere Haus Braunschweig 
und das mittlere Haus Lüneburg ins Leben gerufen. Die Herrschaft zu Lüne- 
burg kam an Herzog Bernhard, das Braunschweigische nebst einem Teile der 
Kalenberger Landschaft und des Besitzes an der Weser an Herzog Heinrichs 
Söhne. Die Städte Braunschweig und Lüneburg, sowie die Altstadt Hannover 
blieben Gesamteigentum. Die Braunschweiger Linie nahm ihren Hofhalt dauernd 
auf der Feste Wolfenbüttel, die schon seit dem Ausgang des 13. Jahrhunderts 
den Herzögen des älteren Hauses Braunschweig vielfach zum Fürstensitze ge- 
dient hatte ½). 
II. Das mittlere Haus Braunschweig gelangte durch das Aussterben 
der göttingischen Linie in den Besitz der dortigen Herrschaft (1437). Es scheidet 
sich seinerseits vom Jahre 1432 an in die Linien Kalenberg und Wolfenbiittel, 
die zwar 1473 wieder vereinigt wurden, jedoch seit 1495 infolge einer von 
Heinrich (dem Alteren) und Erich I. vorgenommenen Teilung von neuem aus- 
einander gingen. Heinrich, dem das Wolfenbüttelsche mit den Harzämtern zu- 
fiel, ordnete, um weiterer Zersplitterung seines Landes vorzubengen, an, daß 
ihm sein gleichnamiger, ältester Sohn und diesem späterhin wieder der Erst- 
geborene unter Ausschluß der Brüder in der Negierung folgen solle (1510). 
Nach seinem Tode bestätigten die nachgelassenen Söhne wiederholt die getroffene 
Verfügung. Als gleichwohl einer von ihnen, Wilhelm, späterhin dem Erst- 
geborenen die Alleinherrschaft streitig zu machen versuchte, erzwang dieser, Herzog 
Heinrich (der Jüngere), von jenem durch langjährige Haft die förmliche Verzicht- 
leistung auf seine Ansprüche. Der bei dieser Gelegenheit geschlossene Vertrag 
vom 16. November 1535, das pactum Henrico-Wilbelminum, unter Gewähr 
der Landstände gestellt und nachmals vom Kaiser Karl V. bestätigt, setzt für das 
Fürstentum Braunschweig und dessen etwaigen klinftigen Zuwachs („unser itzig 
Land und Leuth, und was wir künftig mehr erobern, gewinnen, erlangen, oder 
mit angefallen Üüberkommen und erobern mögen“) Unteilbarkeit fest, ordnet die 
Thronfolge nach der Lineal-Primogenitur und trifft Bestimmungen über Aus- 
steuer der Töchter, Unmündigkeit und Vormundschaft 2). 
Der Ausgang der Hildesheimer Stiftefehde hatte inzwischen (1523) dem 
Fürstentum Kalenberg-Göttingen, wie dem Wolfenbüttler Lande nicht unerheb- 
  
1) Näheres über die Teilung von 1428: (Koch), Pragmatische Geschichte des 
Hauses Braunschweig und Lüneburg, 1764, S. 280; Havemann, Geschichte der 
Lande Braunschweig und Lüneburg, Bd. I, S. 662 f. 
2) Der Vertrag, von dem eine Ausfertigung im landschaftlichen Archiv bewahrt 
wird, findet sich abgedruckt bei Schulze, Hausgesetze, Bd. I, S. 428 ff.
	        
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