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und Leute immerdar beieinander bleiben und die Nachfolge in der Herrschaft nach
Ordnung eines Seniorats sich vollziehen solle (Vertrag vom 1. Februar 1374).
Allein diese Vereinbarung hatte nicht lange Bestand. Sofort nach dem Aufall
der Lüneburger Erbschaft ward unter den drei älteren Brüdern abermals auf-
geteilt und, als der Alteste, Herzog Friedrich, ohne Manneserben verstorben war,
zunächst von den beiden anderen, Bernhard und Heinrich (1409), dann zwischen
Bernhard und Heinrichs Söhnen eine neue Auseinandersetzung getroffen. Die
letztere, geschlossen am 22. Angust 1428, hat das mittlere Haus Braunschweig
und das mittlere Haus Lüneburg ins Leben gerufen. Die Herrschaft zu Lüne-
burg kam an Herzog Bernhard, das Braunschweigische nebst einem Teile der
Kalenberger Landschaft und des Besitzes an der Weser an Herzog Heinrichs
Söhne. Die Städte Braunschweig und Lüneburg, sowie die Altstadt Hannover
blieben Gesamteigentum. Die Braunschweiger Linie nahm ihren Hofhalt dauernd
auf der Feste Wolfenbüttel, die schon seit dem Ausgang des 13. Jahrhunderts
den Herzögen des älteren Hauses Braunschweig vielfach zum Fürstensitze ge-
dient hatte ½).
II. Das mittlere Haus Braunschweig gelangte durch das Aussterben
der göttingischen Linie in den Besitz der dortigen Herrschaft (1437). Es scheidet
sich seinerseits vom Jahre 1432 an in die Linien Kalenberg und Wolfenbiittel,
die zwar 1473 wieder vereinigt wurden, jedoch seit 1495 infolge einer von
Heinrich (dem Alteren) und Erich I. vorgenommenen Teilung von neuem aus-
einander gingen. Heinrich, dem das Wolfenbüttelsche mit den Harzämtern zu-
fiel, ordnete, um weiterer Zersplitterung seines Landes vorzubengen, an, daß
ihm sein gleichnamiger, ältester Sohn und diesem späterhin wieder der Erst-
geborene unter Ausschluß der Brüder in der Negierung folgen solle (1510).
Nach seinem Tode bestätigten die nachgelassenen Söhne wiederholt die getroffene
Verfügung. Als gleichwohl einer von ihnen, Wilhelm, späterhin dem Erst-
geborenen die Alleinherrschaft streitig zu machen versuchte, erzwang dieser, Herzog
Heinrich (der Jüngere), von jenem durch langjährige Haft die förmliche Verzicht-
leistung auf seine Ansprüche. Der bei dieser Gelegenheit geschlossene Vertrag
vom 16. November 1535, das pactum Henrico-Wilbelminum, unter Gewähr
der Landstände gestellt und nachmals vom Kaiser Karl V. bestätigt, setzt für das
Fürstentum Braunschweig und dessen etwaigen klinftigen Zuwachs („unser itzig
Land und Leuth, und was wir künftig mehr erobern, gewinnen, erlangen, oder
mit angefallen Üüberkommen und erobern mögen“) Unteilbarkeit fest, ordnet die
Thronfolge nach der Lineal-Primogenitur und trifft Bestimmungen über Aus-
steuer der Töchter, Unmündigkeit und Vormundschaft 2).
Der Ausgang der Hildesheimer Stiftefehde hatte inzwischen (1523) dem
Fürstentum Kalenberg-Göttingen, wie dem Wolfenbüttler Lande nicht unerheb-
1) Näheres über die Teilung von 1428: (Koch), Pragmatische Geschichte des
Hauses Braunschweig und Lüneburg, 1764, S. 280; Havemann, Geschichte der
Lande Braunschweig und Lüneburg, Bd. I, S. 662 f.
2) Der Vertrag, von dem eine Ausfertigung im landschaftlichen Archiv bewahrt
wird, findet sich abgedruckt bei Schulze, Hausgesetze, Bd. I, S. 428 ff.