Full text: Die Verfassungsgesetze des Herzogtums Braunschweig.

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Staates bei (gelegentliche Verhandlungen hierüber: 10. ordentlicher Landtag, 
Sitzung vom 20. Februar 1861), unterfallen auch nicht ohne weiteres der Ver- 
fassung des letzteren (vgl. Zachariae, Deutsches Staats- und Bundesrecht, 
II, §241, S. 601; v. Rönne, Preußisches Staatsrecht, Bd. 1, § 33, Anm. 2; 
Pözl, Bayerisches Verfassungsrecht (5. Aufl.], § 23 Nr. 4). Uber die Frage, 
inwieweit eine Mitwirkung des Reiches bei Gebietsänderungen von Bundes- 
staaten erforderlich ist, s. u. a. namentlich Laband, Staatsrecht des Deutschen 
Reiches (4. Aufl.), Bd. 1, § 22, und Seydel, Kommentar zur Verfassungs- 
urkunde des Deutschen Reiches (2. Aufl.), S. 35 f.; auch Trieps, Das 
Deutsche Reich und die deutschen Bundesstaaten, S. 146 u. f. 
5 2. 
2. Regierungsform. 
Die Regierungsform des Herzogthums ist die erblich monarchische. 
83. 
3. Staatsoberhaupt. 
Der souveräne 1) Landesfürst, als Oberhaupt des Staates, 
vereinigt in sich die gesammte, ungetheilte Staatsgewalt?) und übt 
sie auf verfassungsmäßige Weise aus. 
Seine Person ist heilig und unverletzlich 3)0. 
1) Deutsche Bundesakte vom 8. Juni 1815, Art. 1: „Die souveränen 
Fürsten und freien Städte Deutschlands vereinigen sich zu einem beständigen 
Bunde, welcher der Deutsche Bund heißen soll.“ — Darüber, daß auch nach 
der Verfassung des neuen Deutschen Reiches dem Landesherrn die persönliche 
Souveränetät mit allen ihren Ehrenrechten ungeschmälert verblieben ist, herrscht 
fast allgemeines Einverständnis (vgl. namentlich Laband, Staatsrecht, Bd. 1, 
S. 92; Seydel, Kommentar, S. 26; Zorn, Staatsrecht, Bd. 1, S. 91; 
Arndt, Reichsstaatsrecht, S. 41; a. M. Hänel, Deutsch. Staatsrecht, Bd. 1, 
S. 803: „nur der Hofetikette nach“), während über die Frage, ob die im Reiche 
vereinigten Einzelstaaten noch für souverän gelten dürfen, die Meinungen nach 
wie vor sehr auseinandergehen. Für die Bejahung namentlich Seydel (An- 
nalen des Deutschen Reiches, 1876, S. 641 und Kommentar, S. 13 f.), welcher 
die Souveränetät (Staatshoheit) für ein notwendiges Merkmal eines jeden 
Staatswesens erklärt, den herkömmlichen Begriff des Bundesstaates als einer 
Vereinigung mehrerer Staaten bei Wahrung ihrer staatlichen Eigenschaft zu 
einem Gesamtstaat demnach verwirft und unter scharfer Hervorhebung des der 
Errichtung des Norddeutschen Bundes und des Deutschen Reiches zugrunde 
liegenden Vertragsverhältnisses, wie unter Ablehnung der Verwertung des 
Rechtsbegriffes der juristischen Person — des „Homunculus des rechtswissen-
	        
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