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Staates bei (gelegentliche Verhandlungen hierüber: 10. ordentlicher Landtag,
Sitzung vom 20. Februar 1861), unterfallen auch nicht ohne weiteres der Ver-
fassung des letzteren (vgl. Zachariae, Deutsches Staats- und Bundesrecht,
II, §241, S. 601; v. Rönne, Preußisches Staatsrecht, Bd. 1, § 33, Anm. 2;
Pözl, Bayerisches Verfassungsrecht (5. Aufl.], § 23 Nr. 4). Uber die Frage,
inwieweit eine Mitwirkung des Reiches bei Gebietsänderungen von Bundes-
staaten erforderlich ist, s. u. a. namentlich Laband, Staatsrecht des Deutschen
Reiches (4. Aufl.), Bd. 1, § 22, und Seydel, Kommentar zur Verfassungs-
urkunde des Deutschen Reiches (2. Aufl.), S. 35 f.; auch Trieps, Das
Deutsche Reich und die deutschen Bundesstaaten, S. 146 u. f.
5 2.
2. Regierungsform.
Die Regierungsform des Herzogthums ist die erblich monarchische.
83.
3. Staatsoberhaupt.
Der souveräne 1) Landesfürst, als Oberhaupt des Staates,
vereinigt in sich die gesammte, ungetheilte Staatsgewalt?) und übt
sie auf verfassungsmäßige Weise aus.
Seine Person ist heilig und unverletzlich 3)0.
1) Deutsche Bundesakte vom 8. Juni 1815, Art. 1: „Die souveränen
Fürsten und freien Städte Deutschlands vereinigen sich zu einem beständigen
Bunde, welcher der Deutsche Bund heißen soll.“ — Darüber, daß auch nach
der Verfassung des neuen Deutschen Reiches dem Landesherrn die persönliche
Souveränetät mit allen ihren Ehrenrechten ungeschmälert verblieben ist, herrscht
fast allgemeines Einverständnis (vgl. namentlich Laband, Staatsrecht, Bd. 1,
S. 92; Seydel, Kommentar, S. 26; Zorn, Staatsrecht, Bd. 1, S. 91;
Arndt, Reichsstaatsrecht, S. 41; a. M. Hänel, Deutsch. Staatsrecht, Bd. 1,
S. 803: „nur der Hofetikette nach“), während über die Frage, ob die im Reiche
vereinigten Einzelstaaten noch für souverän gelten dürfen, die Meinungen nach
wie vor sehr auseinandergehen. Für die Bejahung namentlich Seydel (An-
nalen des Deutschen Reiches, 1876, S. 641 und Kommentar, S. 13 f.), welcher
die Souveränetät (Staatshoheit) für ein notwendiges Merkmal eines jeden
Staatswesens erklärt, den herkömmlichen Begriff des Bundesstaates als einer
Vereinigung mehrerer Staaten bei Wahrung ihrer staatlichen Eigenschaft zu
einem Gesamtstaat demnach verwirft und unter scharfer Hervorhebung des der
Errichtung des Norddeutschen Bundes und des Deutschen Reiches zugrunde
liegenden Vertragsverhältnisses, wie unter Ablehnung der Verwertung des
Rechtsbegriffes der juristischen Person — des „Homunculus des rechtswissen-