Full text: Die Verfassungsgesetze des Herzogtums Braunschweig.

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schaftlichen Laboratoriums“ — im Reich lediglich einen konstitutionellen Staaten- 
bund erblickt, ein völkerrechtliches Sozietätsverhältnis unter einer Reihe souve- 
räner Einzelstaaten. Auf der anderen Seite die noch immer vorherrschende, 
zunächst und hauptsächlich durch Hänel und Laband begründete Lehrmeinung, 
zufolge deren das Reich als Bundesstaat ein von den Gliedstaaten unterschiedenes, 
eigenes Rechtssubjekt darstellt und mittels seiner Verfassung, namentlich vermöge 
des Art. 78 derselben („Kompetenz-Kompetenz“) die gesamte Rechtssphäre der 
Einzelstaaten „zu seiner Disposition gestellt“, die Einzelstaaten sonach aber 
ihrer Souveränetät entkleidet und der einheitlichen und unteilbaren Souveränetät 
des Reiches untergeordnet hat. 
2) Wiener Schlußakte vom 15. Mai 1820, Art. 57: „Da der Deutsche 
Bund, mit Ausnahme der freien Städte, aus souveränen Fürsten besteht, so“ 
muß dem hierdurch gegebenen Grundbegriff zufolge die gesamte Staatsgewalt 
vereinigt bleiben, und der Souverän kann durch eine landständische Verfassung 
nur in der Ausübung bestimmter Rechte an die Mitwirkung der Stände ge- 
bunden werden.“ Damit ist einmal zurückgewiesen Montesquieus Lehre von 
der Gewaltenteilung, die von den Verfassungen namentlich des republikanischen 
Frankreichs aufsgenommen war, und zugleich zum Ausdruck gebracht das so- 
genannte „monarchische Prinzip“, im Gegensatz des „parlamentarischen“ oder 
„demokratischen“. Die praktische Folgerung aus jenem Satze liegt darin, daß 
der Landesherr bei Ausübung der Staatsgewalt die Vermutung der Berechtigung 
für sich hat: „Es stehen ihm alle Hoheitsrechte zu, welche ihm nicht ausdrücklich 
entzogen, der Volksvertretung dagegen nur die, welche ihr ausdrücklich über- 
tragen sind“ (G. Meyer, Lehrbuch des deutschen Staatsrechts, 5. Aufl., S. 16 
und 227). Uberhaupt ist „nach der Auffassung des deutschen Staatsrechts die 
Aufgabe der Landstände nicht, zu herrschen, sondern beschränkend zu dem herr- 
schenden Willen des Monarchen hinzuzutreten, so daß dieser erst zur rechtlichen 
Existenz gelangt, wenn er da, wo es die Verfassung fordert, den Willen der 
Landstände in sich ausgenommen hat" (v. Gerber, Grundzlge eines Systems 
des deutschen Staatsrechts, 3. Aufl., S. 126). 
8) Im Prädikat „heilig“ ist kein rechtliches Attribut enthalten. Über 
die doppelte Bedeutung der „Unverletzlichkeit“ des Landesherrn: G. Meyer, 
Staatsrecht, 5 84, S. 227f. — Princeps legibus solutus est? Zeitschrift 
für Rechtspflege, Bd. 33, S. 11. Vgl. auch Passow in Zeitschrift für die 
gesamte Staatswissenschaft, Bd. 59, S. 164. — Die Vorschriften des Bürger- 
lichen Gesetzbuches finden in Ansehung der Landesherren und der Mitglieder 
ihrer Familien nach Art. 57 des Einf.-Gesetzes nur insoweit Anwendung, als 
nicht besondere Vorschriften der Hausverfassungen oder der Landesgesetze ab- 
weichende Bestimmungen enthalten. Vorschriften dieser Art: N. L.-O. § 15, 22; 
Hausgesetz vom 19./24. Oktober 1831, § 1. — In vermögensrechtlichen 
Streitigkeiten hat der Landesherr vor den ordentlichen Gerichten des Landes 
Necht zu nehmen; ein besonderer Gerichtsstand, wie er im § 5 des Einf.-Ge- 
setzes zum deutschen Gerichtsverfassungsgesetze vorbehalten ist, besteht im Herzog- 
tum nicht. Klagen aus Ansprüchen gegen die Hofstatt sind, soweit nicht ein-
	        
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