Full text: Die Verfassungsgesetze des Herzogtums Braunschweig.

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die Rechtsfrage nicht weiter verfolgt, die Etatforderung aber aus sachlichen 
Gründen abgelehnt. 
2) Nach Maßgabe der im § 98 f. aufgestellten Grundsätze. 
8) Der staatsrechtliche Grundsatz (Laband, Bd. 2, S. 145; G. Meyer, 
§ 189, Anm. 10), dem nach die Mitwirkung der Landesbertretung soweit 
sie erforderlich ist, vor der Ratifikation des Staatsvertrages in Anspruch 
genommen werden soll, ist im Herzogtum der Regel nach befolgt. Das 
entgegengesetzte Verfahren hat in einem Einzelfalle die Regierung in eine 
überaus mißliche Lage versetzt. Im Jahre 1848 hatte Preußen, zugleich im 
Namen des Herzogtums Brannschweig und anderer zum Zollverein gehöriger 
Staaten, mit Großbritannien einen Vertrag wegen Schutzes der Urheber- 
rechte abgeschlossen. Die Veröffentlichung des Vertragsinhaltes war im Herzog- 
tum unter ständischer Zustimmung in der Form eines Gesetzes erfolgt. Am 
30. November 1855 legte das Staatsministerium dem Ausschuß dann den 
Entwurf eines Gesetzes vor, welches einen von den früher bereits beteiligten 
Regierungen vereinbarten Zusatzvertrag, der die Bestimmungen des Haupt- 
vertrages von 1846 auch auf Übersetzungen ausdehnte, in Wirksamkeit treten 
zu lassen bezweckte. Der Ausschuß lehnte in eingehender Begründung die Zu- 
stimmung zum Erlaß des Gesetzes ab, da die Ausführung des Zusatzvertrages 
mit ansehnlichen materiellen Nachteilen für den hiesigen Buchhandel und den 
mit ihm in Verbindung stehenden Industriezweigen sein werde. Er beharrte 
auch bei dieser Haltung, obwohl das Staatsministerium in der Erwiderung auf 
die angegebenen Gründe darauf hinwies, daß der Zusatzvertrag vom Herzog 
bereits ratifiziert und in England sogar schon publiziert sei. Das Ministerium 
ließ darauf die Angelegenheit durch den Legationsrat v. Liebe begutachten und 
eröffnete dem Ausschuß, daß nach dem Inhalt dieses Erachtens den englischen 
Autoren schon nach dem Vertrage von 1846 in Verbindung mit dem Landes- 
gesetze vom 10. Februar 1842 ein Anspruch auf den Schutz ihrer in England 
erschienenen Werke gegen übersetzung zustehe, bat demnach wiederholt, die bis- 
herigen Bedenken fallen zu lassen, und erklärte schließlich, daß anderenfalls die 
Regierung vom Erlaß eines Gesetzes, das „kein erhebliches praktisches Interesse 
habe", abstehen und sich darauf beschränken werde, den Zusatzvertrag, da er 
Bestimmungen, zu deren Aueführung es eines Gesetzes unbedingt bedürfe, nir- 
gends enthalte, auf Grund der §§ 7 und 8 der N. L.-O. als einen vom Landes- 
fürsten abgeschlossenen Staatsvertrag zu publizieren (Schreiben vom 14. März 
1857). „Es war nun (Ausschußbericht vom 15. Dezember 1857, Anl. 20 zu 
Protokoll 6 des 9. ordentlichen Landtages) zwar nicht zu verkennen, daß eine 
ohne ständische Mitwirkung erfolgende Publikation des Vertrages, weil dadurch 
eine wichtige Kontroverse in das vom Schutze des literarischen Eigentums 
handelnde Recht eingeführt wird, mancherlei Irrungen und Unzuträglichkeiten 
herbeiführen könne, der Aueschuß war aber, da seine ablehnenden Erklärungen 
auf eine durch reifliche Prüfung der Sache gewonnene liberzeugung sich stützten, 
nicht in der Lage, diesen Ubelstand abzuwenden.“ Der anstößige Zusatzvertrag 
ist darauf durch Verordnung vom 16. Juli 1857 Nr. 39 veröffentlicht, ohne
	        
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