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Erwerbe des Adels durch den für ehelich Erklärten, wie durch den an Kindesstatt
Angenommenen nach wie vor der Genehmigung des Landesherrn (Ausf.-V.-«O.
Nr. 64, 8 2 und 3). — Hinsichtlich der Ausstellung von Inhaberpapieren, die
wohl auch hierher gerechnet ist, vgl. jetzt B. G.-B. § 795; Ausf.-Ges. § 25
und § 118 Nr. 77 und 93.
8 11.
9. Verhältniß des Herzogs zu dem Deutschen
Bunde.
Der Landesfürst theilt als Mitglied des Deutschen Bundes
alle aus diesem herfließenden Rechte und Verpflichtungen 1)2).
1) Der Paragraph ist ersetzt durch den Eingang und den Art. 1 der Ver-
fassung des Norddeutschen Bundes vom 26. Juli 1867, bzw. der Verfassung
des Deutschen Reiches vom 16. April 1871. Über die Vorgänge in bezug auf
den Eintritt Braunschweigs in den Norddeutschen Bund vgl. Einl. Teil § 6, I.
2) Die beiden Stimmen, die Braunschweig nach Artitel 6 der Verfassung
des Norddeutschen Bundes bzw. der Reichsverfassung im Bundesrat führt, ent-
sprechen der Zahl der dem Herzogtum ehemals für das Plenum der Bundes-
versammlung zustehenden und schon im alten Reichstage seit der Erhebung der
Grafschaft Blankenburg zum Fürstentum (s. oben S. 5) in Anspruch genom-
menen Stimmen.
12.
Fortsetzung.
Allgemeine Anordnungen und Beschlüsse des Deutschen
Bundes erhalten dadurch Gesetzeskraft für das Herzogthum, daß
sie von dem Landesfürsten verkündigt werden 1)7.
1) Nachdem infolge der politischen Ereignisse des Jahres 1848 an Stelle
der Bundesversammlung eine provisorische Reichszentralgewalt zu Frank-
furt a. M. eingesetzt war, hatte das Gesetz vom 4. Mai 1849 Nr. 17, das
Verhältnis der Reichsgesetzgebung zur Landesgesetzgebung betreffend, im § 1
„zur Beseitigung aller formellen Bedenken“ ausgesprochen, daß der § 12 des
Landesgrundgesetzes durch die Reichsgesetzgebung aufgehoben sei und keine An-
wendung mehr finde. Mit dem Wegfall ihrer Voraussetzung, einer bestehenden
Reichszentralgewalt, wurde aber diese Erklärung von selbst gegenstandslos, und
der § 12 der N. L.-O. trat daher mit der Wiederherstellung des Deutschen
Bundes und der Bundesversammlung wieder in Wirksamkeit, wonach denn auch
seitens der Landesregierung seitdem verfahren ist. In Beziehung auf die
durch Reichsgesetz vom 27. Dezember 1848 publizierten „Grundrechte des
deutschen Volkes“ hat dann das „deklaratorische Gesetz“ vom 4. Juli 1851
Nr. 27 festgestellt, daß die Bestimmungen jenes Reichsgesetzes bis auf wenige,
einzeln aufgeführte Ausnahmen als solche außer Kraft getreten seien, diese