Full text: Die Verfassungsgesetze des Herzogtums Braunschweig.

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Erwerbe des Adels durch den für ehelich Erklärten, wie durch den an Kindesstatt 
Angenommenen nach wie vor der Genehmigung des Landesherrn (Ausf.-V.-«O. 
Nr. 64, 8 2 und 3). — Hinsichtlich der Ausstellung von Inhaberpapieren, die 
wohl auch hierher gerechnet ist, vgl. jetzt B. G.-B. § 795; Ausf.-Ges. § 25 
und § 118 Nr. 77 und 93. 
8 11. 
9. Verhältniß des Herzogs zu dem Deutschen 
Bunde. 
Der Landesfürst theilt als Mitglied des Deutschen Bundes 
alle aus diesem herfließenden Rechte und Verpflichtungen 1)2). 
1) Der Paragraph ist ersetzt durch den Eingang und den Art. 1 der Ver- 
fassung des Norddeutschen Bundes vom 26. Juli 1867, bzw. der Verfassung 
des Deutschen Reiches vom 16. April 1871. Über die Vorgänge in bezug auf 
den Eintritt Braunschweigs in den Norddeutschen Bund vgl. Einl. Teil § 6, I. 
2) Die beiden Stimmen, die Braunschweig nach Artitel 6 der Verfassung 
des Norddeutschen Bundes bzw. der Reichsverfassung im Bundesrat führt, ent- 
sprechen der Zahl der dem Herzogtum ehemals für das Plenum der Bundes- 
versammlung zustehenden und schon im alten Reichstage seit der Erhebung der 
Grafschaft Blankenburg zum Fürstentum (s. oben S. 5) in Anspruch genom- 
menen Stimmen. 
12. 
Fortsetzung. 
Allgemeine Anordnungen und Beschlüsse des Deutschen 
Bundes erhalten dadurch Gesetzeskraft für das Herzogthum, daß 
sie von dem Landesfürsten verkündigt werden 1)7. 
1) Nachdem infolge der politischen Ereignisse des Jahres 1848 an Stelle 
der Bundesversammlung eine provisorische Reichszentralgewalt zu Frank- 
furt a. M. eingesetzt war, hatte das Gesetz vom 4. Mai 1849 Nr. 17, das 
Verhältnis der Reichsgesetzgebung zur Landesgesetzgebung betreffend, im § 1 
„zur Beseitigung aller formellen Bedenken“ ausgesprochen, daß der § 12 des 
Landesgrundgesetzes durch die Reichsgesetzgebung aufgehoben sei und keine An- 
wendung mehr finde. Mit dem Wegfall ihrer Voraussetzung, einer bestehenden 
Reichszentralgewalt, wurde aber diese Erklärung von selbst gegenstandslos, und 
der § 12 der N. L.-O. trat daher mit der Wiederherstellung des Deutschen 
Bundes und der Bundesversammlung wieder in Wirksamkeit, wonach denn auch 
seitens der Landesregierung seitdem verfahren ist. In Beziehung auf die 
durch Reichsgesetz vom 27. Dezember 1848 publizierten „Grundrechte des 
deutschen Volkes“ hat dann das „deklaratorische Gesetz“ vom 4. Juli 1851 
Nr. 27 festgestellt, daß die Bestimmungen jenes Reichsgesetzes bis auf wenige, 
einzeln aufgeführte Ausnahmen als solche außer Kraft getreten seien, diese
	        
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