Full text: Die Verfassungsgesetze des Herzogtums Braunschweig.

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schweigs an dem Kriege Brandenburgs gegen Schweden im Gefolge, indem das 
durch den Frieden von Celle (5. Februar 1679) neben anderem an das Ge- 
samthaus Braunschweig abgetretene Amt Thedinghausen dem Herzog Rudolf 
August übereignet wurde 1). Endlich fand durch Rezeß vom 17. Januar 17062) 
die cellische Linie das Hanus Braunschweig-Wolfenbüttel für dessen Anrechte an 
dem gemeinschaftlich ererbten Herzogtum Sachsen = Lauenburg mit dem Amt 
Campen und einigen Dörfern des Amtes Neubrück (Bienrode, Bevenrode, 
Waggum) ab. 
Die grundgesetzlichen Bestimmungen des pactum Henrico-Wihelminum 
über die Unteilbarkeit des Herzogtums hatten durch den Herzog Julius, Hein- 
richs des Jüngeren Sohn und Nachfolger, eine bemerkenswerte Bekräftigung 
und Ergänzung erhalten. In dem am 29. Juni 1582 errichteten, vom Kaiser 
Rudolf bestätigten und einem Hausgesetz gleich zu achtenden Testament 3) dieses 
um die Wohlfahrt des Landes so sehr verdienten Fürsten war jener Vertrag als 
ein ewiges statutum und pactum gentilicium bezeichnet, die unverbrüchliche 
Bewahrung desselben den nachkommenden Geschlechtern zu einer heiligen Pflicht 
gemacht und im Hinblick auf die damalige Gestaltung der Verhältnisse aus- 
drücklich verordnet, daß auch auf den Fall, da „die Lande und Fürstenthümer 
braunschweigischen, calenbergischen und grubenhagenschen Theils, desgleichen die 
Grafschaft Neinstein und Blankenburg und anderes mehr mit der Zeit erledigen 
und an den braunschweig-wolfenbüttelschen Theil fallen würde, das alles und 
jedes beisammen für und für sein und bleiben solle“. Herzog August der Jüngere 
stellte nach der Ubernahme der Regierung in den wolfenbüttelschen Landen den 
dortigen Ständen mittels Reverses vom 19. Jannar 1636 die Zusicherung 
aus, die ergangene „Verordnung und Disposition des juris primogeniturae 
in Maßen des 1535 jährigen Vertrages und Herzogen Julio confirmirten 
Testamentes gänzlich und unverbrüchlich halten zu wollen", und ähnlich lautende 
Zusagen sind späterhin sowohl vom Herzog Rudolf August (Revers vom 
20. Oktober 1668), als auch nach dem Eintritt seines Bruders Anton Ulrich 
in die Mitregentschaft von letzterem selbst ausgestellt (Nevers vom 7. Angust 
1685). Allein weder der Zwang solcher Gelöbnisse, noch die Rücksicht auf des 
Landes Wohl erwiesen sich stark genug, um Familieninteressen und persönliche 
Wünsche gänzlich zurücktreten zu lassen, und es hat, wie Spittler in seiner 
Geschichte des Füstentums Hannover (Bd. 1, S. 100) treffend bemerkt, der 
unglückliche Kreislanf von politisch-ernsthaften Entschließungen und menschlicher 
Nachgiebigkeit gegen unpolitische Leidenschaften wohl keine Familienverfassung 
mehr zerrüttet, kein Haus länger in unbedentender Schwäche erhalten als das 
welsische. Die romanisierende Jurisprudenz wies Mittel und Wege, die Rechts- 
gültigkeit der auf Unteilbarkeit gegründeten Successionsordnungen in Frage zu 
stellen; auch mag sein, daß man durch eine einschränkende, tatsächlich keineswegs 
  
1) Rezeß vom 12. November 1681: Selchow I1, S. 151. 
*) a. u. O., S. 19. 
*) Ju: Lünigs Reichsarchiv pars spec. II cont. II, S. 250 ff.
	        
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